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BGH · vii zb 6/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: vii zb 6/78

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 8. Der Kläger nimmt die Beklagten, die für ihn Bauarbeiten erbracht haben, auf die Vornahme einer Reihe von Nachbesserungsarbeiten und auf Minderung in Anspruch. April 1977 vor dem Landgericht haben die Beklagten einen Teil des Klagebegehrens anerkannt und im übrigen Klageabweisung beantragt. Beide Urteile sind dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers von Anwalt zu Anwalt am 15. August 1977 ging beim Oberlandesgericht Oldenburg folgender Schriftsatz der zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers ein: ”Namens des Klägers lege ich hiermit gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 11.5.1977, Dezember 1977 hat das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen, weil der Kläger die Berufungsfrist versäumt habe. Für die Beklagten und ihre Prozeßbevollmächtigten konnte daran von vornherein kein Zweifel bestehen. Als es aber davon nach Eingang der Akten erfuhr, erkannte es zugleich, daß sich die Berufung nicht gegen das - den Kläger nicht beschwerende - Anerkenntnisurteil, sondern nur gegen das klagabweisende Urteil richten konnte. Nach alledem durfte das Berufungsgericht die Berufung nicht als unzulässig verwerfen.

Zitierte Normen: § 518 ZPO
OldenburgBerufungRechtsstreitBerufungsgerichtBeschlußKlägerProzeßbevollmächtigten

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ss
 vii zb 6/78	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Postbeamten Fritz
 traße
9
Klägers, Berufungsklägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und
 gegen
1.
2.
Herrn
9
den Maurermeister Georg von
 ebenda,
Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
 
S3
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt und die Richter Dr. Girisch, Doerry, Bliesener und Obenhaus
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 29. Dezember 1977 aufgehoben.
Gründe :
Der Kläger nimmt die Beklagten, die für ihn Bauarbeiten erbracht haben, auf die Vornahme einer Reihe von Nachbesserungsarbeiten und auf Minderung in Anspruch.
In der mündlichen Verhandlung vom 27. April 1977 vor dem Landgericht haben die Beklagten einen Teil des Klagebegehrens anerkannt und im übrigen Klageabweisung beantragt. Darauf hat das Landgericht am 11. Mai 1977 antragsgemäß ein Teilanerkenntnisurteil und daneben ein die Klage im übrigen abweisendes Schlußurteil verkündet. Beide Urteile sind dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers von Anwalt zu Anwalt am 15. Juli 1977 zugestellt worden.
Am 15. August 1977 ging beim Oberlandesgericht Oldenburg folgender Schriftsatz der zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers ein:
 
”Namens des Klägers lege ich hiermit gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 11.5.1977,
Aktenz. 4 0 101/77, von Anwalt zu Anwalt zugestellt am 15. Juli 1977,
Berufung ein. Anträge und Begründung werden folgen.”
Diesem Schriftsatz waren eine Ausfertigung des angefochtenen Urteils und sonstige Urkunden nicht beigefügt. Die Akten sind erst am 29. August 1977 beim Berufungsgericht eingegangen. Die Berufung ist am 12. Oktober 1977 begründet worden.
Mit Beschluß vom 29. Dezember 1977 hat das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen, weil der Kläger die Berufungsfrist versäumt habe. Innerhalb dieser Frist habe er nämlich keine Klarheit geschaffen, gegen welches der beiden Urteile vom 11. Mai 1977 sich die Berufung richte.
Gegen diesen Beschluß wendet sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Das Berufungsgericht hat die Vorschrift des § 518 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu eng ausgelegt. Allen am Rechtsstreit Beteiligten mußte bei vernünftiger Betrachtungsweise immißverständlich klar sein, daß dem Kläger jeglicher Anlaß zur Berufung gegen das seinem Anträge entsprechende Anerkenntnis-Teilurteil fehlte und daß sich deshalb seine Berufung allein gegen das seine Klage im übrigen abweisende Schlußurteil richtete. Für die Beklagten und ihre Prozeßbevollmächtigten konnte daran von vornherein kein Zweifel
 bestehen. Auch das Berufungsgericht konnte keinen Augenblick Zweifel haben. Zunächst wußte es gar nicht, daß es zwei Urteile vom selben Tage gab. Als es aber davon nach Eingang der Akten erfuhr, erkannte es zugleich, daß sich die Berufung nicht gegen das - den Kläger nicht beschwerende - Anerkenntnisurteil, sondern nur gegen das klagabweisende Urteil richten konnte.
Nach alledem durfte das Berufungsgericht die Berufung nicht als unzulässig verwerfen. Der angefochtene 'Beschluß ist daher aufzuheben.
Vogt	Girisch	Doerry
 Bliesener	Obenhaus