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BGH · vii zb 6/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: vii zb 6/65

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 7. Februar 1965 für die Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts in Landshut vom 17. April 1965 reichte die Klägerin die Berufungsbegründung sowie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein, den sie am 27. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin ist frist- und formgerecht eingelegt worden. 1.) Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat der Klägerin eine abgekürzte beglaubigte Abschrift des Urteils am 22. Denn wenn das Urteil des Landgerichts noch nicht zugestellt worden wäre, könnte in der Berufungsbegründung vom 21. Das bedeutet aber nicht, daß die Namen der Richter dort, wo sie unterschrieben haben, wörtlich wiedergegeben werden müssen. ergeben, daß an dieser Stelle in der Urschrift die Richter unterschrieben haben, und ihre Identität wird durch die in Klammern beigefügten Namen nachgewiesen, falls es eines solchen Nachweises überhaupt noch bedürfen sollte. Es kann dahinstehen, ob die Behauptung hinreichend glaubhaft gemacht ist, Assessor habe in diesem Sinne mit dem Berichterstatter gesprochen, und ob die neuen Tatsachen unter diesen Umständen berücksichtigt werden dürfen (vgl. Denn auch wenn man das bejaht, ist nicht dargetan, daß Rechtsanwalt Dr. und Assessor tlflH jede ihnen zu demutbare Sorgfalt aufgewendet haben, a) Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs hat der Rechtsanwalt in wichtigen Fristsachen Vorkehrungen zu treffen, damit die Frist auch dann gewahrt wird, wenn außergewöhnliche Umstände eintreten. Die Klägerin hat glaubhaft gemacht, daß dem Lehrmädchen des Rechtsanwalts Dr. Diese Anführungen genügen nicht, um Rechtsanwalt Dr. und Assessor vo11 zu entlasten« Es ist bereits bedenklich, die verantwortungsvolle Aufgabe der Eintragung der Vorfristen einem Lehrmädchen nur durch allgemeine mündliche Anweisung zu übertragen« Wenn man dies überhaupt für angängig hält, so ist jedenfalls Voraussetzung dafür, daß es sich um eine während längerer Zeit erprobte Kraft handelt, die sich in ihrem gesamten Arbeitsbereich als zuverlässig erwiesen hat. Sie hat somit nicht die Möglichkeit ausgeräumt, daß Organisationsmängel im Büro des Rechtsanwalts SflHB zur Versäumung der Prist geführt haben. Entweder hätte er dann die Berufungsbegründung alsbald anfertigen oder aber dafür sorgen müssen, daß sie bei einer Verzögerung seines Eintreffens in München von anderer Seite gefertigt wurde.

Zitierte Normen: § 236 ZPO
RechtsanwaltBundesgerichtshofsBerufungsbegründungUmstandKlägerinSacheAssessor

