hat der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrieh ter Scheffler, Dr„ Heimann-Trosien,Brbel und H* Meyer auf die sofortige Beschwerde der Beklagten gegenden Beschluß des 2a Zivilsenats des Kammergerichts vom 19«. Ihre Berufungsbegründungsschrift ist gleichzeitig mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist am 3* Oktober 1956 beim Kammergericht eingegangen o v Das Kammergerieht hat durch den .angefochtenen Beschluß den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. kretärin an zwei Arbeitstagen hatte dem Prozeßbevollmäeh-tigten der Beklagten Veranlassung geben sollen,bei ihr nachzufragen, ob sie die Post vom Freitag noch in den Kasten geworfen habe» Daß er dies unterlassen habe, schließe die Annahme eines unabwendbaren Zufalls aus* Sie beantragen, den Beschluß des Kammergerichts aufzuheben, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und die Berufung für zulässig zu erklären. Ausbleiben am Montag die Vermutung, ihr sei bereits am Freitag Abend etwas zugestoßen, was sie am Einwerfen der Briefe gehindert habe, so fern, daß dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten nicht der Vorwurf gemacht werden kann, er habe die gebotene Sorgfalt dadurch außer acht gelassen, daß er sich nicht bei Frati oder beim Kammergericht über die Beförderung oder das Eingehen
VII ZB 7/56 2334 003 Beschluß In Sachen 1) ' Hertha Bi 2) der Kauffrau Hertha B T^pstr. 0, geborene Ki Beklagten, Widerkläger, Berufungskläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr« den Kaufmann Georg Sievert in Berlin-Tempelhof, Schulenbur gring 130, Kläger, Widerbeklagten, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner, - Prozeßbeyollmächtigter: Rechtsanwalt Paulsen - hat der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrieh ter Scheffler, Dr„ Heimann-Trosien,Brbel und H* Meyer auf die sofortige Beschwerde der Beklagten gegenden Beschluß des 2a Zivilsenats des Kammergerichts vom 19«. Oktober 1956 in der Sitzung vom 5- Februar 1957 beschlossens Der Beschluß des,2» Zivilsenats des Kammergerichts vom 19» Oktober 1956 wird aufgehoben. Den Beklagten wird die Wiedereinsetzung in den vori- $ gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil der 3 Zivilkammer des Landgerichts in Berlin-CharlOttenburg vom 4« Mai 1956 erteilt, gegen Gr ü n d e t Die Beklagten, deren Widerklage durch das in der 3eSchlußformel genannte Urteil abgewiesen worden ist, hatten gegen dieses Urteil am 30. Juni 1956 rechtzeitig Berufung eingelegt. Ihre Berufungsbegründungsschrift ist gleichzeitig mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist am 3* Oktober 1956 beim Kammergericht eingegangen o v Zur Begründung ihres Antrages haben die Beklagten vor-gebracht* Die Sekretärin ihres Prozeßbevollmächtigten, Frau sflfe habe am Freitag, den 28. September 1956, bei Dienstschluß um 16*00 Uhr wie üblich die Post, darunter die unterschriebene Berufungsbegründung,, mitgenommen, um sie auf dem Heimweg in einen Briefkasten zu werfen* Ehe sie dies habe tun können, hätten - als Folge einer einige Wochen zurückliegenden Unterleibsoperation - plötzlich so erhebliche Blutungen, verbunden mit solch starken krampfartigen Schmerzen bei ihr eingesetzt, daß sie geswungen gewesen sei, mit einer Autodroschke nach Hause zu fahren und sich sofort ins Bett zu legen* Infolge der Schmerzen, die bis Montag Vormittag, angedauert und sie auch am Montag noch vom Dienst ferngehalten hätten, habe sie übersehen, daß sie die Briefe nicht in den Briefkasten gesteckt habe» Erst am Dienstag, den 3® Oktober 1956 früh, als sie sich auf 'den Weg zu dem Büro gemacht habe, habe sie die Post, darunter die Berufungsbegiündung, in ihrer Tasche entdeckt. Das Kammergerieht hat durch den .angefochtenen Beschluß den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Es ist der Ansicht, ein unabwendbarer Zufall habe nicht Vorgelegen. Das Ausbleiben der Se- • 3 - kretärin an zwei Arbeitstagen hatte dem Prozeßbevollmäeh-tigten der Beklagten Veranlassung geben sollen,bei ihr nachzufragen, ob sie die Post vom Freitag noch in den Kasten geworfen habe» Daß er dies unterlassen habe, schließe die Annahme eines unabwendbaren Zufalls aus* Gegen diesen, ihnen am 3 November 1956 zugestellten Beschluß haben die Beklagten am 17«. November 1956 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie beantragen, den Beschluß des Kammergerichts aufzuheben, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und die Berufung für zulässig zu erklären. Sie haben ihr Vorbringen u„a< dahin ergänzt, daß Frau nie an den Sonnabenden bei ihrem Prozeßbevollmächtigten gearbeitet habe. Die rechtzeitig eingelegte sofortige Beschv/erde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Erteilung der erbetenen Wiedereinsetzung« Bas Kammergericht ist davon ausgegangen, daß Frau auch an den Sonnabenden bei dem Prozeßbevollmächt-tigten der Beklagten gearbeitet habe« Nach dem ergänzenden, glaubhaft gemachten Vorbringen der Beklagten, das gemäß den zutreffenden Ausführungen in BGHZ 2, 342 zu berücksichtigen ist, ist aber Frau S^H^ an Sonnabenden nie bei dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten tätig gewesen, Angesichts dieses Umstandes aber lag bei ihrem. Ausbleiben am Montag die Vermutung, ihr sei bereits am Freitag Abend etwas zugestoßen, was sie am Einwerfen der Briefe gehindert habe, so fern, daß dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten nicht der Vorwurf gemacht werden kann, er habe die gebotene Sorgfalt dadurch außer acht gelassen, daß er sich nicht bei Frati oder beim Kammergericht über die Beförderung oder das Eingehen der Berufungsbegründung erkundigt hat. Die Versäumun der Prist beruht vielmehr auf einem unabwendbaren Zu (§ 233 ZPO). Glanzmann Scheffler Erbel Bundesriohter Meyer Dr.Heimann-Tro-sien ist erkrankt und kann daher nieht unterschrei- Glanzmann tlO «H