mit Westvermögen wirtschaftlich zusammen,* wenn die kreditgebende Bank sich dadurch..: zur Darlehenshingabe hatte bestimmen lassen, daß sie seit Jahren in Geschäftsverbindung mit dem im Westen wohnhaften - • • • Schuldner stand und daß dessen ebenfalls * im Westen befindlicher. Mai 1955 (BVIG) und könne daher gemäß dem Vorbehalt im Vergleich Rechte aus diesem Gesetz geltend machen, hat der Antragsteller Albert W^m^unter Berufung auf § 86 Abs. 2 daselbst beantragt, seine Forderungen gegen die drei genannten Da die Kbmman-ditgesellschaft nach § 28 HGB für die Schulden des Antragstellers Albert WMMl hafte, würde diesem eine im-Vertragshilf everf ähren gewährte Herabsetzung* oder Stundung nichts nützen, wenn nicht der Kommanditgesellschaft dieselben Vorteile gewährt würden. Las Oberlandesgericht in Hamm i.Westf.hat die sofortige Beschwerde der Schuldner insoweit zurück-gewieson, als das Verfahren die Verbindlichkeit gegenüber der LflHHBi IflHHMbank (im folgenden die Gläubigerin oder Antragsgegnerin genannt) betrifft, da ist der Meinung, die Verbindlichkeit, für welche die Antragsteller Vertragshilfe begehrten, stehe in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögenswerten des Antragstellers Albert WflP-im Geltungsbereich des Grundgesetzes, nämlich mit seinem Stammwerk in GflHMHHHHM« Mach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BVFG seien deshalb die §§ 82 - 86 BVFG, auf die sich die Schuldner beriefen, hier nicht anwendbar. Zutreffend geht das Oberlandesgericht von der Frage'aus, ob zwischen der Verbindlichkeit des Antragstellers Albert Wund seinem Betrieb in Gfl|p~ ■P ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht« Denn wenn dies zu bejahen wäre, so könnten sich die Antrags steiler gemäß § 87 Abs. 1 Br. 1 BVFG nicht auf die §§ 82 bis 86 aaO berufen; es würden dann also dem Antragsteller Albert ?/pp| durch das- BVFG keine neuen Rechte erwachsen sein; damit wäre der Vorbehalt im Vergleich gegenstandslos, und es könnte wegen des im Vergleich enthaltenen Verzichts auf die allgemeine Vertragshilfe weder Stundung noch Herabsetzung der Schuld gewährt werden. Wäre dagegen ein wirtschaftlicher Zusammenhang zu verneinen, so würden die sich aus der Anwendung der §§ 82 bis 86 zugunsten des Antragstellers Albert ergebenden Vorteile zu berücksichtigen sein. Bas erste Beschwerdegericht hat einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der in Frage stehenden Verbindlichkeit und dem GpHHBBHi^ Werk des Antragstellers Albert bejaht. Zu der Frage, wann ein wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne des § 87 Ahs. 1 Br. 1 BVFG zwischen einer Verbindlichkeit und einem bestimmten Vermögen oder Vermögensteil des Schuldners vorliegt, haben insbesondere Saage (Schuldenregeluhg für Vertriebene und Sowjetzonen-fliichtlinge S 100), Mathieu (Betrieb 1954 S. Moors schließlich ist der Ansicht, ein wirtschaftlicher Zusammenhang könne nur angenommen werden, wenn die Mittel, die sich der Schuldner durch Eingehung der Verbindlichkeit beschafft habe, entweder ganz oder doch zu dem Teil in die westlichen Vermögenswerte geflossen sind,- oder wenn zu demindest der Gläubiger die Mittel mit Bücksicht auf die westlichen Vermögenswerte oder jedenfalls unter deren Mitberücksichtigung hingegeben .habe« .doch für den Fall, daß die Verbindlichkeit ohne jede Zweckbestimmung entstanden ist, wie etwa eine Schadensersatzforderung aus unerlaubter Handlung oder aus Verschulden bei Vertragsschluß« Hs ist nicht einzusehen, weswegen bei derartigen Forderungen nicht ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Westvermögen zu bejahen sein könnte, wenn sie z.B. in einem im Westen belegenen Betrieb entstanden