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BGH · VII ZB 6/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 6/90

Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt. Der Beklagte ist mit Urteil des Landgerichts vom 26. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten mit Beschluß vom 9. März 1990 hat es den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. 1. Zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung hat sich der Beklagte auf ein Büroversehen bei seinen Pro- mit dem Hinweis übergeben, sie möge auf einem Zettel vermerken, daß die Berufungsschrift erst am Tage des Fristablaufs, also am 1. Sie habe demnach die Berufungsschrift versehentlich nicht nochmals zur Unterzeichnung durch den Prozeßbevollmächtigten vorgelegt, obwohl eine allgemeine Anweisung bestanden habe, darauf zu achten, daß nur Unterzeichnete Schriftsätze zur Gerichtspost gegeben wurden. 2. Das Oberlandesgericht hat dem Beklagten ein Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten angelastet. Auch dieses Vorbringen hat der Beklagte glaubhaft gemacht. 1. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß der Beklagte die Berufungsfrist versäumt hat, Richtig ist auch der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß der Rechtsanwalt eigenverantwortlich für eine ordnungsgemäße Rechtsmitteleinlegung zu sorgen hat. Das Berufungsgericht hat andererseits auch nicht verkannt, daß ein Rechtsanwalt, um seinen eigentlichen Aufgaben als Organ der Rechtspflege gerecht werden zu können, sich von den rein büromäßigen Aufgaben freihalten und diese sorgfältig ausgewählten, geschulten und von ihm überwachten Angestellten überlassen darf.Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zu diesen "technischen" Aufgaben, die der Rechtsanwalt übertragen darf, die Überprüfung von Schriftsätzen auf Bei Beachtung dieser Grundsätze muß aber dem Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt werden. a) Wie dargelegt wurde, hat der Beklagte glaubhaft gemacht, daß im Büro seines Prozeßbevollmächtigten verfügt war, Schriftsätze, bevor sie zur Gerichtspost gegeben wurden, daraufhin zu überprüfen, ob sie unterzeichnet waren, und daß Frau W., die den Schriftsatz weisungswidrig herausgehen ließ, eine gut geschulte und zuverlässige Angestellte des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten war. b) Das Verschulden des Rechtsanwalts folgert das Berufungsgericht aus dem Umstand, daß der Prozeßbevollmächtigte Frau W. Die Verursachung einer derartigen Gefahrensituation durch den Prozeßbevollmächtigten hat der Bundesgerichtshof in einem Fall (Beschluß vom 17. Die Schriftstücke wurden infolge eines Büroversehens verwechselt mit der Folge, daß die Rechtsmittelbegründungsfrist bei dem Oberlandesgericht versäumt wurde. Bei dieser Sachlage hat der BGH die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Verschuldens des Rechtsanwalts versagt. Der Beklagte hat glaubhaft gemacht, daß die Anwälte der Kanzlei Frau W.

Zitierte Normen: § 516 ZPO
RechtsanwaltBerufungsschriftSchriftsätzeProzeßbevollmächtigtenOberlandesgerichtMärzBeschlußSchriftsatz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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VII ZB 6/90
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Jürgen
Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers,
 Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte und
 gegen
die Rudolf	Bjg	GmbH,	vertreten	durch	den	Steuerberater Kurt	als	Nachtrags	liquidator, E0^-
straßefB, BflHÜ,
Klägerin, Berufungsbeklagte, und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte v.
und Straße
WI
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Prof. Quack, Dr. Thode, Dr. Haß und Dr. Wiebel
 am 8. November 1990
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamburg vom 30. März 1990 aufgehoben.
Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt.
Beschwerdewert: 20.015,10 DM.
