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BGH · yii zb 6/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: yii zb 6/68

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 6. Die Beklagte hat die Begründung am 19- Februar 1968 eingereicht und zugleich um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist nachgesucht. Sie hat vorgetragens Ihr Prozeßbevollmächtigter, Rechtsanwalt Dr. habe am 29» Januar 1968 in seinen Handakten verfügt, daß die neue Frist sowie eine Vorfrist im Kalender eingetragen und daß ihm die Akten vorgelegt werden sollten. Hiergegen hat die Beklagte frist- und form-gerecht das zulässige Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eingelegt. Das Berufungsgericht rechnet es dem Prozeßbevoll-mäcbtigten der Beklagten als Verschulden an, daß er Frau nicht beauftragt habe, mit dem Terminka- 1.) Die Beklagte macht in der Beschwerdebegründung geltend, ihr Prozeßbevollmächtigter habe während seiner Krankheit täglich mit Frau telefoniert und wich- Dieses Vorbringen hätte innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 ZPO mitgeteilt werden müssen; um reine Erläuterungen und nebensächliche Ergänzungen, die nicht Bie Beklagte trägt vor, ihr Prozeßbevollmächtigter sei trotz seiner Erkrankung nicht handlungsunfähig gewesen Bann wäre es seine vordringliche Aufgabe gewesen, sich um einen Vertreter zu bemühen, der das Büro aufsuchte und eilige, insbesondere fristgebundene Sachen überwachte (vgl.

Zitierte Normen: § 234 ZPO
ZPOProzeßbevollmächtigterFristOberlandesgerichtBrVerschulden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
yii zb 6/68	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Firma I -- Gesellschaft für	und
 mbH., NflHHRl	gesetzlich
 vertreten durch ihren Geschäftsführer K.H.
Beklagten, Berufungsklägerin und Beschv/erdefübrerin,
 Prozeßbevollmächtigter II. Instanz; Rechtsanv/alt Br
 gegen
den Schreinermeister Karl
 Kläger, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner,
 htsanv/alt Br
- Prozeßbevollmachtigter II Instanz;
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Mai 1968 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Dr. Heiroann-Trosien, Rietschel, Hubert Meyer und Dr. Pinke
 beschlossen;
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts in Nürnberg vom 6. März 1968 wird z ur üc kge v/i e s e n.
Die Beklagte hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.
G r Und e s
I.
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1*356,05 DM zu zahlen. Hiergegen hat sie rechtzeitig Berufung eingelegt. Die Prist zu deren Begründung hat der Vorsitzende des Berufungsgerichts bis zu dem 15. Februar 1968 verlängert. Die Beklagte hat die Begründung am 19- Februar 1968 eingereicht und zugleich um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist nachgesucht. Sie hat vorgetragens
 Ihr Prozeßbevollmächtigter, Rechtsanwalt Dr. habe am 29» Januar 1968 in seinen Handakten verfügt, daß die neue Frist sowie eine Vorfrist im Kalender eingetragen und daß ihm die Akten vorgelegt werden sollten. Da,s
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habe seine langjährige, zuverlässige Angestellte, Frau ausgeführt und die Akten auf seinen Schreibtisch gelegt. Rechtsanwalt Dr.	sei vom	^is
19« Februar 1968 erkrankt gewesen; Frau	habe
 ihn nicht fernmündlich von dem Fristablauf unterrichtet.
Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungs-antrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen hat die Beklagte frist- und form-gerecht das zulässige Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eingelegt.
II.
Das Berufungsgericht rechnet es dem Prozeßbevoll-mäcbtigten der Beklagten als Verschulden an, daß er Frau	nicht beauftragt habe, mit dem Terminka-
lender an das Krankenbett zu kommen oder ihn telefonisch auf dringende Fälle hinzuweisen. Ferner vermißt es Bemühungen des Prozeßbevollmächtigten, für die Zeit der Krankheit einen Vertreter zu bestellen.
Die Beschwerdeführerin wendet sich vergeblich gegen diese Beurteilung.
1.) Die Beklagte macht in der Beschwerdebegründung geltend, ihr Prozeßbevollmächtigter habe während seiner Krankheit täglich mit Frau	telefoniert	und	wich-
tige Angelegenheiten mit ihr besprochen; wenn das Oberlandesgericht Angaben hierüber vermißte, hätte es ihn darauf hinweisen müssen.
Dieses Vorbringen hätte innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 ZPO mitgeteilt werden müssen; um reine Erläuterungen und nebensächliche Ergänzungen, die nicht
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fristgebunden sind (BGHZ 2, 342), handelte es sich dabei nicht (vgl. Beschluß des Senats NJW 1959? 2063* 2064}.
Abgesehen hiervon ist es nach wie vor nicht geeignet, ein eigenes Verschulden des Rechtsanwalts Br. KJHmau3zuscbließen. Br genügte nicht den an ihn zu stellenden Anforderungen, v/enn er v/ichtige Angelegen-heiten täglich mit Frau	besprach. Vielmehr hätte
 es der ausdrücklichen Anweisung bedurft, daß sie ihn an Hand des Kalenders an den Ablauf bedeutsamer Fristen erinnerte .
Biese Unterlassung gereicht ihm zu dem Verschulden.
2.) Bern Oberlandesgericht ist aber auch darin zuzustimmen, daß Rechtsanwalt Br.	noch	aus einem
 weiteren Grunde ein Verschulden an der Versäumung der Frist trifft.
Bie Beklagte trägt vor, ihr Prozeßbevollmächtigter sei trotz seiner Erkrankung nicht handlungsunfähig gewesen
 Bann wäre es seine vordringliche Aufgabe gewesen, sich um einen Vertreter zu bemühen, der das Büro aufsuchte und eilige, insbesondere fristgebundene Sachen überwachte (vgl. hierzu BGH IM § 233 ZPO Nr. 72 - Anb. =. Bie Beklagte hat nicht vorgetragen, daß dies geschehen -ist.
3«) Baraus folgt, daß die Beklagte einen unabwendbaren Zufall nicht glaubhaft gemacht hat.
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Das Rechtsmittel ist deswegen mit der sich aus dem § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Grlanzmann
 Heimann-Trosien Rietschel
 Meyer
Pinke