Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Doerry, Bliesener und Obenhaus am 9. Das Landgericht hat den Beklagten unter Abweisung eines weitergehenden Zinsanspruchs der Kläger und.seiner Hilfswiderklage, mit der er von den Klägern insgesamt 169.560,81 DM nebst Zinsen verlangt hatte, zur Zahlung von insgesamt 212.756,55 DM nebst Zinsen verurteilt. März 1986 haben seine Prozeßbevollmächtigten angezeigt, daß sie an der Fortführung des Mandats verhindert seien und es deshalb niederlegten. Mai 1986 hat es schließlich den vom Beklagten rechtzeitig gestellten und mit der Berufungsbegründung verbundenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Die dagegen frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten hat Erfolg. 1. Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags hat der Beklagte an Eides Statt versichert und glaubhaft gemacht, er habe erst am 8. April 1986 erfahren, daß seine Prozeßbevollmächtigten das Mandat niedergelegt und die Berufung nicht mehr begründet hätten. Erst nach der Zustellung des seine Berufung verwerfenden Beschlusses an seine früheren Prozeßbevollmächtigten habe er deshalb einen anderen Anwalt beauftragen können. Damit hat der Beklagte glaubhaft gemacht, daß er ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist zur Begrün-dung der Berufung einzuhalten (§ 233 ZPO). Insbesondere kann nicht angenommen werden, daß die Rechtsanwälte Dr. SchnflHfc und für die er nach § 85 Abs. 2 ZPO einzustehen hätte, ein Verschulden an der Fristversäumung trifft. a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts genügte es hier, daß die Anwälte den Beklagten nur mit einem "formlosen" Schreiben unterrichteten (BGH, Beschl. März 1986 wäre für ihn noch genügend Zeit zur Beauftragung eines anderen Anwalts geblieben, der dann seinerseits die erforderliche Fristverlängerung hätte beantragen können. Nachdem diese Anwälte die Berufung bereits eingelegt hatten, konnte und durfte er davon ausgehen, daß sie das Rechtsmittel auch begründen würden. (VersR 1986, 95) entschieden hat, hatte der Beklagte auch nichts unternommen oder unterlassen, was seine Unterrichtung vom Prozeßverlauf hatte gefährden können.
BUNDESGERICHTSHOF if VII ZB 6/86 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Steuerbevollmächtigten Heinrich Im GüBi B, Schfl - Prozeßbevollmächtigte: Beklagten, Widerklägers, Berufungsklägers und Beschwerdeführers, Rechtsanwälte Dres. und gegen 1. den Arzt Dr. med. Heinrich F Vor der PfllHHHHHB A, KaüBm, Kläger, Widerbeklagten zu 1, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner , 2. den Arzt Dr. med. Gisbert H a StflBBBB Straße Bk, GeB, Kläger, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner, 3. die Eheleute Lukrezia und Dr. Gerald PfflBBI ü, ScheABMBBBA t 4. die Ärztin Dr. med. Dagmar Mü MeBB^Schw^ft, _____ 5. den Arzt Dr. med. H.-J. B^^IHft' Ho Ge ÜB, GesBi/ zu 3 - 5: Kläger, Widerbeklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte I. Instanz: Rechtsanwälte und Partner, WI 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Doerry, Bliesener und Obenhaus am 9. Oktober 1986 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Mai 1986 aufgehoben. Dem Beklagten wird wegen Versäumung der Berufungsbegrüdungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Beschwerdewert: Klage 212.756,55 DM Hilfswiderklage 169.560,81 DM 382.317,36 DM Gründe : Das Landgericht hat den Beklagten unter Abweisung eines weitergehenden Zinsanspruchs der Kläger und.seiner Hilfswiderklage, mit der er von den Klägern insgesamt 169.560,81 DM nebst Zinsen verlangt hatte, zur Zahlung von insgesamt 212.756,55 DM nebst Zinsen verurteilt. Hiergegen hat der Beklagte am 18. Februar 1986 rechtzeitig Berufung eingelegt. 