* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VII ZB 6/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 6/85

Der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hat mit einem am 5. Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Das Verschulden des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, der den Fristlauf aus Rechtsirrtui falsch berechnet habe, müsse sich der Beklagte zurechnen lassen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten ist nicht begründet. Dezember 1982 bewirkt, so daß die Berufungsfrist am 4, Januar 1983 endete. Die wirksame Zustellung an einen Rechtsanwalt setzt voraus, daß dieser persönlich Kenntnis von seinem Gewahrsam an dem ihm zustellungshalber übersandten Schriftstück erhalten hat und durch Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses den Willen äußert, das Schriftstück als zugestellt anzunehmen (Senatsurteil NJW 1979, 2566 m.w.N.). Für den Zeitpunkt der Zustellung ist daher entscheidend, wann der Rechtsanwalt, dem zugestellt wird, das Schriftstück mit dem Willen entgegengenommen hat, es als zugestellt anzusehen (BGH NJW 1974, 1469, 1470; Senatsbeschluß vom 7. Nimmt der Zustellungsempfänger das zu^Zustelliing bestimmte Schriftstück mit Annahmewillen entgehn, so kommt es für die Wirksamkeit und den Zeitpunkt der Zustellung weder auf seine Rechtsauffassung noch auf einen abweichenden Willen an (Senatsurteil NJW 1979, 2566, 2567). Es ist deshalb nicht von Bedeutung, daß der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten bei der Entgegennahme des Schriftstücks zu Unrecht angenommen hat, §193 BGB sei hier anwendbar. Denn für die Zustellung eines Urteils ist ein bestimmter Tag im Sinne des § 193 BGB nicht vorgeschrieben. Der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hätte somit selbst bei Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung einen Fehler gemacht, als er die Vorschrift für anwendbar hielt. Im vorliegenden Fall war der Irrtum des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten darüber, daß hier § 193 BGB unanwendbar ist, nicht unverschuldet. Nach alledem hat das Berufungsgericht zu Recht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen.

Zitierte Normen: § 193 BGB § 233 ZPO § 193 BGB § 97 ZPO
BerufungWiedereinsetzungBGBZustellungProzeßbevollmächtigte

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VII ZB 6/85
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Zahnarztes Dr.
Wilhelm
»straße,
 Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
 gegen
die Firma SchMBi GmbH, Elektroinstallation, durch die Geschäftsführerin Ulrike SchflD,
vertreten
 BflMMstraße
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
 und
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 1983
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Bliesener, Obenhaus, Dr. Walchshöfer und Quack
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 10. Februar 1983 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.
Beschwerdewert: 3.240,84 DM.
Gründe :
I.
Mit Urteil vom 12. November 1982 hat das Landgericht Saarbrücken den Beklagten zur Zahlung von 3.240,84 DM Werklohn zuzüglich Nebenforderungen verurteilt. Dieses Urteil wurde seinem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 4. Dezember 1982, einem Samstag, zugestellt. Der Prozeßbevollmächtigte, der sich an diesem Tage in der Kanzlei aufhielt, fand das Urteil beim Posteingang und versah das Empfangsbekenntnis mit dem Datum 4. Dezember 1982. Er ging dabei allerdings davon aus, daß die Zustellung gemäß § 193 BGB erst zu dem nächsten Montag, d.h. zu dem 6. Dezember 1982,
 
bewirkt sei und daß deshalb die Berufungsfrist bis 6. Januar 1983 laufe. Demgemäß unterrichtete er den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten dahin, daß das Urteil am 6. Dezember 1982 zugestellt worden sei.
Der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hat mit einem am 5. Januar 1983 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am 4. Februar 1983 begründet. Wegen der Versäumung der Berufungsfrist, auf die er mit einem am 14. Januar 1983 zugestellten Schreiben des Gerichts hingewiesen worden war, hat er am 28. Januar 1983 Wiedereinsetzung beantragt.
Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen.
II.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Zustellung am 4. Dezember 1982 bewirkt worden und die erst am 5. Januar 1983 eingelegte Berufung deshalb verspätet. Wiedereinsetzung könne nicht gewährt werden, weil der Beklagte nicht ohne sein Verschulden verhindert gewesen sei, die Frist einzuhalten. Das Verschulden des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, der den Fristlauf aus Rechtsirrtui falsch berechnet habe, müsse sich der Beklagte zurechnen lassen. Darauf, daß die Fristversäumung vom zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten nicht verschuldet sei, komme es nicht an.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten ist nicht begründet.
 
1. Die Zustellung des landgerichtlichen Urteils wurde, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, am 4. Dezember 1982 bewirkt, so daß die Berufungsfrist am 4, Januar 1983 endete.
Die wirksame Zustellung an einen Rechtsanwalt setzt voraus, daß dieser persönlich Kenntnis von seinem Gewahrsam an dem ihm zustellungshalber übersandten Schriftstück erhalten hat und durch Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses den Willen äußert, das Schriftstück als zugestellt anzunehmen (Senatsurteil NJW 1979, 2566 m.w.N.). Für den Zeitpunkt der Zustellung ist daher entscheidend, wann der Rechtsanwalt, dem zugestellt wird, das Schriftstück mit dem Willen entgegengenommen hat, es als zugestellt anzusehen (BGH NJW 1974, 1469, 1470; Senatsbeschluß vom 7. Dezember 1978 - VII ZB 24/78 « VersR 1979, 258 m.w.N.).
Nimmt der Zustellungsempfänger das zu^Zustelliing bestimmte Schriftstück mit Annahmewillen entgehn, so kommt es für die Wirksamkeit und den Zeitpunkt der Zustellung weder auf seine Rechtsauffassung noch auf einen abweichenden Willen an (Senatsurteil NJW 1979, 2566, 2567).
Es ist deshalb nicht von Bedeutung, daß der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten bei der Entgegennahme des Schriftstücks zu Unrecht angenommen hat, §193 BGB sei hier anwendbar. Die Wirkungen der Zustellung treten vielmehr allein schon mit der bewußten und gewollten Entgegennahme des Schriftstücks zu dem Zeitpunkt der Entgegennahme ein.
 
2. Die am 5. Januar 1983 eingegangene Berufung war daher verspätet. Diese Verspätung war auch vom erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten verschuldet. Wiedereinsetzung kann deshalb nicht gewährt werden, §§ 233, 85 Abs. 2 ZPO.
Wie das Berufungsgericht zu Recht ausführt, wäre §193 BGB hier selbst dann nicht anwendbar, wenn man das Willenselement der Entgegennahme der Zustellung als Willenserklärung im Sinne dieser Vorschrift werten wollte. Denn für die Zustellung eines Urteils ist ein bestimmter Tag im Sinne des § 193 BGB nicht vorgeschrieben. Der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hätte somit selbst bei Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung einen Fehler gemacht, als er die Vorschrift für anwendbar hielt.
Rechtsirrtum hinsichtlich des Fristenlaufes ist in der Regel als verschuldet anzusehen (BGHZ 5, 27; BGH NJW 1978, i486 Nr. 12 m.w.N.). Im vorliegenden Fall war der Irrtum des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten darüber, daß hier § 193 BGB unanwendbar ist, nicht unverschuldet. Er war durch Einsicht in einen einschlägigen Kommentar sogar leicht zu vermeiden.
 
Nach alledem hat das Berufungsgericht zu Recht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Girisch
 Walchshöfer
Bliesener
 Quack
Obenhaus