sind. Schließlich kann auch SaageB Ansicht nicht befriedigen, ein wirtschaftlicher Zusammenhang liege vor, wenn wegen der engen Beziehung der Verbindlichkeit zu Westvermögenswerten der Gläubiger normalerweise im Falle der Nichtbefriedigung in erster Linie auf diese Werte zurückgegriffen hätte. rechtlich bedenkenfrei, jedenfalls in der Regel hänge eine*Darlehensverbindlichkeit dann mit Westvermögen Wirtschaftlieh zusammen, wenn die kreditgebende Bank sich zur Bewährung des Darlehens dadurch hatte bestimmen lassen, daß sie seit Jahren in Geschäftsverbindung mit dem im Westen wohnhaften Schuldner stand, sowie namentlich dadurch, daß dessen ebenfalls im Westen befindlicher Hauptbetrieb sich gUnstig entwickelt hatte und deshalb der Gläubigerin eine ihr hinreichend sicher erscheinende.. Dem Oberlandesgericht ist weiter darin zuzuetimmen, daß der dadurch gegebene wirtschaftliche Zusammenhang nicht deswegen entfällt, weil das Darlehen zu dem Ausbau eines Z?/eigwerks außerhalb der Grenzen Deutschlands (nach dem Stand vom 31. Da somit nach dem eingangs Ausgeführten der Antragsteller Albert WQHHH) sich nicht auf die Bestimmungen des BV5G berufen kann, bleibt es bei dem Vergleich vom 12o/25. Sie haben vorgebracht, das Oberlandesgericht habe ihre durch Benennung zweier beugen unter Beweis gestellte Behauptung übersehen, daß die Schuldner den Vergleich als aufgelöst betrachtet wissen wollten, wenn die künftige Gesetzgebung eine Schuldenregelung für die Vertriebenen einführen würde. steiler Albert un<3 Bein Wirtschaftsberater EfliM über die Vorarbeiten zu einem Vertriebenengesetz und insbesondere darüber unterrichtet gewesen seien , daß der Gesetzgeber an der "Beseitigung der Schuldverhältnisse für Vertriebene arbeite"« Dies ist ein Umstand, der für die Auslegung des Vergleichs unerheblich ist» Ist hiernach der Antrag des Schuldners Albert Wl unbegründet,- so kann aucb die Metallwerke Albert W Kommanditgesellschaft mit ihrem Antrag nicht durchdringen» Denn die Voraussetzung für eine Herabsetzung oder Stundung äer Verbindlichkeit dieser Schuldnerin ist, daß der Vertragshilfeantrag des Albei*t begründ et wäre.
Gesetz: § 87 Abs. 1 Jr.'l B* Rechtssatz: 1. Eine eindeutige, * alle ..Fälle treffende . Bestimmung des Begriffs "wirtschaftlicher Zusammenhang" i.S. des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BVFG läßt sich nicht gebfen. > 2. Eine Darlehensverbindlichkeit hängt dann .. mit Westvermögen wirtschaftlich zusammen,* wenn die kreditgebende Bank sich dadurch..: zur Darlehenshingabe hatte bestimmen lassen, daß sie seit Jahren in Geschäftsverbindung mit dem im Westen wohnhaften - • • • Schuldner stand und daß dessen ebenfalls * im Westen befindlicher. Hauptbetrieb der Bank eine ihr hinreichend sicher erschei-. nende Zugriffsmöglichkeit bot«. Daß das % Darlehen zu dem Ausbau eines Werkes außerhalb Deutschlands, bestimmt-war, beseitigt den wirtschaftlichen Zusammenhang nicht. . . Aktenzeichen: VII ZB 7Ä7 Beschluß des BGH vom 2Q* Oeptember 1957 ODG Hamm i. Westf. YILS.2/5Z in Beschluss In der Vertragshilfesache betreffend die Verbindlichkeit 1) dee Kaufmanns Albert WWKKttbs 2) der Metallwerke Albert Kommanditgesellschaft, beide in GflHHHHMfe? ^flHRMfcstraße •> Schuldner und Antragstaller, - Verfahrensbevollmächtigters Rechtsanwalt gegenüber der IN straße W ~ IflHMVbank in Antragsgegnerin und Gläubigerin, hat der VII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der S* Sitzung vom ßO. Peplemtrur 1957 unter Mitwirkung des Senats -Präsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, Br« Heimann~!Tr.