* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VII ZB 6/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 6/75

Die Klägerin hat mit der Klage 10.000 DM, die Beklagten haben im Vege der Widerklage 30.000 DM jeweils nebst Zinsen gefordert* Das Landgericht hat durch Urteil vom 26. Das Urteil ist bei dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, Rechtsanwalt in am 28* Juni 1974 eingegangen. Zugleich nahm er sich vor, dem von Rechtsanwalt diktierten Schreiben an die Korrespondenzanwälte einen Vermerk hinzuzufügen, daß das Urteil durch die Klägerin am 4. Da das mit der Verfügung versehene Zustellungsanschreiben und das Urteil von der Anwaltsgehilfin Ku®®^ die seit vielen Jahren zuverlässig die Fristenkontrolle in der Kanzlei übernommen hatte, nicht wieder vorgelegt wurde - der Vorgang war nach ihrer eidesstattlichen Versicherung versehentlich in einen anderen Schriftsatz geraten -, versäumte es Referendar Wo®, auf dem ihm am selben Tag zur Unterschrift vorgelegten Schreiben des Rechtsanwalts den von ihm beab- Rechtsanwalt K(®®®0 ließ sich nach seiner Urlaubsrückkehr die Handakten vorlegen und erinnerte mit Schreiben vom 25. Am 8, August 1974 riefen die Korrespondenzanwälte Referendar WoS an und teilten ihm mit, daß gegen das Urteil Berufung eingelegt werden solle. Als dieser sich die Handakten vorlegen ließ» stellte er fest, daß das Urteil schon längst zugestellt, aber keine Frist notiert worden war. Mit Beschluß vom 19* März 1975 hat das Berufungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung verworfen. Rechtsanwalt K^HHH habe schuldhaft seine Pflicht verletzt, als er bei Vorlage der Handakten am 25» Juli 1974 nicht feststellte, daß das Urteil am 4. Daß der Zustellungsvorgang oder zu demindest das zugestellte Urteil, aus dem die Zustellung zu erkennen gewesen sei, sich am 25. Hätte Rechtsanwalt wie es gerade nach dem längeren Urlaub seine Pflicht gewesen wäre, seine Handakten daraufhin überprUft, ob das Urteil während seines Urlaubs zugestellt worden war, hätte er die weitere Entwicklung unter Kontrolle gehabt. akten die Zustellung des Urteils ersehen konnte* Daß das mit dem Zustellungsvermerk versehene Urteil und das Zustellungsschreiben erst später zu den Handakten gelangt wären, haben die Beklagten nicht glaubhaft gemacht. 2* Rechtsanwalt KdBBB handelte auch schuldhaft, wenn er am 25* Juli 1974 die Handakten nicht darauf überprüfte, ob das Urteil während seines Urlaubs zugestellt worden war* Dieses Verschulden müssen sich die Beklagten zurechnen lassen (§ 232 Abs* 2 ZPO).

Zitierte Normen: § 232 ZPO
RechtsanwaltKorrespondenzanwälteHandakten®SchreibenKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VII ZB 6/75 BESCHLUSS
in Sachen
 der Ehe 1euteprakt. Arzt Klaus R MBBI und Renate R MBB , M(|H, DBM|8traße 0,
Beklagten, Widerkläger und Beschwerdeführer 9
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Firma PPK E1 Karl Martin P
Inhaber Architekt
 Klägerin, Widerbeklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollaächtigte 1, Instanz:
Rechtsanwälte in
 und
2 -
Der VII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr* Recken, Doerry, Bliesener und Kuhn
 beschlossen!
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 3* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 19* März 1975 wird zurtickgewiesen*
Die Beklagten haben die Kosten des BeschwerdeVerfahrens zu tragen.
Die Klägerin hat mit der Klage 10.000 DM, die Beklagten haben im Vege der Widerklage 30.000 DM jeweils nebst Zinsen gefordert* Das Landgericht hat durch Urteil vom 26. April 1974 Klage und Widerklage abgewiesen.
Das Urteil ist bei dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, Rechtsanwalt	in
 am 28* Juni 1974 eingegangen. Rechtsanwalt
 anwälte der Beklagten in M^B» in dem er mitteilte, er habe keine Zustellung veranlaßt, befinde sich bis zu dem 21. Juli 1974 auf Urlaub und bitte bis zu diesem Zeitpunkt um Äußerung, ob er Berufung einlegen solle. Nach dem Diktat dieses Schreibens trat er seinen Urlaub an*
Gründe ;
I
diktierte ein Schreiben an die Korrespondenz
 