3 Mit Schreiben vom 10. März 1986 haben seine Prozeßbevollmächtigten angezeigt, daß sie an der Fortführung des Mandats verhindert seien und es deshalb niederlegten. Das Oberlandesgericht hat dann das Rechtsmittel - weil nicht begründet - am 25. März 1986 als unzulässig verworfen. Durch Beschluß vom 5. Mai 1986 hat es schließlich den vom Beklagten rechtzeitig gestellten und mit der Berufungsbegründung verbundenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Die dagegen frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten hat Erfolg. 1. Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags hat der Beklagte an Eides Statt versichert und glaubhaft gemacht, er habe erst am 8. April 1986 erfahren, daß seine Prozeßbevollmächtigten das Mandat niedergelegt und die Berufung nicht mehr begründet hätten. Seine Prozeßbevollmächtigten hätten zwar seinen Verkehrsanwälten Dr. SchnMMl und LMHB an\ 7. März 1986 telefonisch mitgeteilt, daß sie aus standesrechtlichen Gründen zur Niederlegung des Mandats genötigt seien. Das Schreiben vom 12. März 1986, mit dem Rechtsanwalt UflHi ihn davon unterrichten und gleichzeitig auffordern wollte, selbst einen der beim Oberlandesgericht zugelassenen Anwälte mit der weiteren Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen, habe er jedoch nicht erhalten. Dieses Schreiben sei noch am selben Tage von einer Büroangestellten seiner Verkehrsanwälte zur Post gegeben worden. Obwohl er - der Beklagte - damals seine Post täglich habe in Empfang nehmen können und auch in Empfang genommen habe, 4 f sei es ihm nicht ausgeiiefert worden. Erst nach der Zustellung des seine Berufung verwerfenden Beschlusses an seine früheren Prozeßbevollmächtigten habe er deshalb einen anderen Anwalt beauftragen können. 2. Damit hat der Beklagte glaubhaft gemacht, daß er ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist zur Begrün-dung der Berufung einzuhalten (§ 233 ZPO). Insbesondere kann nicht angenommen werden, daß die Rechtsanwälte Dr. SchnflHfc und für die er nach § 85 Abs. 2 ZPO einzustehen hätte, ein Verschulden an der Fristversäumung trifft. a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts genügte es hier, daß die Anwälte den Beklagten nur mit einem "formlosen" Schreiben unterrichteten (BGH, Beschl. v. 14. November 1984 - VIII ZR 180/84 = VersR 1985, 90 mit Nachw.). Sie konnten damit rechnen, daß der Beklagte das Schreiben spätestens am 14. März 1986 in den Händen hatte. Bis zu dem Ablauf der Begründungsfrist am 18. März 1986 wäre für ihn noch genügend Zeit zur Beauftragung eines anderen Anwalts geblieben, der dann seinerseits die erforderliche Fristverlängerung hätte beantragen können. b) Auch ein eigenes Verschulden des Beklagten scheidet hier aus. Daß seine Prozeßbevollmächtigten das Mandat in dieser (nicht auch in einer anderen) Sache niederlegen würden, brauchte er nicht zu befürchten. Nachdem diese Anwälte die Berufung bereits eingelegt hatten, konnte und durfte er davon ausgehen, daß sie das Rechtsmittel auch begründen würden. Anders als in der Sache VII ZB 11/85, über die der Senat in seinem Beschluß vom 24. Oktober 1985 (VersR 1986, 95) entschieden hat, hatte der Beklagte auch nichts unternommen oder unterlassen, was seine Unterrichtung vom Prozeßverlauf hatte gefährden können. 3. Der angefochtene Beschluß ist daher aufzuheben; die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren. Damit ist der Verwerfungsbeschluß vom 25. März 1986 ohne weiteres hinfällig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 238 Abs. 4 ZPO. Girisch Recken Doerry Bliesener Obenhaus