Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 8. Die Beklagte hat ihre Berufung nicht innerhalb der Monatsfrist des § 516 ZPO eingelegt. Die gleichzeitig abgesandte Kopie sei ihr, der Beklagten, am 20. Dezember 1995 erfahren, daß der Berufungsschriftsatz offensichtlich auf dem Postweg verlorengegangen und nicht bei Gericht angekom men sei. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung für unbegründet gehalten und die Berufung als unzuläs sig verworfen. Die eidesstattliche Versicherung von Herrn F., Mitglied der Geschäftsführung der Beklagten, über den Zugang der Kopie bei der Beklagten belege gleichfalls nicht, daß der Schriftsatz an das Gericht ordnungsgemäß abgesandt worden sei. November 1995 auslaufende Berufungsfrist als erledigt gestrichen und die Frist zur Berufungsbegründung auf den 18. Der Vortrag ist nicht geeignet, ein Fehlen des Verschuldens der Beklagten glaubhaft zu machen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört es zu den dem Prozeßbevollmächtigten obliegenden Aufgaben, wegen der verfahrensrechtlichen Bedeutung von Fristen dafür zu sorgen, daß ein fristgebundener Schriftsatz nicht nur rechtzeitig gefertigt und unterschrieben wird, sondern auch innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Für diese Ausgangskontrolle ist ein Fristenkalender unabdingbar, in dem das Fristende vermerkt und diese Eintragung erst gestrichen wird, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und dann auch abgesandt oder zu demindest postfertig gemacht worden ist (z.B. Beschluß vom 26. Aufgrund seiner Anweisung wird die Frist im Sekre-tariatskalender nicht etwa nach der Kontrolle gestrichen, daß der Schriftsatz tatsächlich abgesandt oder zu demindest tatsächlich postfertig gemacht worden ist. wird vielmehr auf die schriftliche Verfügung des Prozeßbevollmächtigten in der täglichen Postmappe hin vorgenommen. Diese Verfügung berücksichtigt ihrerseits nur, daß der fristwahrende Schriftsatz gefertigt und unterzeichnet worden ist, ohne auch den tatsächlichen Abgang erfassen zu können.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 6/96 vom 9. Mai 1996 in dem Rechtsstreit Firma H^p| rin Renate GmbH, vertreten durch die Geschäftsführe-Istraße 5, Bl Beklagte und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt weg 124, Hamburg - gegen 1. Susanne P 2. Michael beide |weg 18, Kläger und Beschwerdegegner, Rechtsanwa1t 11, - Prozeßbevollmächtigter: 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Prof. Quack, Dr. Haß, Hausmann und Dr. Wiebel beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 17. Januar 1996 wird zurückgewiesen . Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens Beschwerdewert: 75.000 DM gSP'' Gründe : I. Die Beklagte hat ihre Berufung nicht innerhalb der Monatsfrist des § 516 ZPO eingelegt. Sie hat zur Begründung ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorgetragen: Ihr Prozeßbevollmächtigter habe den Berufungsschriftsatz vom 17. November 1995 noch am Abend desselben Tages unterschrieben. Ausweislich der Vermerke im Postausgangs-buch der Kanzlei sei der Schriftsatz ebenfalls am selben Tage zusammen mit weiterer Tagespost von der Mitarbeiterin M. für den Postversand fertiggemacht und in den Postbriefkasten eingeworfen worden. Die gleichzeitig abgesandte Kopie sei ihr, der Beklagten, am 20. November 1995 zugegangen. Erst nach Ablauf der Berufungsfrist am 30. November 1995 habe ihr Prozeßbevollmächtigter am 13. Dezember 1995 erfahren, daß der Berufungsschriftsatz offensichtlich auf dem Postweg verlorengegangen und nicht bei Gericht angekom men sei. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung für unbegründet gehalten und die Berufung als unzuläs sig verworfen. In den Gründen ist ausgeführt: Die Beklagte habe ihren Vortrag nicht glaubhaft gemacht. Eine eidesstattliche Versicherung der Mitarbeiterin M. sei nicht vorgelegt worden. Die Eintragungen im Postaus 4 gangsbuch bestätigten nicht, daß der Berufungsschriftsatz wirklich abgesandt worden sei; der Schriftsatz sei dort nicht erwähnt. Die eidesstattliche Versicherung von Herrn F., Mitglied der Geschäftsführung der Beklagten, über den Zugang der Kopie bei der Beklagten belege gleichfalls nicht, daß der Schriftsatz an das Gericht ordnungsgemäß abgesandt worden sei. In ihrer sofortigen Beschwerde begründet die Beklagte ihren Wiedereinsetzungsantrag nunmehr mit dem Vortrag: Ihr Prozeßbevollmächtigter führe zwei Terminkalender, einen im Sekretariat und einen persönlich. Mit der Unterzeichnung der Tagespost überprüfe der Prozeßbevollmächtigte anhand des eigenen Kalenders, ob Fristen durch entsprechende Schriftsätze gewahrt seien. Nach Unterzeichnung trage er die fraglichen Fristen in seinem Kalender aus und verfüge mit einer in die Postmappe gelegten schriftlichen Anweisung, die Erledigung auch im Terminkalender des Sekretariats zu vermerken. Die Postmappe werde alsdann ins Sekretariat gegeben; dort werde die Post zu dem Versand fertig gemacht und im Postausgangsbuch eingetragen, das allerdings in der Tat nicht die Identität der Schriftsätze festhalte, sondern nur den Portoaufwand erfasse. Anschließend werde die Post von der Mitarbeiterin, die die Eintragung vorgenommen habe, in den gegenüber der Kanzlei befindlichen Briefkasten eingeworfen. Sowohl im persönlichen Kalender als auch im Sekretariatskalender sei die am 30. November 1995 auslaufende Berufungsfrist als erledigt gestrichen und die Frist zur Berufungsbegründung auf den 18. Dezember 1995 notiert. 5 y II . Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Der Vortrag ist nicht geeignet, ein Fehlen des Verschuldens der Beklagten glaubhaft zu machen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört es zu den dem Prozeßbevollmächtigten obliegenden Aufgaben, wegen der verfahrensrechtlichen Bedeutung von Fristen dafür zu sorgen, daß ein fristgebundener Schriftsatz nicht nur rechtzeitig gefertigt und unterschrieben wird, sondern auch innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Zu diesem Zweck muß der Prozeßbevollmächtigte durch organisatorische Maßnahmen, vor allem eine wirksame Fristenkontrolle, sicherstellen, daß fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich rechtzeitig hinausgehen. Für diese Ausgangskontrolle ist ein Fristenkalender unabdingbar, in dem das Fristende vermerkt und diese Eintragung erst gestrichen wird, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und dann auch abgesandt oder zu demindest postfertig gemacht worden ist (z.B. Beschluß vom 26. Mai 1994 - III ZB 16/93 = BGHR ZPO § 233 Ausgangskontrolle 3) . Nach der Darstellung des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten fehlt in seiner Kanzlei eine solche Ausgangskontrolle. Aufgrund seiner Anweisung wird die Frist im Sekre-tariatskalender nicht etwa nach der Kontrolle gestrichen, daß der Schriftsatz tatsächlich abgesandt oder zu demindest tatsächlich postfertig gemacht worden ist. Diese Streichung 6 wird vielmehr auf die schriftliche Verfügung des Prozeßbevollmächtigten in der täglichen Postmappe hin vorgenommen. Diese Verfügung berücksichtigt ihrerseits nur, daß der fristwahrende Schriftsatz gefertigt und unterzeichnet worden ist, ohne auch den tatsächlichen Abgang erfassen zu können. Dadurch findet eine Kontrolle insoweit nicht statt; der Sekretariatskalender ist in diesem Teilbereich funktionslos. Dieser Organisationsfehler begründet ein der Beklagten zuzurechnendes Verschulden (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO) des Prozeßbevollmächtigten. Lang Quack Haß Hausmann Wiebel