Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Bliesener, Obenhaus und Dr. Walchshöfer am 3. Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt. Ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hat das Berufungs gericht zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Die Beklagte hat unter Glaubhaftmachung vorgetragen: Die im Büro ihres Prozeßbevollmächtigten für die Postabwicklung und Fristenüberwachung zuständige Anwaltsgehilfin GflBP habe zwar die Einreichung des Berufungsschriftsatzes im Fristenkalender kenntlich gemacht, nicht jedoch die in Gang gesetzte Frist. Im Büro ihres Prozeßbevollmächtigten bestehe die Anweisung, bei Einlegung der Berufung ein Exemplar des Berufungsschriftsatzes als Quittung mit dem EingangsStempel der Gemeinsamen Annahmestelle versehen zu lassen und anhand dieser Quittung die Begründungsfrist zu notieren. 2. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung mit der Begründung zurückgewiesen, daß der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten die unterbliebene Fristnotierung spätestens bei Zustellung der Anschlußberufung am 16. Damit hat er die Fristberechnung an sich auf eine sichere Grundlage gestellt, so daß er sich grundsätzlich darauf verlassen durfte, daß seine hinreichend überprüfte Anwaltsgehilfin auch in diesem Fall die Frist richtig berechnen und im Fristenkalender eintragen würde (BGH VersR 1977, 573; VersR 1974, 357). Die Tatsache, daß ihm die Handakten im Zusammenhang mit der Zustellung der Anschlußberufung vorgelegt wurden, begründete für den Prozeßbevollmächtigten - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht die Pflicht zu eigener Fristenkontrolle, da die Kenntnisnahme von der Anschlußberufung weder mit einer fristgebundenen Bearbeitung verbunden war noch sonst eine Überprüfung nahelegte. Bei dieser Sachlage kommt aber auch dem Gesichtspunkt kein Gewicht zu, der Anwaltsgehilfin hätte im Rahmen eines geordneten Bürobetriebes Jedenfalls nach Zustellung der Anschlußberufung die fehlende Eintragung der Berufungsbegründungsfrist auffallen müssen. Auch hier übersieht das Berufungsgericht, daß die bloße Zustellung der Anschlußberufung weder für den Anwalt noch für das Büropersonal eine fristbezogene Tätigkeit auslösen konnte. Abgesehen davon müßte sich die Beklagte auch ein erneutes Verschulden der Anwaltsgehilfin nicht zurechnen lassen. 3. Besteht nach alledem weder ein Anhaltspunkt für eigenes Verschulden des Prozeßbevollmächtigten im Rahmen der Fristenkontrolle noch für Organisationsverschulden, bleibt lediglich ein Versehen der Anwaltsgehilfin übrig, für das die Beklagte nicht einzustehen hat (§85 Abs. 2 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF m zb 6/84 BESCHLUSS in Sachen der Firma Wl Hi traße f, H Beklagten, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt gegen die Firma Cftf dBHPGmbH, vertreten durch den Geschäftsführer G®BMpstraße 0, Hamburg 1, Klägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin, Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Re cht s anwält e > 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Bliesener, Obenhaus und Dr. Walchshöfer am 3. Mai 1984 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamburg vom 1. Februar 1984 aufgehoben. Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt. Beschwerdewert: 39.729,95 EM Grün d e : I. Die Klägerin hat restlichen Werklohn in Höhe von 41.465,95 EM (nebst Zinsen) eingeklagt. Das Landgericht hat ihr 32.643,95 DM (nebst Zinsen) zugesprochen. Gegen das beiden Parteien am 10. November 1983 zugestellte Urteil hat die Beklagte durch einen am 12. Dezember 1983 (Montag) bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Die Anschlußberufung der Klägerin, mit der sie Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 7.086 DM (nebst Zinsen) begehrt, ist am 14. Dezember 1983 eingelegt und am 12. Januar 1984 begründet worden. Die Berufungsbegründung der Beklagten ist erst am 30. Januar 1984 eingegangen. Ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hat das Berufungs gericht zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten. II. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1. Die Beklagte hat unter Glaubhaftmachung vorgetragen: Die im Büro ihres Prozeßbevollmächtigten für die Postabwicklung und Fristenüberwachung zuständige Anwaltsgehilfin GflBP habe zwar die Einreichung des Berufungsschriftsatzes im Fristenkalender kenntlich gemacht, nicht jedoch die in Gang gesetzte Frist. Im Büro ihres Prozeßbevollmächtigten bestehe die Anweisung, bei Einlegung der Berufung ein Exemplar des Berufungsschriftsatzes als Quittung mit dem EingangsStempel der Gemeinsamen Annahmestelle versehen zu lassen und anhand dieser Quittung die Begründungsfrist zu notieren. Obwohl der Berufungs-schriftsatz den Stempelaufdruck M12.12.1983" trage, habe die Anwaltsgehilfin es Übersehen, die entsprechende Begründungsfrist einzutragen. Ihr Prozeßbevollmächtigter habe sich darauf verlassen dürfen, daß die seit 1. Juli 1983 im / Büro tätige, sehr zuverlässige und sorgfältige Mitarbeiterin die Frist richtig notieren würde. Weder die zu Beginn ihrer Tätigkeit erfolgten täglichen Überprüfungen noch die später mindestens einmal wöchentlich durchgeführten Stichproben hätten irgendwelche Fehler ergeben, - Die Versäumung der Berufungsbegründung sfr ist sei erst am 16. Januar 1984 bei Eingang der Anschlußberufungsbegründung bemerkt worden, 2. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung mit der Begründung zurückgewiesen, daß der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten die unterbliebene Fristnotierung spätestens bei Zustellung der Anschlußberufung am 16. Dezember 1983 hätte bemerken müssen. Mit der Vorlage der Akte habe ihn eine eigene Kontrollpflicht getroffen, die Fristnotierungen zu überprüfen. Im übrigen sei es im Rahmen eines geordneten Bürobetriebes nicht mehr erklärbar, daß nicht - jedenfalls bei dieser Gelegenheit - seiner zuverlässigen und sorgfältigen Mitarbeiterin der fehlende Fristvermerk aufgefallen sei. Das hält der Nachprüfung nicht stand. Wie die Beklagte zu Recht geltend macht, braucht ein Rechtsanwalt nicht bei jeder Vorlage der Handakte die Erledigung von Fristnotierungen zu überprüfen. Eine derartige Pflicht trifft ihn vielmehr nur ausnahmsweise, wenn die Vorlage der Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozeßhandlung erfolgte oder sich sonst die Notwendigkeit einer Überprüfung aufdrängte (BGH VersR 1973, 128; VersR 1973, 129, 130; VersR 1974, 548; VersR 1976, 1154, 1155; VersR 1981, 551, 552; VersR 1981, 857, 858). Hier hat der Prozeß-bevollmächtigte der Beklagten sein Büropersonal angewiesen, die Berufungsbegründungsfrist entsprechend der gerichtlichen Eingangsbestätigung zu berechnen. Damit hat er die Fristberechnung an sich auf eine sichere Grundlage gestellt, so daß er sich grundsätzlich darauf verlassen durfte, daß seine hinreichend überprüfte Anwaltsgehilfin auch in diesem Fall die Frist richtig berechnen und im Fristenkalender eintragen würde (BGH VersR 1977, 573; VersR 1974, 357). Die Tatsache, daß ihm die Handakten im Zusammenhang mit der Zustellung der Anschlußberufung vorgelegt wurden, begründete für den Prozeßbevollmächtigten - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht die Pflicht zu eigener Fristenkontrolle, da die Kenntnisnahme von der Anschlußberufung weder mit einer fristgebundenen Bearbeitung verbunden war noch sonst eine Überprüfung nahelegte. Bei dieser Sachlage kommt aber auch dem Gesichtspunkt kein Gewicht zu, der Anwaltsgehilfin hätte im Rahmen eines geordneten Bürobetriebes Jedenfalls nach Zustellung der Anschlußberufung die fehlende Eintragung der Berufungsbegründungsfrist auffallen müssen. Auch hier übersieht das Berufungsgericht, daß die bloße Zustellung der Anschlußberufung weder für den Anwalt noch für das Büropersonal eine fristbezogene Tätigkeit auslösen konnte. Abgesehen davon müßte sich die Beklagte auch ein erneutes Verschulden der Anwaltsgehilfin nicht zurechnen lassen. 3. Besteht nach alledem weder ein Anhaltspunkt für eigenes Verschulden des Prozeßbevollmächtigten im Rahmen der Fristenkontrolle noch für Organisationsverschulden, bleibt lediglich ein Versehen der Anwaltsgehilfin übrig, für das die Beklagte nicht einzustehen hat (§85 Abs. 2 ZPO). Wegen der Kosten des Beschwerdeverfahrens vgl. BGH, Beschluß vom 31. Januar 1979 - IV ZB 44/78 = VersR 1979, 443. Girisch Recken Bliesener Obenhaus Walchshöfer k