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BGH

Gericht: BGH

Io Das Landgericht hat den Beklagten WflV (Beklagten zu 2) am 4« Januar 1962 als Gesamtschuldner mit dem Beklagten MB (Beklagten zu 1) verurteilt, an den Kläger 1«741?34 DM zu zahleno Hiergegen haben beide Beklagten Berufung eingelegt, und zwar der Beklagte WgB am 8® Februar Er hat die Begründung nicht bis zu dem 8« März 196.2 eingereichto Am 12c März 1962 verwarf das Oberlandesgericht die Berufung des Beklagten WBHBals unzulässig, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden war. Der Beklagte W0 beantragte darauf, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren« Das Oberlandesgericht lehnte diesen Antrag am 27o März 1962 abc Hiergegen hat der Beklagte frist- und formgerecht das zulässige Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eingelegt« Es ist jedoch unbegründet« ein solches Verschulden« Fr hätte hei Vorlegung" der Verlängerungsverfügung erkennen müssen, daß sie nicht die von ihm vertretene Partei betraf; denn aus ihr ergab sich nach seinen eigenen Angaben, daß sie sich auf den Beklagten trag gestellt; auch dies hätte er bei einem Blick in die Akten unschwer feststellen können und müssen* Diese neue Berufung ist jedoch ebenfalls unzulässig und daher nicht geeignet, dein die Wiedereinsetzung versa*-genden Beschluß den "öden zu entziehen (vgl« hierzu IM .§ 518 ZPO Nr« 9; Beschl« des Sen« vom 8« Januar 1962 VII ZR 14/61)« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in dem Beschluß BGHZ 36, 62, 64 ausgeführt hat, enthielt die Bescheinigung des zusteilenden Anwalts, eine beglaubigte Abschrift zugestellt zu haben, zugleich die Erklärung, das verwendete Schriftstück sei eine beglaubigte Abschrifto Dem schließt sich der Senat anb Die Zustellung entsprach also der Vorschrift des § 170 ZPO und setzte die einmonatige Berufungsfrist des § 516 ZPO in lauf- Sie war bei Binlegung der zweiten Berufung vom 30o März 1962 bereits verstrichen«,

Zitierte Normen: § 518 ZPO
BerufungBrMärzbeglaubigenBeschlußZPO®Abschrift

Volltext der Entscheidung

YU-ZB. 6/62
2195 051
Beschluß In Sachen
1. des Baumeisters Theo K Str. m a,
m
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres iund HBiri MB (Westfo) ~
2. des Architekten Viktor Hans W<
fl!B-3tr<, Ba,
 in El
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«, (Westf.) *
m
Beklagte und zu 20 Beschwerdeführer»
gegen
 den Oberingenieur Hugo H a	in	EMBK TMB®s'tr'
Kläger und Beschwerdegegner - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. MiHfe in
 hat der VII.- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann.und der Bundes« rieht er Br. Yfinkelmann, Rietschel-, Br. Heiraann-Trosien und Br. Vogt am 9« Juli 1962 beschlossen:
Bie sofortige Beschwerde des Beklagten Wanat gegen den Beschluß des 7« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in
 zurückgewiesen.
die Kosten des Rechtsmittels
 Hamm vom 27 o März 1962 wird
 Ber Beklagte WBB hat zu tragen.
 
