Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des, Oberlandesgerichts Frankfurt a.M., 14. Februar 1970 hat das Oberlandes-gericht die Berufung der Beklagten mangels rechtzeitiger Begründung als unzulässig verworfen {§§ 519? Er kann für die Sachentscheidung des Gerichts nur berücksichtigt werden, wenn er in zulässiger Weise in den Prozeß eingeführt worden ist. Die Klägerin hat den Abschluß eines Vergleichs des von der Beklagten behaupteten Inhalts ausdrücklich bestritten (Schriftsatz vom 27. Insbesondere läßt sie nicht erkennen, inwieweit das Urteil angefoch-ten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden; dem Schriftsatz vom 22. Das Oberlandesgoricht hat die Berufung der Beklagten daher mit Hecht als unzulässig verworfen. teil3 ein Vergleich zuatandegekommen sein, 30 3teht der Beklagten gegebenenfalls immer noch die Möglichkeit einer Vollotreckung3gegenklage nach § 767 ZPO zur Verfügung. Die sofortige Beschv/erde der Beklagten ist deshalb mit der Kostenfolge des § 97 ZPO als unbegründet zurück zuv/ei sen.
BUNDESGERICHTSHOF
YI I_ ZB_ 6/70
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
der Firma Bizenzgemeinschaft und Industriebe-
ratung, vertreten durch ihre persön^ch haftender^es^l-schafter« Dipl.-Ing» Erhard un<* Kurt BflHHlB?
SflHBHHB Straße £,
Beklagten, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
in K
gegen
die Firma Fritz und August Ai Br. Straße AB7
Schleiferei,
Klage rin, Berufungsbeklagt e und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
in
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Juni 1970 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann sowie der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Dr. Vogt und Dr. Pinke
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des, Oberlandesgerichts Frankfurt a.M., 14. Zivilsenat in Kassel, vom 17. Februar 1970 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.
Gründe :
Durch Urteil des.Landgerichts in Kassel vom 20. Juni 1969 wurde die Beklagte zur Zahlung von 3*265 DM nebst Zinsen verurteilt. Gegen dieses Urteil hat sie Berufung eingelegt, die Berufung aber bis zu dem Ablauf der bis zu dem 22. Dezember 1969 verlängerten Begründungsfrist nicht begründet. Sie hat lediglich mit Schriftsatz vom 22. Dezember 1969 dem Gericht mitgeteilt, daß sich die Parteien außergerichtlich verglichen hätten.
Mit Beschluß vom 17. Februar 1970 hat das Oberlandes-gericht die Berufung der Beklagten mangels rechtzeitiger Begründung als unzulässig verworfen {§§ 519? 519 b ZPO).
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde öer Beklagten ist nicht begründet.
Ein außergerichtlicher Vergleich kann den Prozeß nicht beenden. Er kann für die Sachentscheidung des Gerichts nur berücksichtigt werden, wenn er in zulässiger Weise in den Prozeß eingeführt worden ist. Das setzt voraus, daß die Berufung zulässig ist. Daran fehlt es aber, weil die Berufung nicht innerhalb der (verlängerten) Berufungsfrist begründet worden ist.
Wie es sich verhält, wenn beide Parteien sieh zu den außergerichtlichen Vergleich bekennen und die Hauptsache für erledigt erklären, kann dahingestellt bleiben. Die Klägerin hat den Abschluß eines Vergleichs des von der Beklagten behaupteten Inhalts ausdrücklich bestritten (Schriftsatz vom 27. Februar 1970).
Die Mitteilung der Beklagten vom 22. Dezember 1969 kann auch nicht als Berufungsbegründung angesehen werden. Abgesehen davon, daß die Beklagte, wie sich aus ihrem Be sehwerde Schriftsatz vom 20. Februar 1970 ergibt, das auch nicht wollte, wird sie nicht den Anforderungen des § 519 Abs. 3 ZPO gerecht. Insbesondere läßt sie nicht erkennen, inwieweit das Urteil angefoch-ten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden; dem Schriftsatz vom 22. Dezember 1969 ist überhaupt nicht zu entnehmen, daß noch eine Entscheidung
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des Berufungsgerichts erstrebt wird. . .
Das Oberlandesgoricht hat die Berufung der Beklagten daher mit Hecht als unzulässig verworfen.
Sollte tatsächlich - was die Klägerin bestreitet -zwischen den Parteien nach Erlaß des angefochtenen Ur-
teil3 ein Vergleich zuatandegekommen sein, 30 3teht der Beklagten gegebenenfalls immer noch die Möglichkeit einer Vollotreckung3gegenklage nach § 767 ZPO zur Verfügung.
Die sofortige Beschv/erde der Beklagten ist deshalb mit der Kostenfolge des § 97 ZPO als unbegründet zurück zuv/ei sen.
Olanzmann
Kietschel Erbel
Vogt
Pinke