Gründe:
Der Beklagte ist mit Urteil des Landgerichts vom 26. Januar 1990 verurteilt worden, 20.015,10 DM (und Zinsen) an die Klägerin zu zahlen. Gegen dieses, ihm am
1.	Februar 1990 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 1. März 1990 Berufung eingelegt. Der Schriftsatz war nicht unterzeichnet. Auch die gleichzeitig mitvorgelegten Abschriften enthielten weder eine Unterschrift noch einen unterschriebenen Beglaubigungsvermerk. Am 13. März 1990 hat er erneut - formgerecht - Berufung eingelegt. Mit einem am selben Tag eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte dargetan, worauf die Nichteinhaltung der Berufungsfrist zurückzuführen sei. Zugleich hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten mit Beschluß vom 9. März 1990 als unzulässig verworfen.
Mit Beschluß vom 30. März 1990 hat es den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Die hiergegen formund fristgerecht erhobene Beschwerde ist nach §§ 238 Abs. 2, 519 b Abs. 2 ZPO statthaft und hat auch Erfolg.
I.
1. Zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung hat sich der Beklagte auf ein Büroversehen bei seinen Pro-
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zeßbevollmächtigten berufen. Der Berufungsschriftsatz sei dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt bereits am 27. Februar 1990 in einer Unterschriftenmappe vorgelegt worden. Ein dringendes Telefongespräch habe den Anwalt jedoch abgelenkt. Dadurch habe er die Berufungsschrift versehentlich nicht unterzeichnet. Die Mappe habe er der bei ihm ange-stellten Rechtsanwaltsgehilfin W. mit dem Hinweis übergeben, sie möge auf einem Zettel vermerken, daß die Berufungsschrift erst am Tage des Fristablaufs, also am 1. März 1990, bei Gericht eingereicht werden solle. Diesen Vermerk habe die an sich zuverlässige Frau W. auch gefertigt und am Berufungsschriftsatz befestigt. Anschließend habe sie die Berufungsschrift aber ohne weiteres in dem für "Gerichtspost" bestimmten Korb abgelegt. Sie habe demnach die Berufungsschrift versehentlich nicht nochmals zur Unterzeichnung durch den Prozeßbevollmächtigten vorgelegt, obwohl eine allgemeine Anweisung bestanden habe, darauf zu achten, daß nur Unterzeichnete Schriftsätze zur Gerichtspost gegeben wurden.
2.	Das Oberlandesgericht hat dem Beklagten ein Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten angelastet. Der Beklagte könne sich nicht auf die generelle Weisung berufen, Schriftsätze nicht ohne Unterschrift hinausgehen zu lassen. Die damit bezweckte Kontrolle sei hier nämlich durch den zusätzlichen Hinweis um ihre Wirksamkeit gebracht worden.
3.	Zur Begründung der sofortigen Beschwerde hat der Beklagte ergänzend ausgeführt, es komme im Büro seines
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Prozeßbevollmächtigten häufiger vor, daß Schriftsätze mit Zetteln versehen würden, die wie im Streitfall zusätzliche Hinweise für das Kanzleipersonal enthielten. Das habe aber niemals dazu geführt, daß die angeordnete Unterschriftenkontrolle versäumt worden sei. Auch dieses Vorbringen hat der Beklagte glaubhaft gemacht.
II.
1. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß der Beklagte die Berufungsfrist versäumt hat,
§ 516 ZPO. Der am 1. März 1990 eingegangene Schriftsatz vom 27. Februar 1990 war nicht geeignet, die Frist zu wahren, da er nicht von einem bei dem Oberlandesgericht postulationsfähigen Rechtsanwalt unterschrieben war. Die eigenhändige Unterschrift ist grundsätzlich Wirksamkeitsvoraussetzung jedes fristwahrenden bestimmenden Schriftsatzes (vgl, BGHZ 92, 251). Richtig ist auch der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß der Rechtsanwalt eigenverantwortlich für eine ordnungsgemäße Rechtsmitteleinlegung zu sorgen hat. Das Berufungsgericht hat andererseits auch nicht verkannt, daß ein Rechtsanwalt, um seinen eigentlichen Aufgaben als Organ der Rechtspflege gerecht werden zu können, sich von den rein büromäßigen Aufgaben freihalten und diese sorgfältig ausgewählten, geschulten und von ihm überwachten Angestellten überlassen darf. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zu diesen "technischen" Aufgaben, die der Rechtsanwalt übertragen darf, die Überprüfung von Schriftsätzen auf
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deren Unterzeichnung durch den Rechtsanwalt (vgl. BGH, Beschluß vom 16. April 1986 - VIII ZB 20/86 = VersR 1986, 891, 892).