Am 4. Juli 1974 wurde dem Rechtsreferendar Wo®, der für die Zeit vom 1. Juli bis 20. Juli und vom 29. Juli bis 9. August 1974 Rechtsanwalt KdB amtlich vertrat, ein Schreiben der erstinstanzlichen Anwälte der Klägerin mit Urteil und Zustellungsformular gern. § 212 a ZPO vorgelegt. Wo« Unterzeichnete sofort die Zustellungsurkunde und verfügte, eine Kopie des Zustellungsschreibens an die Partei zu senden. Zugleich nahm er sich vor, dem von Rechtsanwalt diktierten Schreiben an die Korrespondenzanwälte einen Vermerk hinzuzufügen, daß das Urteil durch die Klägerin am 4. Juli 1974 zugestellt worden sei. Da das mit der Verfügung versehene Zustellungsanschreiben und das Urteil von der Anwaltsgehilfin Ku®®^ die seit vielen Jahren zuverlässig die Fristenkontrolle in der Kanzlei übernommen hatte, nicht wieder vorgelegt wurde - der Vorgang war nach ihrer eidesstattlichen Versicherung versehentlich in einen anderen Schriftsatz geraten -, versäumte es Referendar Wo®, auf dem ihm am selben Tag zur Unterschrift vorgelegten Schreiben des Rechtsanwalts	den	von	ihm	beab-
sichtigten Vermerk über die bereits erfolgte Zustellung anzubringen.
Als dieses von Referendar Wo® am 4. Juli 1974 Unterzeichnete Schreiben am nächsten Tag im Büro der Korrespondenzanwälte einging, wurde dort eine Frist zu dem 20. September 1974 vorgemerkt.
Rechtsanwalt K(®®®0 ließ sich nach seiner Urlaubsrückkehr die Handakten vorlegen und erinnerte mit Schreiben vom 25. Juli 1974 die Korrespondenzanwälte an die Erledigung der Angelegenheit. Da zu diesem Zeitpunkt der Lauf der Berufungsfrist in den Handakten immer noch nicht vermerkt worden war, bemerkte er dabei nicht, daß die Rechtsmittelfrist bereits seit 4. Juli 1974 lief.
/ ,
 
Am 8, August 1974 riefen die Korrespondenzanwälte Referendar WoS an und teilten ihm mit, daß gegen das Urteil Berufung eingelegt werden solle. Als dieser sich die Handakten vorlegen ließ» stellte er fest, daß das Urteil schon längst zugestellt, aber keine Frist notiert worden war.
Noch am selben Tag haben die Beklagten Berufung eingelegt und mit einem am 22. August 1974 eingegangenen Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist beantragt.
Mit Beschluß vom 19* März 1975 hat das Berufungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung verworfen. Rechtsanwalt K^HHH habe schuldhaft seine Pflicht verletzt, als er bei Vorlage der Handakten am 25» Juli 1974 nicht feststellte, daß das Urteil am 4. Juli 1974 durch die Klägerin zugestellt worden war. Daß der Zustellungsvorgang oder zu demindest das zugestellte Urteil, aus dem die Zustellung zu erkennen gewesen sei, sich am 25. Juli 1974 immer noch nicht bei den Handakten befunden habe, sei nicht glaubhaft gemacht worden. Hätte Rechtsanwalt	wie es gerade nach dem
 längeren Urlaub seine Pflicht gewesen wäre, seine Handakten daraufhin überprUft, ob das Urteil während seines Urlaubs zugestellt worden war, hätte er die weitere Entwicklung unter Kontrolle gehabt.
II.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die formund fristgerechte Beschwerde der Beklagten. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
 
1. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß Rechtsanwalt	am	25. Juli 1974 aus den Hand-
akten die Zustellung des Urteils ersehen konnte* Daß das mit dem Zustellungsvermerk versehene Urteil und das Zustellungsschreiben erst später zu den Handakten gelangt wären, haben die Beklagten nicht glaubhaft gemacht. Ihre Erwägung, die Angestellte KufllBfc hätte anderenfalls die Frist vermerkt, trägt nicht* Aus der eidesstattlichen Versicherung des Referendars Wo^ vom 15. August 1974 ergibt sich vielmehr, daß die Zustellungsunterlagen am 8* August 1974 ohne jeden Fristvermerk in den Handakten lagen* Obwohl dieser Umstand die Frage aufwarf, auf welche Weise und zu welchem Zeitpunkt diese Unterlagen wieder zu den Akten gelangten, enthält keine der von den Beklagten vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen dazu irgendeine Aussage.
2* Rechtsanwalt KdBBB handelte auch schuldhaft, wenn er am 25* Juli 1974 die Handakten nicht darauf überprüfte, ob das Urteil während seines Urlaubs zugestellt worden war* Dieses Verschulden müssen sich die Beklagten zurechnen lassen (§ 232 Abs* 2 ZPO).
Zwar kann ein Rechtsanwalt in einer Routinesache wie der hier vorliegenden die Ermittlung und Überwachung der Rechtsmittelfrist einer langjährig erprobten Anwaltsgehilfin überlassen (Senatsbeschluß vom 28. Juni 1973 - VII ZB 8/73 - VersR 1973, 967). Ein Prozeßbevollmächtigter, der die Fristenkontrolle zulässigerweise einem Mitarbeiter übertragen hat, muß sich auch nicht bei jeder Bearbeitung der Sache vergewissern, ob eine Frist abläuft (BGH NJW 1968 , 2244 Nr. 7). Hier indes traf den Anwalt der Beklagten diese Pflicht.
Rechtsanwalt KfHBBHV ließ sich die Handakten vorlegen, um die Korrespondenzanwälte an die Beantwortung des Schreibens vom 4. Juli 1974 zu erinnern. Da es dabei darum ging, ob gegen das landgerichtliche Urteil Berufung eingelegt werden sollte, hätte er prüfen müssen, ob das Urteil während seines längeren Urlaubs zugestellt worden war. Sein Schreiben stand in so engem Zusammenhang mit einer etwaigen Berufungseinlegung, also einer fristgebundenen ProzeShandlung, daß sich die Notwendigkeit dieser Kontrolle aufdrängte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Vogt	Recken	Doerry
 Bliesener
Kuhn