Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4. Die Berufungsbegründung trägt den Eingangsstempel des Berufungsgerichts vom 16. Das Berufungsgericht hat deshalb die Berufungsbegründungsfrist als versäumt angesehen und mit Beschluß vom 20. Mai 1979 zugestellten Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 25. Januar 1979 gegen 19.30 Uhr persönlich in den Nachtbriefkasten des Berufungsgerichts eingeworfen. Das hat ihr Prozeßbevollmächtigter in der Beschwerdebegründung vom 22. Januar 1979 mit dem Nachtbriefkasten des Berufungsgerichtes durchgeführten Versuchen BriefSendungen statt in den für vor Mitternacht eingehende Sendungen bestimmten Schacht in das für nach Mitternacht eingehende Sendungen bestimmte Fach gelangen konnten.
BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 6/79 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit durcl Kurt en AG, j^straQeWf _ einzelzeichnungsberechtigten ebenda, vertreten erwal tungs ra t - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Klägerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Klaus T|^m&tra3e^ F gegen Heimo Straße Beklagten, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Walte t r aß e 2 // Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Juni 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Doerry, Bliesener und Obenhaus beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Freiburg -vom 20. April 1979 aufgehoben. Gründe : Mit Urteil des Landgerichts vom 7. November 1978 ist eine Feststellungsklage der Klägerin abgewiesen worden. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin fristgerecht am 13* Dezember 1978 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung trägt den Eingangsstempel des Berufungsgerichts vom 16. Januar 1979 (Dienstag). Das Berufungsgericht hat deshalb die Berufungsbegründungsfrist als versäumt angesehen und mit Beschluß vom 20. April 1979 die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen, ihr am 17. Mai 1979 zugestellten Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 25. Mai 1979. Zu ihrer Begründung trägt die Klägerin vor, ihr zweitinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter habe die Berufungsbegründung am 15. Januar 1979 gegen 19.30 Uhr persönlich in den Nachtbriefkasten des Berufungsgerichts eingeworfen. Das hat ihr Prozeßbevollmächtigter in der Beschwerdebegründung vom 22. Mai 1979 anwaltlich versichert. Die gemäß § 519 b Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde hat Erfolg* Der dienstlichen Äußerung des mit der Postannahme beim Berufungsgericht befaßten Justizobersekretärs Huber vom 16. Januar 1979 ist zu entnehmen, daß bei am 16. Januar 1979 mit dem Nachtbriefkasten des Berufungsgerichtes durchgeführten Versuchen BriefSendungen statt in den für vor Mitternacht eingehende Sendungen bestimmten Schacht in das für nach Mitternacht eingehende Sendungen bestimmte Fach gelangen konnten. Es besteht deshalb kein Anlaß, der Versicherung des Prozeßbevollmächtig ten der Klägerin nicht zu glauben, er habe die Berufungsbegründung noch am Abend des 15. Januar 1979 in den Nacht briefkästen des Berufungsgerichts eingeworfen. Der Senat ist überzeugt, daß es sich so verhält. Die Berufungsbegründung ist daher rechtzeitig. Eines Wiedereinsetzungsantrags bedurfte es nicht. Der angefochtene Beschluß ist aufzuheben. Vogt Girisch Doerry Bliesener Obenhaus