2. Bei Beachtung dieser Grundsätze muß aber dem Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt werden.
a)	Wie dargelegt wurde, hat der Beklagte glaubhaft gemacht, daß im Büro seines Prozeßbevollmächtigten verfügt war, Schriftsätze, bevor sie zur Gerichtspost gegeben wurden, daraufhin zu überprüfen, ob sie unterzeichnet waren, und daß Frau W., die den Schriftsatz weisungswidrig herausgehen ließ, eine gut geschulte und zuverlässige Angestellte des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten war.
b)	Das Verschulden des Rechtsanwalts folgert das Berufungsgericht aus dem Umstand, daß der Prozeßbevollmächtigte Frau W. zusätzlich angewiesen hat, einen Vermerk über die weitere Verfahrensweise zu fertigen und diesen am Berufungsschriftsatz zu befestigen. Somit habe der Anwalt durch sein eigenes Verhalten eine "Gefahrensituation" geschaffen, die einen Vorgang aus der routinemäßigen Behandlung im büroorganisatorischen Ablauf herausgehoben habe.
Das kann nicht anerkannt werden. Die Verursachung einer derartigen Gefahrensituation durch den Prozeßbevollmächtigten hat der Bundesgerichtshof in einem Fall (Beschluß vom 17. Oktober 1984 - IVb ZB 83/84) angenommen, in dem ein Rechtsanwalt bei der Überprüfung der ausgehenden
 
Post bemerkte, daß ein von seinem - inzwischen abwesenden - Sozius bereits unterschriebener Schriftsatz fälschlicherweise an das Amtsgericht anstatt an das Oberlandesgericht adressiert war. Der Anwalt wies die Kanzleiangestellte an, den Schriftsatz - mit Anschrift des Oberlandesgerichts - neu zu schreiben, ohne dafür zu sorgen, daß der fehlerhaft adressierte Schriftsatz nicht verwendet wurde. Die Schriftstücke wurden infolge eines Büroversehens verwechselt mit der Folge, daß die Rechtsmittelbegründungsfrist bei dem Oberlandesgericht versäumt wurde. Bei dieser Sachlage hat der BGH die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Verschuldens des Rechtsanwalts versagt.
Im vorliegenden Fall war hingegen keine vergleichbare besondere Gefahrensituation geschaffen worden. Der Beklagte hat glaubhaft gemacht, daß die Anwälte der Kanzlei Frau W. häufig angewiesen haben, handschriftliche Hinweise auf einem Zettel zu vermerken und diesen anschließend an den betreffenden Schriftsatz zu heften. Gleichwohl hat Frau W. zuvor stets die allgemeine Anweisung beachtet, ausgehende Schriftsätze auf ihre Unterzeichnung hin zu überprüfen. Dieses Vorbringen ist zu berücksichtigen, weil es schon in der Berufungsinstanz durch Rückfrage gemäß § 139 ZPO hätte herbeigeführt werden können (BGH, Beschluß vom 11. Juli 1979 - VIII ZB 13/79 = VersR 1979, 1028). Somit ist davon auszugehen, daß Rechtsanwalt A. darauf vertrauen durfte, Frau W. werde auch unter den erörterten besonderen Umständen die Berufungsschrift nicht auslaufen lassen, bevor sie von ihm unterschrieben war.
c)	Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb geboten, weil die Berufung am letzten Tag der Frist eingelegt werden sollte. Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten konnte gleichwohl annehmen, daß weitere Vorsichtsmaßnahmen nicht erforderlich seien. Denn er durfte darauf vertrauen, daß seine ihm als zuverlässig bekannte Angestellte die bisher eingehaltene allgemeine Anweisung auch weiterhin beachten werde.
Lang
 Haß
Quack
 Wiebel
Thode