Gründe s
Io Das Landgericht hat den Beklagten WflV (Beklagten zu 2) am 4« Januar 1962 als Gesamtschuldner mit dem Beklagten MB (Beklagten zu 1) verurteilt, an den Kläger 1«741?34 DM zu zahleno Hiergegen haben beide Beklagten Berufung eingelegt, und zwar der Beklagte WgB am 8® Februar
1962c
Am 27o Februar 1962 verlängerte der Vorsitzende auf Antrag des Beklagten KpB die Frist zur Begründung der von ihm eingelegten Berufung bis zu dem 30« März 1962® Die dahingehende Verfügung wurde auch dem Prozeßbevollmächtigten dos Beklagten VMB, dem Rechtsanwalt Dr« D4HHP9 am h März 1962 übersandt, der den Beklagten MB nicht verträte Die Büroangestellten des Hechtsanwalts DBIMl erkannten nicht, daß sich die Verfügung nur auf den Beklagten KBB bezog und vermerkten die Fristverlängerung für den Beklagten YJ^B im Kalender und auf der Abschrift der Verfügungc Alsdann legten sie letztere dem Hechtsanwalt Dr®	vor,
 dei' den darauf befindlichen Vermerk abzeichnete. Er hat die Begründung nicht bis zu dem 8« März 196.2 eingereichto
 Am 12c März 1962 verwarf das Oberlandesgericht die Berufung des Beklagten WBHBals unzulässig, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden war. Der Beklagte W0 beantragte darauf, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren« Das Oberlandesgericht lehnte diesen Antrag am 27o März 1962 abc
 Hiergegen hat der Beklagte	frist-	und	formgerecht
 das zulässige Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eingelegt« Es ist jedoch unbegründet«
- 3 ~
Gemäß dem § 232 ZPO wird eine Fristversäumung, die im Verschulden eines Vertreters ihren Grund hat, nicht als unverschuldet angesehen« Im vorliegenden Fall trifft den Ver-
ein solches Verschulden« Fr hätte hei Vorlegung" der Verlängerungsverfügung erkennen müssen, daß sie nicht die von ihm vertretene Partei betraf; denn aus ihr ergab sich nach seinen eigenen Angaben, daß sie sich auf den Beklagten
 trag gestellt; auch dies hätte er bei einem Blick in die Akten unschwer feststellen können und müssen*
Der Umstand, daß seine gut geschulten und überwachten Angestellten vorher dem gleichen Irrtum unterlegen waren und damit seinen eigenen gefördert haben, ist nicht geeignet ihn voll zu entlasten« Ebensowenig wird sein Verschulden dadurch ausgeschlossen, daß die Verfügung keinen Vermerk trug, wonach sie ihm nur zur Kenntnis übersandt wurde, und daß er von der Berufung des Beklagten	bis
 dahin nichts wußte» Denn bei der Vorlegung war ihm eine Prüfung der Parteibezeichnungen und ein kurzer Vergleich mit dem Akteninhalt in jedem Falle zuzu demuten«
2. Der Beklagte	hat	ferner	geltend	gemacht,	daß
 ihm das Urteil des Landgerichts nicht ordnungsmäßig zuge~ stellt worden sei. Er hat unter Hinweis hierauf am 30«
März 1962 eine neue Berufung eingelegt und sie mit einer am 12« April 1962 eingegangenen Schrift begründet*
Diese neue Berufung ist jedoch ebenfalls unzulässig und daher nicht geeignet, dein die Wiedereinsetzung versa*-genden Beschluß den "öden zu entziehen (vgl« hierzu IM .§ 518 ZPO Nr« 9; Beschl« des Sen« vom 8« Januar 1962 VII ZR 14/61)«
treter des Beklagten	den	Rechtsanwalt	Dr«	Di
 bezog» Zudem hatte er selbst Keinen Verlangerungsan
 Ter Prozeßbevollmächtigte des Klägers im ersten Rechtszuge übersandte dem des Beklagten	zu dem Zwecke der Zu-
stellung die Ablichtung einer Urteilsausfertigung«, Darunter befand sich die vom zustellenden Anwalt unterschriebene Bescheinigung, '’eine beglaubigte Abschrift vorstehenden Schriftstücks«, p . o zugestellt zu haben”, und zwar am 26<> Januar 1962»
Diese Ablichtung war zwar weder mit einer Überschrift versehen, die sie als beglaubigte Abschrift kennzeichnete, noch war auf ihr ausdrücklich vermerkt, daß sie mit der Urschrift übereinstimmte. Dessen bedurfte es aber nicht«,
Wie der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in dem Beschluß BGHZ 36, 62, 64 ausgeführt hat, enthielt die Bescheinigung des zusteilenden Anwalts, eine beglaubigte Abschrift zugestellt zu haben, zugleich die Erklärung,
 das verwendete Schriftstück sei eine beglaubigte Abschrifto Dem schließt sich der Senat anb
 Die Zustellung entsprach also der Vorschrift des § 170 ZPO und setzte die einmonatige Berufungsfrist des § 516 ZPO in lauf- Sie war bei Binlegung der zweiten Berufung vom 30o März 1962 bereits verstrichen«,
 
3» Lie sofortige Beschwerde ist somit zurückzu-weisen« Lie Kostenentscheidung folgt aus dem § 97 ZPO«
Glanzmann	Dr«	Winkelmann	Eietschel
 He imann-lros i en
 Lr« Vogt