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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Bliesener, Obenhaus, Prof. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 11. Bereits vor der Unterschrift habe die Angestellte - wissend, daß sie unmittelbar anschließend den unterzeichnenden Anwalt auf den notwendigen Einwurf des Schriftsatzes in den Nachtbriefkasten hinweisen werde - den im Fristenkalender vermerkten Ablauf der Berufungsfrist gestrichen. Da sie jedoch - möglicherweise infolge mangelnder Konzentration wegen familiärer Sorgen - einen entsprechenden Hinweis unterlassen habe, sei der Schriftsatz unter die allgemeine Post gelangt und erst - wie in der Kanzlei üblich - am späten Vormittag des nächsten Tages an das Gericht befördert worden. Durch die Eintragung im Fristenkalender ist eine solche Ausgangskontrolle nur gewährleistet, wenn die Eintragung erst gelöscht wird, sobald der zur Einreichung bei Gericht bestimmte Schriftsatz tatsächlich hinausgegangen oder wenigstens post- oder abtragefähig gemacht worden ist. Im letzten Fall darf der Rechtsanwalt die Frist allerdings nur streichen lassen, wenn er durch entsprechende Anweisungen sichergestellt hat, daß der fristwahrende Schriftsatz tatsächlich hinausgeht (Senatsbeschluß vom 21. Werden nämlich - wie im vorliegenden Fall - Fristen bereits nach Fertigen des Schriftsatzes vor der Unterschrift gestrichen, ist der für die Fristwahrung entscheidende BearbeitungsZeitraum zwischen Vorlage des Schriftsatzes an den Anwalt und Absenden an das Gericht von der Ausgangskontrolle nicht erfaßt. Eine ausreichend organisierte Ausgangskontrolle wäre deshalb nur dann gegeben, wenn aufgrund eindeutiger Anweisung die Frist erst gestrichen werden dürfte, wenn der Schriftsatz "postfertig" gemacht und zu dem Versand abgesondert worden ist. Der Bundesgerichtshof nimmt in ständiger Rechtsprechung an, daß der Anwalt, dem eine Sache zur Vorbereitung einer fristgebundenen Prozeßhandlung vorgelegt wird, verpflichtet ist, den Fristablauf eigenverantwortlich nachzuprüfen. Juli 1980 - VII ZB 2/80 = VersR 1980, 976; BGH Beschlüsse vom 25. Hätte er sich vor der Unterschrift mit der gebotenen Sorgfalt vergewissert, ob die Berufungsfrist eingehalten ist, wäre ihm aufgefallen, daß der Schriftsatz zur Wahrung der Berufungsfrist noch am gleichen Tag bei Gericht eingehen mußte. Auch ohne ausdrücklichen Hinweis seiner Angestellten auf den drohenden Fristablauf wäre ihm bewußt geworden, daß die Frist nur durch Einwurf der Berufungsschrift in den Nachtbriefkasten des Gerichts eingehalten werden konnte. Dann hätte er - selbst wenn ihm bei der Unterzeichnung das Fristende in dieser Sache zunächst nicht mehr gegenwärtig gewesen wäre - noch am gleichen Tag für die rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels sorgen können. c) Die von der Beklagten angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stehen der Annahme einer Verletzung der Sorgfaltspflicht seiner Prozeßbevollmächtigten nicht entgegen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
VersRFristBerufungsfristZBUnterschriftSchriftsatzAusgangskontrolleBeschluß

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
6/89
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Bliesener, Obenhaus, Prof. Dr. Walchshöfer und Prof. Quack
 am 13. Juli 1989
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Januar 1989 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der sofortigen Beschwerde zu tragen.
Beschwerdewert: 100.000 DM
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Gründe :
1.	Die Beklagte errichtete als Bauträger eine aus einem Wohn- und Geschäftshaus bestehende Wohnungseigentumsanlage. Die Kläger - Wohnungsund Teileigentümer - verlangen von der Beklagten, angebliche Mängel am Gemeinschaftseigentum zu beseitigen.
Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Gegen das ihren Prozeßbevollmächtigten am 8. April 1988 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 10. Mai 1988 - einem Dienstag - Berufung eingelegt. Anschließend hat sie rechtzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt und die Berufung innerhalb der verlängerten Begründungsfrist begründet.
Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs hat sie vorgetragen, der Berufungsschriftsatz sei am Nachmittag des 9. Mai 1988 von einer Kanzleiangestellten ihrer Prozeßbevollmächtigten geschrieben und dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt zur Unterschrift vorgelegt worden. Bereits vor der Unterschrift habe die Angestellte - wissend, daß sie unmittelbar anschließend den unterzeichnenden Anwalt auf den notwendigen Einwurf des Schriftsatzes in den Nachtbriefkasten hinweisen werde - den im Fristenkalender vermerkten Ablauf der Berufungsfrist gestrichen. Da sie jedoch - möglicherweise infolge mangelnder Konzentration wegen familiärer Sorgen - einen entsprechenden Hinweis unterlassen habe, sei der Schriftsatz unter die allgemeine Post gelangt und erst - wie in der Kanzlei üblich - am späten Vormittag des nächsten Tages an das Gericht befördert worden.
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Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 19. Januar 1989 der Beklagten die Wiedereinsetzung versagt und ihre Berufung als unzulässig verworfen.
