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BGH · VII ZB 6/7

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 6/7

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 1. Die Klägerin hat gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 8. Januar 1972 beantragte die Klägerin, ihr wegen der Versäumung der Begründvingsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung des Antrags hat der Berufungsanwalt der Klägerin, Rechtsanwalt S^HHi in MflHIV, vorgetragen und durch Vorlegung eides stattlicher Versicherungen glaubhaft gemacht, die Begründungsfrist sei auf den 7. Tatsächlich sei die Angestellte an diesem Tag nicht auf der Kanzlei gewesen, auch nicht am 10. Januar 1972, habe er den Posteinlauf durchgesehen; zu einer Prüfung des Fristenkalenders habe er aber keine Veranlassung gehabt. Januar (dem letzten Tag der Begründungsfrist) habe er zwar den Fristenkalender durchgesehen, aber nur für die laufende Woche ab 10. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet. Es kann auf sich beruhen, ob es Rechtsanwalt Schlamp zu dem Verschulden angerechnet werden kann, daß seine Angestellte entgegen der von ihm gegebenen telefonischen Weisung am Freitag, den 7• Januar, die Kanzlei nicht betreten hat. Januar 1972, sich selbst davon zu überzeugen, ob die für den 7. Daß er das unterlassen hat, ist ihm und damit auch seiner Partei zu dem Verschulden anzurechnen (§ 233, 232 Abs. 2 ZPO).

Zitierte Normen: § 233 ZPO
Rechtsanwalt10BegründungsfristFräuleintagenKlägerinVerschulden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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VII ZB 6/7?
BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
 der Firma Hugo Inhaber Leonhard
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Klägerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin,
 Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Fritz
II. Instanz:	BjH0straßeflM^	-
gegen
 den Freistaat Ba die Bezirksfinanzdirektion iBKstraße
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 Beklagter, Berufungsbeklagter und Beschwerdegegner,
 Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt Dr. Gerhard
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 1972 durch die Bundesrichter Rietschel, Dr. Vogt, Dr. Finke, Dr. Girisch und Meise
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Januar 1972 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.
Gründe :
Die Klägerin hat gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 8. Oktober 1971 am 9© Dezember 1971 frist-und formgerecht Berufung eingelegt. Die Begründungsfrist lief am Montag, den 10. Januar 1972 ab. Die Berufungsbegründung ging erst am 24. Januar 1972 ein.
Am 11. Januar 1972 beantragte die Klägerin, ihr wegen der Versäumung der Begründvingsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung des Antrags hat der Berufungsanwalt der Klägerin, Rechtsanwalt S^HHi in MflHIV, vorgetragen und durch Vorlegung eides stattlicher Versicherungen glaubhaft gemacht, die Begründungsfrist sei auf den 7. Januar 1972 im Fristenkalender vorgemerkt worden. Seine Sekretärin, Fräulein LQP-sei seit dem 3. Januar 1972 erkrankt gewesen.
Am 6. Januar sei er dienstlich nach Saarbrücken gereist, seine Rückkehr sei für den 7. Januar abends vorgesehen ge
 
wesen. Er habe sich am 7. Januar von Saarbrücken aus telefonisch vergewissert, daß Fräulein	an	diesem
 Tage wieder ihren Dienst aufgenommen habe. Darauf habe er sich verlassen. Tatsächlich sei die Angestellte an diesem Tag nicht auf der Kanzlei gewesen, auch nicht am 10. Januar 1972. Infolgedessen sei in obiger Rechtssache nichts veranlaßt worden. Am Samstag, den 8. Januar 1972, habe er den Posteinlauf durchgesehen; zu einer Prüfung des Fristenkalenders habe er aber keine Veranlassung gehabt. Am 10. Januar (dem letzten Tag der Begründungsfrist) habe er zwar den Fristenkalender durchgesehen, aber nur für die laufende Woche ab 10. Januar. Die Versäumung der Frist sei daher erst am 11. Januar festgestellt worden.
Das Oberlandesgericht hat der Klägerin die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung der Klägerin verworfen.
Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet.
Es kann auf sich beruhen, ob es Rechtsanwalt Schlamp zu dem Verschulden angerechnet werden kann, daß seine Angestellte entgegen der von ihm gegebenen telefonischen Weisung am Freitag, den 7• Januar, die Kanzlei nicht betreten hat. Jedenfalls hätte er angesichts der Erkrankung der Fräulein	und	seiner	Abwesenheit allen An-
laß gehabt, am Samstag, den 8. Januar, spätestens am Montag, den 10. Januar 1972, sich selbst davon zu überzeugen, ob die für den 7. Januar vorgemerkten Fristsachen er-
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ledigt worden sind. Daß er das unterlassen hat, ist ihm und damit auch seiner Partei zu dem Verschulden anzurechnen (§ 233, 232 Abs. 2 ZPO).
Kostenentscheidung gern. § 97 ZPO.
Rietschel	Vogt	Finke
 Girisch	Meise