>sien und Hubert Meyer beschlossen: * Bie sofortige weitere Beschwerde der Antrag-steiler gegen den Beschluß des 15« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm i. Westf, vom 21. Februar 1957 wird zurückgewiesen. Ber Wert des Gegenstands der weiteren Beschwerde wird auf 5 000 BM festgesetzt. « 2 - a G rti o d e su Per Antragsteller Albert WQHHBt betreibt seit dem Jahr 1930 in (rHMHHBtauf eigenen Grundstücken eine Armaturenfabrik nebst Gießerei* Im Jahre 1942 errichtete er in (Sudeten land')' ein Zweigwerk, in das er einen Teil seiner GBHIHHHBer Betriebseinriohtungen, insbesondere Maschinen brachte« Auch einen Teil seiner Verwaltung verlegte er von nach ITflHP. Um sich die für den Ausbau des NflHBfr Zweigwerks erforderlichen Geldmittel zu beschaffen, wandte er ei ch am 12. Juni 1942 an die Antragsgegnerin mit der Bitte, ihm einen (sog. Mob-) Kredit zu gewähren. Pie Antragsgegnerin gab ihm darauf4 ein Par lehn von 1 Million Reichsmark. Bei der Währungsumstellung waren von dieser Schuld 245 000 BM getilgt. Pie Restschuld von 755 000 BM wurde auf 75 500 PM umgestellt. Am 12./25. Juni 1952 schieß der Antragsteller Albert (3er Antragsgegnerin und zwei weiteren Gläubigern - der A.G. in Liquidation und der BflHHIHBlA.G. - einen Vergleich, durch den sich die Gläubiger mit einer Herabsetzung ihrer Forderungen einverstanden erklärten; die Antragsgegnerin stimmte einer Kürzung auf 60 400 PM zu. In dem Vergleich behielt sich aer Antz'egsteller Albert etwaige Rechte aus einer künftigen Gesetzgebung vor. Mit dem Vorbringen, er sei Vertriebener i.S. des Bundesvertriebenengesetzes vom 19. Mai 1955 (BVIG) und könne daher gemäß dem Vorbehalt im Vergleich Rechte aus diesem Gesetz geltend machen, hat der Antragsteller Albert W^m^unter Berufung auf § 86 Abs. 2 daselbst beantragt, seine Forderungen gegen die drei genannten 3 - Gläubiger im Wege richterlicher Vertragshilfe zu stunden und angemessem herabzusetzen. Seinem Antrag hat sich die Metallwerke Albert WflHHI Kommanditgesellschaft - die Schuldnerin zu 2 - angeschlossen. *Sie hat zur Begründung ihrer Sachberechtigung folgendes vorgebracht: Der Schuldner Albert habe - von seinem Anteil an der in Konkurs gegangenen GmbH abgesehen - sein ganzes Vermögen in die Kommanditgesellschaft eingebracht, deren persönlich haftender Gesellschafter er sei. Da die Kbmman-ditgesellschaft nach § 28 HGB für die Schulden des Antragstellers Albert WMMl hafte, würde diesem eine im-Vertragshilf everf ähren gewährte Herabsetzung* oder Stundung nichts nützen, wenn nicht der Kommanditgesellschaft dieselben Vorteile gewährt würden. Bas Landgericht in Essen vhat die Anträge zurückgewiesen. Las Oberlandesgericht in Hamm i. Westf. hat die sofortige Beschwerde der Schuldner insoweit zurück-gewieson, als das Verfahren die Verbindlichkeit gegenüber der LflHHBi IflHHMbank (im folgenden die Gläubigerin oder Antragsgegnerin genannt) betrifft, da ist der Meinung, die Verbindlichkeit, für welche die Antragsteller Vertragshilfe begehrten, stehe in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögenswerten des Antragstellers Albert WflP-im Geltungsbereich des Grundgesetzes, nämlich mit seinem Stammwerk in GflHMHHHHM« Mach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BVFG seien deshalb die §§ 82 - 86 BVFG, auf die sich die Schuldner beriefen, hier nicht anwendbar. Lie allgemeine Vertragshilfe könnten die Schuldner nicht in Anspruch neh- . men, weil in dem Vergleich ein Verzicht hierauf liege. Gegen den Beschluß des Oberlandesgeriebts haben die Antragsteller sofortige weitere Beschwerde eingelegt. ' • Das Rechtsmittel ist nicht begründet« Zutreffend geht das Oberlandesgericht von der Frage'aus, ob zwischen der Verbindlichkeit des Antragstellers Albert Wund seinem Betrieb in Gfl|p~ ■P ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht« Denn wenn dies zu bejahen wäre, so könnten sich die Antrags steiler gemäß § 87 Abs. 1 Br. 1 BVFG nicht auf die §§ 82 bis 86 aaO berufen; es würden dann also dem Antragsteller Albert ?