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
vii zb 6/65	BESCHLUSS
In Sachen
 der Firma Joseph K	KG	-	JflIP Gebäudeschutz
 vertreten durch ihren person^ch haftenden Gesellschafter Kaufmann Joseph	AflHHIH/Udb,.,
Klägerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter II.
Instanz:
Rechtsanwalt Br in Istr
 gegen
die Handelsvertreterin Ursula
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigter
II.
Instanz: Rechtsanwalt
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Rietschel, Hubert Meyer und Dr. Vogt beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 14. Mai 1965 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.
Gründe :
Assessor Müller legte als amtlich bestellter Vertreter des Rechtsanwalts Dr.	am	19.	Februar 1965 für die
 Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts in Landshut vom 17. Dezember 1964 am 19» Februar 1965 Berufung ein. Er erwirkte am 9./12. März 1965 die Verlängerung der Begründungsfrist bis zu dem 19. April 1965; da dies ein Feiertag (Ostermontag) war, lief sie am 20. April 1965 ab.
Am 21. April 1965 reichte die Klägerin die Berufungsbegründung sowie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein, den sie am 27. April 1965 ergänzte. Das Oberlandesgerieht hat durch Beschluß vom 14. Mai 1965 den Antrag abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin ist frist- und formgerecht eingelegt worden. Ihr ist jedoch der Erfolg zu versagen.
1.) Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat der Klägerin eine abgekürzte beglaubigte Abschrift des Urteils am 22. Januar 1965 zugestellt.
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Die Klägerin meint, diese Zustellung sei nicht wirksam, weil in der beglaubigten Abschrift an den Stellen, an denen sich die Unterschriften der Richter zu befinden hatten, nur die Buchstaben Hgezs':" eingesetzt seien; der Mangel sei nicht dadurch behoben, daß unter diesen Buchstaben die Namen der Richter in Klammern mit Schreibmaschine stünden.
Dieser Einwand ist erheblich. Denn wenn das Urteil des Landgerichts noch nicht zugestellt worden wäre, könnte in der Berufungsbegründung vom 21. April 1963 eine wirksame neue Berufung nebst Begründung gesehen werden.
Er ist jedoch unbegründet.
Die beglaubigte Abschrift muß zwar mit der Urschrift überein-stimmen. Das bedeutet aber nicht, daß die Namen der Richter dort, wo sie unterschrieben haben, wörtlich wiedergegeben werden müssen. Vielmehr genügt es, wenn eindeutig erkennbar ist, daß sie unterzeichnet haben, und wenn über die Identität keine Zweifel bestehen (vgl. RGZ 164, 53, 57 und Urt. des Bundesgerichtshofs vom 10. Juni 1964 VIII ZR 286/63 = VersR 1964, 848 f).
Diese Erfordernisse sind hier erfüllt. Die Buchstaben "gez." ergeben, daß an dieser Stelle in der Urschrift die Richter unterschrieben haben, und ihre Identität wird durch die in Klammern beigefügten Namen nachgewiesen, falls es eines solchen Nachweises überhaupt noch bedürfen sollte.
2.) Die Klägerin hat in der Beschwerdeschrift neue Tatsachen vorgetragen, die Assessor	nach	ihrer	Be-
hauptung dem Berichterstatter des beschließenden Senats beim Oberlandesgericht noch während des Laufs der Wiedereinsetzungsfrist mitgeteilt habe. Dazu gehört die
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von ihr glaubhaft gemachte Angabe, Assessor MH! habe
 des
bei seinem Eintreffen im Büro/Rechtsanwalts Dr.
sofort gefragt, ob fristgebundene Sachen vorlägen, habe
 jedoch eine verneinende Antwort erhalten.
Es kann dahinstehen, ob die Behauptung hinreichend glaubhaft gemacht ist, Assessor	habe	in	diesem
 Sinne mit dem Berichterstatter gesprochen, und ob die neuen Tatsachen unter diesen Umständen berücksichtigt werden dürfen (vgl. dazu BGHZ 2, 342 und § 236 ZPO).
Denn auch wenn man das bejaht, ist nicht dargetan, daß Rechtsanwalt Dr.	und	Assessor	tlflH	jede	ihnen
 zu demutbare Sorgfalt aufgewendet haben,
a) Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs hat der Rechtsanwalt in wichtigen Fristsachen Vorkehrungen zu treffen, damit die Frist auch dann gewahrt wird, wenn außergewöhnliche Umstände eintreten. Zu diesen Vorkehrungen gehört mindestens bei Berufungsbegründungen die Anordnung, daß vor dem Ablaufsdatum eine Vorfrist notiert wird (BGH LM § 233 ZPO Anh. Nr. 12; Beschl.d.Sen.v.30. November 1961 VII ZB 14/61). Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs NJW 1962, 1165 bezieht sich auf eine Berufungsschrift, die - anders als eine Berufungsbegründung - ohne großen Zeitaufwand angefertigt werden kann; abgesehen davon lagen dort besondere Umstände vor.
Die Klägerin hat glaubhaft gemacht, daß dem Lehrmädchen des Rechtsanwalts Dr. ^((UPwiederholt Anweisung gegeben worden ist, Fristsachen im Terminskalender 5 Tage vor Fristablauf vorzu demerken, daß Assessor MfJHB die Einhaltung dieser Anweisung laufend überwacht und daß das Lehrmädchen im vorliegenden' Fall die i/oririst nici
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eingetragen' iial.
 
Diese Anführungen genügen nicht, um Rechtsanwalt Dr.	und	Assessor	vo11	zu	entlasten«	Es	ist
 bereits bedenklich, die verantwortungsvolle Aufgabe der Eintragung der Vorfristen einem Lehrmädchen nur durch allgemeine mündliche Anweisung zu übertragen« Wenn man dies überhaupt für angängig hält, so ist jedenfalls Voraussetzung dafür, daß es sich um eine während längerer Zeit erprobte Kraft handelt, die sich in ihrem gesamten Arbeitsbereich als zuverlässig erwiesen hat.
In dieser Richtung hat die Klägerin nichts vorgetragen. Sie hat somit nicht die Möglichkeit ausgeräumt, daß Organisationsmängel im Büro des Rechtsanwalts SflHB zur Versäumung der Prist geführt haben. Das hat sie zu vertreten.
b) Assessor Müller trifft zudem in anderer Richtung ein Verschulden.
Als er seinen kurzen Osterurlaub antrat und mit dem Kraftwagen nach Venedig fuhr, mußte er mit Zwischenfällen bei der Rückkehr rechnen. Es ist allgemein bekannt, daß der Osterverkehr häufig zu einer Überfüllung der Straßen führt und daß er auf den Hauptstrecken vielfach ganz zu dem Erliegen kommt. Solche Zwischenfälle sind insbesondere auf den Verbindungen zwischen Bayern und Norditalien zu befürchten, zu demal witterungsbedingte Schwierigkeiten in den Alpen, wie sie hier aufgetreten sind, im Frühjahr nicht zu den Seltenheiten gehören.
Unter diesen Umständen mußte Assessor MflHI für den Pall Vorsorge treffen, daß sichseine Rückkehr verzögerte. Das hätte er vor allem dadurch tun können und müssen, daß er sich vor seiner Abreise alle Sachen vor-legen ließ, in denen wichtige Fristen kurz nach Ostern
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abliefen. Hätte er das getan, so hätte er bemerken müssen, daß die Sache	gegen	HflB	sofort bearbeitet werden
 mußte. Entweder hätte er dann die Berufungsbegründung alsbald anfertigen oder aber dafür sorgen müssen, daß sie bei einer Verzögerung seines Eintreffens in München von anderer Seite gefertigt wurde.
Die Unterlassung dieser Vorsichtsmaßnahmen ist ihm als Verschulden anzurechnen, so daß die Wiedereinsetzung auch aus diesem Grunde zu versagen ist.
3.) Die Kostenentscheidung folgt aus dem § 97 ZPO.
Glanzmann	Heiraann-Trosien	Rietschel
 Meyer	Vogt