2.	Die von der Beklagten dagegen formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
a)	Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß der Rechtsanwalt aufgrund der ihm obliegenden Organisationspflicht in seinem Büro eine wirksame und hinreichend sichere Ausgangskontrolle schaffen, die die rechtzeitige Erledigung fristwahrender Schriftsätze bis zu ihrer Absendung umfaßt. Durch die Eintragung im Fristenkalender ist eine solche Ausgangskontrolle nur gewährleistet, wenn die Eintragung erst gelöscht wird, sobald der zur Einreichung bei Gericht bestimmte Schriftsatz tatsächlich hinausgegangen oder wenigstens post- oder abtragefähig gemacht worden ist. Im letzten Fall darf der Rechtsanwalt die Frist allerdings nur streichen lassen, wenn er durch entsprechende Anweisungen sichergestellt hat, daß der fristwahrende Schriftsatz tatsächlich hinausgeht (Senatsbeschluß vom 21. April 1988 - VII ZB 4/88 = VersR 1988, 942 m.w.N.; vgl. a. BGH NJW 1989, 1157) .
Ob die Organisation im Büro der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten diesen Anforderungen genügt, erscheint zweifelhaft. Zwar werden dort - nach dem glaubhaften Vorbringen der Beklagten - die Fristen zu dem Zeitpunkt gestrichen, zu dem sie "ihre Erledigung finden". Dabei wird eine Frist dann als erledigt angesehen, wenn der Schriftsatz
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zu Gericht gegangen ist oder einem Anwalt zu dem Einwurf in den Nachtbriefkasten gesondert übergeben wurde. Mit dieser Regelung ist aber eine ausreichende und wirksame Ausgangskontrolle nicht sichergestellt. Werden nämlich - wie im vorliegenden Fall - Fristen bereits nach Fertigen des Schriftsatzes vor der Unterschrift gestrichen, ist der für die Fristwahrung entscheidende BearbeitungsZeitraum zwischen Vorlage des Schriftsatzes an den Anwalt und Absenden an das Gericht von der Ausgangskontrolle nicht erfaßt. Eine ausreichend organisierte Ausgangskontrolle wäre deshalb nur dann gegeben, wenn aufgrund eindeutiger Anweisung die Frist erst gestrichen werden dürfte, wenn der Schriftsatz "postfertig" gemacht und zu dem Versand abgesondert worden ist. Ob das Fehlen einer solchen Regelung einen Organisationsmangel im Büro der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten darstellt, kann jedoch offen bleiben.
b)	Denn der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten verletzte bei Unterzeichnung der Berufungsschrift am 9. Mai 1988 selbst die ihm obliegende Sorgfaltspflicht.
Der Bundesgerichtshof nimmt in ständiger Rechtsprechung an, daß der Anwalt, dem eine Sache zur Vorbereitung einer fristgebundenen Prozeßhandlung vorgelegt wird, verpflichtet ist, den Fristablauf eigenverantwortlich nachzuprüfen. Die Nachprüfung der Frist ist in diesem Fall keine routinemäßige Büroarbeit, von der er sich im Interesse seiner eigentlichen Aufgaben freimachen darf. Vielmehr handelt es sich um die gebotene Feststellung einer gesetzlichen Voraussetzung, von der die Zulässigkeit der beabsichtigten Prozeßhandlung ab-
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hängt (Senatsbeschluß vom 10. Juli 1980 - VII ZB 2/80 = VersR 1980, 976; BGH Beschlüsse vom 25. Juni 1980
-	V ZB 9/80 = VersR 1980, 1027 und vom 1. Oktober 1981
-	III ZB 18/81 = VersR 1982, 71, jeweils m.w.N.; vgl. a. Senatsbeschluß vom 11. Mai 1989 - VII ZB 23/88).
Dieser Pflicht kam der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten bei Unterzeichnung der Berufungsschrift am Nachmittag des 9. Mai 1988 - dem letzten Tag der Berufungsfrist - schuldhaft nicht nach. Hätte er sich vor der Unterschrift mit der gebotenen Sorgfalt vergewissert, ob die Berufungsfrist eingehalten ist, wäre ihm aufgefallen, daß der Schriftsatz zur Wahrung der Berufungsfrist noch am gleichen Tag bei Gericht eingehen mußte. Auch ohne ausdrücklichen Hinweis seiner Angestellten auf den drohenden Fristablauf wäre ihm bewußt geworden, daß die Frist nur durch Einwurf der Berufungsschrift in den Nachtbriefkasten des Gerichts eingehalten werden konnte. Dann hätte er - selbst wenn ihm bei der Unterzeichnung das Fristende in dieser Sache zunächst nicht mehr gegenwärtig gewesen wäre - noch am gleichen Tag für die rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels sorgen können. Zugleich hätte er verhindert, daß der Schriftsatz - wie geschehen - von seinem Schreibtisch wieder weggenommen und mit der allgemeinen Post vermengt wurde.
c)	Die von der Beklagten angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stehen der Annahme einer Verletzung der Sorgfaltspflicht seiner Prozeßbevollmächtigten nicht entgegen. Der Beschluß vom 12. Dezember 1984 (VIII ZB 19/84 = VersR 1985, 246) be-
trifft einen anderen Sachverhalt; denn dort hatte die Angestellte des Rechtsanwalts entgegen ausdrücklicher Weisung einen fristgebundenen Schriftsatz nicht in einen für den Nachtbriefkasten bestimmten Sammelumschlag gesteckt. Gleiches gilt für den Beschluß vom 23. November 1988 (VIII ZR 31/88 = VersR 1989, 209). Hier hatte der Prozeßbevollmächtigte eine am letzten Tag der Frist fertiggestellte Berufungsbegründung zur Korrektur zurückgegeben und nicht unterschrieben. Daß der Schriftsatz anschließend ohne Unterschrift auslief, war ihm nicht zuzurechnen.
3.	Nach alledem ist die sofortige Beschwerde der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen .
Girisch
 Walchshöfer
Bliesener
 Quack
Obenhaus