/pp| durch das- BVFG keine neuen Rechte erwachsen sein; damit wäre der Vorbehalt im Vergleich gegenstandslos, und es könnte wegen des im Vergleich enthaltenen Verzichts auf die allgemeine Vertragshilfe weder Stundung noch Herabsetzung der Schuld gewährt werden. Wäre dagegen ein wirtschaftlicher Zusammenhang zu verneinen, so würden die sich aus der Anwendung der §§ 82 bis 86 zugunsten des Antragstellers Albert ergebenden Vorteile zu berücksichtigen sein. Bas erste Beschwerdegericht hat einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der in Frage stehenden Verbindlichkeit und dem GpHHBBHi^ Werk des Antragstellers Albert bejaht. Bern ist zuzustimmen. Zu der Frage, wann ein wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne des § 87 Ahs. 1 Br. 1 BVFG zwischen einer Verbindlichkeit und einem bestimmten Vermögen oder Vermögensteil des Schuldners vorliegt, haben insbesondere Saage (Schuldenregeluhg für Vertriebene und Sowjetzonen-fliichtlinge S 100), Mathieu (Betrieb 1954 S. 364) und MoorB (Betrieb 1953 S. 986) Stellung genommen. Saa&e nimmt einen wirtschaftlichen Zusammenbau an, wenn wirtschaftlich gesehen die Beziehung zwischen der Verbindlichkeitf und den Vermögenswerten im Westen so eng war, daß normalerweise aer Gläubiger im Balle der Kichtbefriedigung in ers'ter Linie auf die Vermögenswerte im Westen zuriickgegriffen hätte oder wenn allgemein die Verbindlichkeit den wirtschaftlichen Zwecken des Vermögenswerte im Westen diente oder doch dienen sollte» Er meint, für die Anwendung des § 87 Abs. '! Kr» 1 müsse der wirtschaftliche Sinn einer Maßnahme über die rechtliche Konstruktion gestellt werden« Mathieu meint, die Zweckbestimmung der Verbindlichkeit sei die entscheidende'Voraussetzung für die Annahme eines wirtschaftlichen Zusammenhangs. Er schließt sich damit der Hecntsprechung des Beichsfinanzhofs m, der zu der Frage des wirtschaftlichen Zusammenhangs anlässlich der Auslegung dieses Begriffs u.a« im Einkommensteuergesetz und im Heichsbewertungsgesetz Stellung genommen und zu der von toatbieu übernommenen, oben wiedergegebenen Ansicht gelangt ist. Moors schließlich ist der Ansicht, ein wirtschaftlicher Zusammenhang könne nur angenommen werden, wenn die Mittel, die sich der Schuldner durch Eingehung der Verbindlichkeit beschafft habe, entweder ganz oder doch zu dem Teil in die westlichen Vermögenswerte geflossen sind,- oder wenn zu demindest der Gläubiger die Mittel mit Bücksicht auf die westlichen Vermögenswerte oder jedenfalls unter deren Mitberücksichtigung hingegeben .habe« Keine dieser Lösungen erscheint befriedigend« Mag auch in vielen Fällen der Zweck, der mit der Eingehung der Verbindlichkeit verfolgt wurde, ein hinreichendes Merkmal für die Abgrenzung geben, so versagt diese Lösung Pt* ~ ß... .doch für den Fall, daß die Verbindlichkeit ohne jede Zweckbestimmung entstanden ist, wie etwa eine Schadensersatzforderung aus unerlaubter Handlung oder aus Verschulden bei Vertragsschluß« Hs ist nicht einzusehen, weswegen bei derartigen Forderungen nicht ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Westvermögen zu bejahen sein könnte, wenn sie z.B. in einem im Westen belegenen Betrieb entstanden sind. Derselbe Einwand greift gegen die Ansicht durch, es komme darauf an, ob die aus der Eingehung der Verbindlichkeit . beschafften Mittel in das Westvermögen geflossen seien oder ob der Gläubiger die Mittel ganz oder zu dem (Peil mit Rücksicht auf die westlichen Vermögenswerte