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BGH · VII ZB 6/98

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 6/98
BerufungsbegründungsfristtelefonischVerlängerungGerichtsaktenFristKlägerinProzeßbevollmächtigten

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VII ZB 6/98
BESCHLUSS
vom 20. August 1998
in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja
BGHZ:	nein
ZPO § 233
Zu den Organisationsaufgaben eines Anwalts gehört es, Anordnungen über die Bearbeitung telefonischer Anforderungen des Gerichts auf Rückgabe der Gerichtsakten zu treffen, die sich in seiner Kanzlei befinden und die erkennbar zur Bearbeitung seines Antrags auf Fristverlängerung benötigt werden.
BGH, Beschluß vom 20. August 1998 - VII ZB 6/98 - OLG Hamm
LG Münster
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Thode, Prof. Quack, Dr. Haß, Hausmann und Dr. Kniffka
 am 20. August 1998
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. März 1998 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 104.016,05 DM festgesetzt.
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Gründe :
I.
1. Die Klägerin verlangt von den Beklagten restliches Entgelt in Höhe von insgesamt 104.016,05 DM für von ihr errichtete Eigentumswohnungen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat hiergegen rechtzeitig Berufung eingelegt. Auf ihren Antrag ist die Frist zur Berufungsbegründung erstmals bis zu dem 12. Januar 1998 verlängert worden. Am 9. Januar 1998 ging ein zweiter Antrag ihrer Prozeßbevollmächtigten bei Gericht ein, mit dem sie Verlängerung der Begründungsfrist um eine weitere Woche beantragten; zu dieser Zeit befanden sich die Gerichtsakten in ihrer Kanzlei zur Einsicht. Die Akten wurden nach mehrfacher telefonischer Anforderung, erstmals am 12. Januar 1998, am
2.	Februar 1998 zurückgegeben. Noch am selben Tag verlängerte der Senatsvorsitzende antragsgemäß die Berufungsbegründungsfrist bis zu dem 19. Januar 1998. Mit Eingang der Verlängerungsverfügung am 4. Februar 1998 erkannten die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, daß die Berufungsbegründungsfrist versäumt worden war.
Die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin beantragten mit am 6. Februar 1998 eingegangenem Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist und begründeten das Rechtsmittel. Sie führten aus, die Fristversäumung sei unverschuldet, da ihre langjährig tätigen, ansonsten zuverlässigen Mitarbeiter entgegen ihrer ausdrücklichen organisatorischen Weisung auf der vom Gericht zurückgesandten Empfangsbescheinigung des
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Antrages vom 9. Januar 1998 nicht vermerkt hätten, daß es sich um einen Antrag auf Verlängerung um nur eine Woche gehandelt habe. Folglich sei, wie in diesen Fällen üblich, im Fristenkalender eine Frist von einem Monat vorsorglich vorgetragen worden.
2.	Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung abgewiesen und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Organisation des Fristenvortrages bei Verlängerung von Berufungsbegründungsfristen im Büro der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin sei fehlerhaft. Die beantragte Verlängerung habe nicht endgültig eingetragen werden dürfen, bevor dem Antrag stattgegeben worden sei. Ein Rechtsanwalt müsse sich grundsätzlich vor Fristablauf vergewissern, ob sein Gesuch Erfolg habe. Er sei zu demindest gehalten, sich über das Schicksal seines Antrages zu erkundigen und dürfe nicht das Risiko eingehen, daß die Berufungsbegründungsfrist nicht gewahrt werde. Sein Vertrauen in eine Verlängerung dürfe jedenfalls nicht so weit gehen, daß er auch noch die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO versäume. Das sei hier der Fall.
3.	Hiergegen wendet sich die formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der sie ihr Vorbringen vertieft.
II.
Das Rechtsmittel der Klägerin hat keinen Erfolg.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen, weil sie erst nach Ablauf der bis zu dem
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19. Januar 1998 verlängerten Begründungsfrist begründet wurde. Durch die erst am 6. Februar 1998 eingegangene Berufungsbegründung wurde die Frist nicht gewahrt, da das Oberlandesgericht der Klägerin im Ergebnis zu Recht die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Begründungsfrist versagt hat.
1. Die Klägerin hat nicht dargelegt, daß der Arbeitsablauf in dem Büro ihrer Prozeßbevollmächtigten fehlerfrei organisiert war; bei richtiger Organisation wäre es zu einer Fristversäumung nicht gekommen. Das nicht ausgeräumte Verschulden ihrer Prozeßbevollmächtigten ist der Klägerin zuzurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO).
a)	Der Rechtsanwalt muß durch allgemeine, unmißverständliche Anweisungen für eine einwandfreie Büroorganisation sorgen. Dazu gehört auch die Anordnung über die Bearbeitung von telefonischen Anforderungen des Gerichts auf Rückgabe der Gerichtsakten, die sich in der Kanzlei des Rechtsanwalts befinden und die das Gericht erkennbar benötigt, um einen eilbedürftigen Antrag des Rechtsanwaltes auf Fristverlängerung bearbeiten zu können.
b)	Die Klägerin hat nicht vorgetragen, welche Anweisungen ihr Prozeßbevollmächtigter über die Behandlung eil-bedürftiger telefonischer Aktenanforderungen des Gerichts getroffen hatte. Die Gerichtsakten wurden, worauf die Beklagte vorliegend zutreffend hingewiesen hat, erst aufgrund der dritten telefonischen Anforderung an das Berufungsgericht zurückgegeben. Die Klägerin hat hierzu keine Stellung genommen; aus der Gerichtsakte ist ein Grund für die verzögerte Rückgabe nicht ersichtlich.
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Ist danach vom Fehlen einer Anweisung auszugehen, so ist dies für die Fristversäumung ursächlich geworden. Hätten die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin angeordnet, daß Gerichtsakten auf Anforderung unverzüglich an das Gericht zurückzusenden sind, so wären die am 12. Januar 1998 telefonisch angeforderten Gerichtsakten mit hinreichender Sicherheit am nächsten Tag bei Gericht eingegangen; der Antrag auf Fristverlängerung hätte am selben Tag bearbeitet werden können. Die Verfügung des Senatsvorsitzenden, mit der die begehrte Fristverlängerung bis zu dem 19. Januar 1998 bewilligt wurde, wäre den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zwei Tage später, also am 15. Januar 1998 zugegangen, so daß die fehlerhafte Eintragung der Begründungsfrist auf den 12. Februar 1998 bemerkt worden wäre. Dieser Ablauf läßt sich mit hinreichender Sicherheit aus der Aktenrückgabe am 2. Februar 1998 und dem tatsächlichen Eingang der Verfügung des Senatsvorsitzenden, mit der er die Frist antragsgemäß verlängert hatte, bei den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 4. Februar 1998 herleiten.
2. Angesichts des nicht ausgeräumten Organisationsverschuldens braucht der Senat nicht darüber zu befinden, ob die vom Berufungsgericht angeführte Begründung zutrifft. Insbesondere können die Fragen offenbleiben, ob die Handakten dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nicht schon am 12. Januar 1998 vorzulegen waren und ob er sich an diesem Tag bei Gericht hätte erkundigen müssen, ob seinem zweiten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist stattgegeben worden war.
Thode
 Quack
Hausmann
 Kniffka