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BGH

Gericht: BGH

Die Beklagte hat am 23 * Februar 1959 Berufung gegen das Urteil der 10, Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 9» Dezember 1958 eingelegte Die BerufungsbegrUndung ist verspätet, nämlich erst am 13- April 1959 bei dem Oberlandesgericht eingereicht worden. Den von der Beklagten gleichzeitig und unter Wahrung der Frist des § 234 ZPO gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das Oberlande sgericht zurückgewiesen# Hiergegen richtet sich die formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschv/erde der Beklagten, Ihr ist stattzugeben. Das Oberlandesgericht meint, die Versäumung der Frist beruhe auf einem Verschulden des in der Berufungsinstanz von der Beklagten beauftragten Hechtsanwalts Es sieht dieses Verschulden darin, daß der Anwalt, der sonst die Fristen für die Einlegung und Begründung von Rechtsmitteln selbst in einem Fristenkalender eintrug oder in seiner Gegenwart von seiner Gehilfin eintragen ließ, im vorliegenden Falle sich mit einer Anweisung an die Anwaltsgehilfin zur Eintragung der Frist begnügt hat. Es kann aber kein Verschulden des Anwalts darin gefunden werden, daß er, wenn er hinsichtlich der Begründungsfrist selbst ohnehin nur eine Anweisung an die Gehilfin geben konnte, sich auch bezüglich der Vorfrist mit einer Anweisung begnügte. Es kann auch nicht aus dem Umstand, daß die Anv/altsge-hilfin Fristen sonst stets nur unter Kontrolle des Anwalts eingetragen hat, gefolgert werden, daß ihr die selbständige Eintragung der Frist nicht hätte anvertraut werden dürfen und daß sie für die Erledigung dieser Aufgabe, die bei den vom Anwalt gegebenen bestimmten Anweisungen einfach war, nicht geeignet gewesen wäre.

Zitierte Normen: § 234 ZPO
SorgfaltRechtsanwaltEintragungFristGegenwartAnwaltGehilfinAnweisungVerschulden

Volltext der Entscheidung

2343 094
TTI_ZB_6/52.

B e s c h 1 uj^ In Sachen
 der Frau Ilse K ii	B?	PÄPallee	B
Beklagten? Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br,
 gegen
Frau Clara K 1
, Inhaberin der Firma Josef KU jallee B?
Klägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.- w
hat der VII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19c Juni 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Br, Heimann-Trosien, Erbel und Hubert Meyer
 beschlossen!
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 11. Mai 1959 aufgehoben.
Ber Beklagten wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Begründung der Berufung erteilt.
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Die Beklagte hat am 23 * Februar 1959 Berufung gegen das Urteil der 10, Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 9» Dezember 1958 eingelegte Die BerufungsbegrUndung ist verspätet, nämlich erst am 13- April 1959 bei dem Oberlandesgericht eingereicht worden. Den von der Beklagten gleichzeitig und unter Wahrung der Frist des § 234 ZPO gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das Oberlande sgericht zurückgewiesen# Hiergegen richtet sich die formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschv/erde der Beklagten, Ihr ist stattzugeben.
Das Oberlandesgericht meint, die Versäumung der Frist beruhe auf einem Verschulden des in der Berufungsinstanz von der Beklagten beauftragten Hechtsanwalts	Es sieht
 dieses Verschulden darin, daß der Anwalt, der sonst die Fristen für die Einlegung und Begründung von Rechtsmitteln selbst in einem Fristenkalender eintrug oder in seiner Gegenwart von seiner Gehilfin eintragen ließ, im vorliegenden Falle sich mit einer Anweisung an die Anwaltsgehilfin zur Eintragung der Frist begnügt hat.
Der Senat kann dieser Ansicht des Oberlandesgerichts nicht folgen.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verlangt trotz der strengen Anforderungen, die sie an die Sorgfalt des Anwalts bei der Innehaltung von Fristen stellt, vom Anwalt nicht, daß er selbst die Fristen einträgt oder von seinem Personal nur in seiner Gegenwart eintragen läßt oder auch nur die Eintragung jeder einzelnen Frist überwacht. Vielmehr darf die Führung des Fristenkalenders dem Büropersonal überlassen werden, wenn dieses zuverlässig ist, hinsichtlich der
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Eintragung der Fristen gehörig belehrt worden ist und allgemein r nicht in jedem Einzelfall, überwacht wird. Rechtsanwalt Kirchner hat daher mit dem allgemein von ihm geübten Verfahren eine besondere, die Anforderungen der Rechtsprechung übertreffende Sorgfalt beobachtet. Dann kann ihm kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er in dem vorliegenden Einzelfall von diesem besonders sorgfältigen Verfahren abgewichen ist. Er mußte das, soweit es sich um die Eintragung der Begründungsfrist selber handelte, deshalb tun, weil die von ihm Unterzeichnete Berufungsschrift erst nach seiner Abreise dem Gericht eingereicht werden konnte, der genaue Fristbeginn somit noch nicht feststand und deshalb die Frist auch noch nicht im Kalender eingetragen werden konnte. Allerdings wäre es den Anwalt möglich gewesen, eine Vorfrist sogleich selbst einzutragen oder in seiner Gegenwart eintragen zu lassen. Es kann aber kein Verschulden des Anwalts darin gefunden werden, daß er, wenn er hinsichtlich der Begründungsfrist selbst ohnehin nur eine Anweisung an die Gehilfin geben konnte, sich auch bezüglich der Vorfrist mit einer Anweisung begnügte. Da er, wie glaubhaft genacht ist, der Angestellten die Eintragung eines bestimmten Datums für die Vorfrist aufgetragen und somit eine bestimmte, klare Anweisung gegeben hat, hat er auch insoweit die zu fordernde Sorgfalt beobachtet. Es kann auch nicht aus dem Umstand, daß die Anv/altsge-hilfin Fristen sonst stets nur unter Kontrolle des Anwalts eingetragen hat, gefolgert werden, daß ihr die selbständige Eintragung der Frist nicht hätte anvertraut werden dürfen und daß sie für die Erledigung dieser Aufgabe, die bei den vom Anwalt gegebenen bestimmten Anweisungen einfach war, nicht geeignet gewesen wäre. Vielmehr durfte der Anwalt darauf vertrauen, daß seine seit Jahren bei ihm beschäftigte und als zuverlässig erwiesene Gehilfin seine ausdrückliche Anweisung, die Fristen einzutragen, beachten würde.
Ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten liegt demnach nicht vore Das Verschulden der Anwalts gehilfin ist der Beklagten nicht zuzurechnen; deren Verhalten bedeutet vielmehr für die Beklagte einen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 Abs. 'i ZPO, der den Antrag auf Wie dereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigt.
Glanzmann
 Meyer