gegeben habe. Schließlich kann auch SaageB Ansicht nicht befriedigen, ein wirtschaftlicher Zusammenhang liege vor, wenn wegen der engen Beziehung der Verbindlichkeit zu Westvermögenswerten der Gläubiger normalerweise im Falle der Nichtbefriedigung in erster Linie auf diese Werte zurückgegriffen hätte. Denn es wird sich in der Regel kaum feststellen lassen, wann im einzelnen Fall diese Voraussetzung gegeben ist» Diese Ansicht gibt also keine hinreichend sichere Grundlage für die Gesetzesanwendung. In Wahrheit läßt sich eine eindeutige, alle Fälle treffende Bestimmung des Begriffs des wirtschaftlichen Zusammenhangs nicht geben. Dazu sind die wirtschaftlichen Vorgänge und Tatbestände zu mannigfaltig. Dies schließt allerdings nicht aus, das Vorliegen gewisser Voraussetzungen grundsätzlich für ausreichend zu erachten, um einen wirtschaftlichen Zusammenhang zu bejahen. So ist hier die An- . nähme des Oberlandesgei'ichts. rechtlich bedenkenfrei, jedenfalls in der Regel hänge eine*Darlehensverbindlichkeit dann mit Westvermögen Wirtschaftlieh zusammen, wenn die kreditgebende Bank sich zur Bewährung des Darlehens dadurch hatte bestimmen lassen, daß sie seit Jahren in Geschäftsverbindung mit dem im Westen wohnhaften Schuldner stand, sowie namentlich dadurch, daß dessen ebenfalls im Westen befindlicher Hauptbetrieb sich gUnstig entwickelt hatte und deshalb der Gläubigerin eine ihr hinreichend sicher erscheinende.. Zugriffsmöglichkeit bot. Dem Oberlandesgericht ist weiter darin zuzuetimmen, daß der dadurch gegebene wirtschaftliche Zusammenhang nicht deswegen entfällt, weil das Darlehen zu dem Ausbau eines Z?/eigwerks außerhalb der Grenzen Deutschlands (nach dem Stand vom 31. Dezember 1937) bestimmt war, umso weniger, als dieses Zweigwerk bis zur Darlehenshingabe mit Verlust gearbeitet hatte. .* Daß diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben sind, hat das Beschwerdegericht in rechtlich bedenkenfreier Weise festgestellt. Da somit nach dem eingangs Ausgeführten der Antragsteller Albert WQHHH) sich nicht auf die Bestimmungen des BV5G berufen kann, bleibt es bei dem Vergleich vom 12o/25. Juni 1952. Die Antragsteller haben nun die Auslegung dieses Vergleichs durch das erste Beschwerdegericht, daß nämlich der Antragsteller Albert aiif Vertragshilfe ver- zichtet habe, angegriffen. Sie haben vorgebracht, das Oberlandesgericht habe ihre durch Benennung zweier beugen unter Beweis gestellte Behauptung übersehen, daß die Schuldner den Vergleich als aufgelöst betrachtet wissen wollten, wenn die künftige Gesetzgebung eine Schuldenregelung für die Vertriebenen einführen würde. Dieses Vorbringen ist unzutreffend. Die Antragsteller hatten die beiden Zeugen (IMMM und Dr. nur dafür benannt, daß der Antrag- %»» D a * steiler Albert un<3 Bein Wirtschaftsberater EfliM über die Vorarbeiten zu einem Vertriebenengesetz und insbesondere darüber unterrichtet gewesen seien , daß der Gesetzgeber an der "Beseitigung der Schuldverhältnisse für Vertriebene arbeite"« Dies ist ein Umstand, der für die Auslegung des Vergleichs unerheblich ist» Abgesehen hiervon kommt es für die Auslegung nicht darauf an, was die Schuldner wollten» Ihr Wille hätte erst dadurch von Bedeutung werden können, daß er der Gläubigerin gegenüber erklärt worden wäre» Bas ist nicht vorgetragen word en• Ist hiernach der Antrag des Schuldners Albert Wl unbegründet,- so kann aucb die Metallwerke Albert W Kommanditgesellschaft mit ihrem Antrag nicht durchdringen» Denn die Voraussetzung für eine Herabsetzung oder Stundung äer Verbindlichkeit dieser Schuldnerin ist, daß der Vertragshilfeantrag des Albei*t begründ et wäre. Glanzmann Scheffler Rietschel Heimen n- -Trosien Meyer