Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 18. Das Landgericht hat ein gegen die Beklagte ergangenes Versäumnisurteil mit der Maßgabe aufrechterhalten, daß die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 11.522 DM nebst Zinsen zu zahlen. Juli 1994 wurde die Beklagte darauf hingewiesen, daß der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zu dem 31. Oktober 1994 eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte die Berufung begründet. Oktober 1994 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen einer etwaigen Versäumnis der Begründungsfrist beantragt und außerdem um Entscheidung des Fristverlängerungsantrags vom 28. Das Kammergericht hat die Berufung als unzulässig verworfen und die beantragte Wiedereinsetzung nicht gewährt, weil die am 4. Nach Auffassung des Berufungsgerichts war der Fristverlängerungsantrag dahin zu verstehen, daß er sich auf das angegebene Datum (31. August 1994) bezog und deshalb gegenstandslos war, weil die Frist zur Begründung der Berufung wegen der Gerichtsferien bis einschließlich 4. Oktober 1994 lief.In ihrer rechtzeitig eingelegten sofortigen Beschwerde macht die Beklagte weiterhin geltend, der gestellte Verlängerungsantrag sei anders auszulegen. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist zutreffend dahin ausgelegt, daß er sich auf das angegebene Datum bezog und deshalb wegen der Gerichtsferien gegenstandslos war.
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 6/95
vom 2. November 1995
in dem Rechtsstreit
Gerda
12, Bi
Beklagte und Beschwerdeführerin,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
)straße 63,
gegen
Gesellschaft für internationalen Flugverkehr mbH i.L., vertreten durch den Liquidator Rechtsanwalt Dr. Jobst Flughafen, Berlin (Schönefeld) ,
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
Rechtsanwälte K{
und Kollegen,
- Prozeßbevollmächtigte:
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. November 1995
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Prof. Quack, Dr. Haß, Hausmann und Dr. Wiebel
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 18. Zivilsenats des Kammergerichts vom
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19. Dezember 1994 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 11.522 DM
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Gründe :
I.
Das Landgericht hat ein gegen die Beklagte ergangenes Versäumnisurteil mit der Maßgabe aufrechterhalten, daß die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 11.522 DM nebst Zinsen zu zahlen. Im übrigen hat es das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Gegen das ihr am 1. Juni 1994 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 30. Juni 1994 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Mit einem am 28. Juli 1994 eingegangenen Schriftsatz wurde Fristverlängerung für die Berufungsbegründung bis 31. August 1994 beantragt. Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 29. Juli 1994 wurde die Beklagte darauf hingewiesen, daß der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zu dem 31. August 1994 im Hinblick auf die Regelung des § 223 Abs. 1 Satz 1 ZPO gegenstandslos sein dürfte.
Mit einem am 5. Oktober 1994 eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte die Berufung begründet. Nach entsprechendem Hinweis hat sie mit Schriftsatz vom 25. Oktober 1994 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen einer etwaigen Versäumnis der Begründungsfrist beantragt und außerdem um Entscheidung des Fristverlängerungsantrags vom 28. Juli 1994 gebeten.
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Das Kammergericht hat die Berufung als unzulässig verworfen und die beantragte Wiedereinsetzung nicht gewährt, weil die am 4. Oktober 1994 abgelaufene Begründungsfrist nicht eingehalten und Wiedereinsetzungsgründe nicht gegeben seien. Nach Auffassung des Berufungsgerichts war der Fristverlängerungsantrag dahin zu verstehen, daß er sich auf das angegebene Datum (31. August 1994) bezog und deshalb gegenstandslos war, weil die Frist zur Begründung der Berufung wegen der Gerichtsferien bis einschließlich 4. Oktober 1994 lief.
In ihrer rechtzeitig eingelegten sofortigen Beschwerde macht die Beklagte weiterhin geltend, der gestellte Verlängerungsantrag sei anders auszulegen. Über den Verlängerungsantrag sei nicht entschieden. Die Wiedereinsetzung sei zu Unrecht versagt und die Berufung zu Unrecht verworfen worden.
II.
Die sofortige Beschwerde kann in der Sache keinen Erfolg haben.
Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist zutreffend dahin ausgelegt, daß er sich auf das angegebene Datum bezog und deshalb wegen der Gerichtsferien gegenstandslos war.
Auch wenn der Prozeßbevollmächtigte seinen Antrag anders verstanden haben sollte, wurde die Frist zur Begrün-
dung der Berufung aus seinem Verschulden versäumt. Nachdem er auf die zutreffende Auslegung seines Verlängerungsantrags hingewiesen worden war, hätte er zur Fristwahrung in seinem Sinne rechtzeitig einen neuen Antrag stellen müssen.
Lang
Quack
Haß
Hausmann
Wiebel