Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Kammergerichts, Zivilsenat 1 a, vom 9. Bas Landgericht hat diesem Antrag nur teilweise entsprochen 3s hat die monatlichen Tilgungsraten auf 2 500 Bä, beginnend mit dem 1.10«1956, festgesetzt und der Antragsgegnerin Zinsen in Höhe von 5 den beiden anderen Banken in Höhe von 3 # ab 1«7 • 1955 zugebilligt * Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Kammergericht den Beschluß des Landgerichts abgeändert und dem Anträge der Antragstellerin in vollem Umfange stattgegeben* Zwar habe sich der Umsatz des Betriebes von 1953 bis 1955 gesteigert« die Gewinne der Antragstellerin und dementsprechend das Einkommen ihres Inhabers seien aber im Jahre 1955 stark zurückgegangen. lieh bis zur Grenze der Leistungsfähigkeit der Schuldnerin gingen, könne sie nicht noch zusätzlich Zinsen zahlen, zu demal schon die Tilgung des Kapitals einen Zeitraum von fast 11 Jahren beanspruche. Gegen den Beschluß des Kammergerichts hat die Antragsgegnerin sofortige weitere Beschwerde eingelegt, der der Erfolg nicht versagt werden kann. 1) Zwar sieht die Antragsgegnerin in der Herabsetzung der Zinsen auf null DM zu Unrecht eine Verletzung des §15 Abs 2 Satz 1 VHG, Diese Vorschrift bestimmt allerdings, daß das Gericht eine Verbindlichkeit nur einmal herabsetzen kann. Es ergeben sich zwar keine Bedenken gegen die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses über die wirtschaftliche Lage der Antragsgegnerin, Auch die Feststellung des Kammergerichts, die Antragstellerin könne keine höheren Zahlungen als 20 000 RM jährlich aufbringen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Weshalb aber im Rahmen dieser Raten die Schuldnerin von jeglicher Zinszahlung an die Antragsgegnerin, und zwar für immer, befreit werden soll, ist in dem angefochtenen Beschluß nicht hinreichend begründet Das Kammergericht rechtfertigt es allein mit der Erwägung, die Kapitaltilgung erfordere, wenn die Zahlungen ganz für sie verwendet würden, allein schon einen Zeitraum von fast 11 Jahren? demnach hält das Kammergericht es für unzu demutbar, daß die Antragstellerin noch über diesen Zeitraum hinaus Zahlungen auf ihre Verbindlichkeit leisten solle Diese Begründung genügt nicht, sie verletzt den Rechtsbegriff der Zumutbarkeit (§1 VHG). Die Verhältnisse der Schuldnerin haben dazu genötigt, ihre Verbindlichkeit in eine langfristige umzuwandeln, Bei langfristigen Schulden sind erheblich längere Tilgungszeiten als das Kammergericht sie hier für angemessen hält, durchaus nichts Ungewöhnliches • und beim'Fehlen ganz besonderer, hier nicht ersichtlicher Umstände auch zu demutbar. In der vorliegenden Sache jedenfalls erscheint es eher zu demutbar, daß die Antragstellerin ihrer Leistungsfähigkeit angepasste Raten noch weitere Jahre zahlt, als daß die Antragsgegnerin, die schon bisher einen großen Zinsausfall gehabt hat, ihren Zinsanspruch ganz verliert. Die Streichung der ab 1« Juli 1955 fälligen Zinsen ist danach nicht gerechtfertigt, und der angefochtene Be-sclQ&ß muß aus diesem Grunde aufgehoben werden, soweit es sich um die Forderung der Antragsgegnerin handelt.
22S_ZB_6/11 'S 2334 ICO ' Beschluß In der Vertragshilfesache AG. in B( der Firma a______ vertreten durcl 1) das stellvertretende Vorstandsmitglied Direktor Helmut B 2) den"Prokuristen Dr. Heinz K Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin, gegen die Firma Leichtmetallhau Kurt H ^gufmajp Kurt in B Antragstellerin und Beschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigters Rechtsanwalt , Inhaber , C^HMstr« hat der VII- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3^ Mai 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Dr, Heimann-Trosien, Erbel und H. Meyer beschlossen? Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Kammergerichts, Zivilsenat 1 a, vom 9. Januar 1957 aufgehoben, soweit er die Forderung der Antragsgegnerin betrifft. Insoweit wird die Sache zur neuen Entscheidung an das Kammergericht zurückverwiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 40 000 DM festgesetzt. — V ■ • Ir Der Inhaber der Antragstellerin unterhielt früher zwei Fabrikbetriebe in Berlin und in Schlesien, in denen er Zubehörteile für Flugzeuge herstellte-. Den Betrieb in Schlesien verlor er durch die Kriegsereignisse» Der Berliner Betrieb wurde von der russischen Besatzungsmacht demontiert» Später baute ihn der Inhaber der Antragstellerin wieder auf?, er stellt jetzt Erzeugnisse aus Beicht-metall her. Die Antragsgegnerin hat gegen die Antragstellerin aus Krediten, die während des Krieges gewährt worden sind, eine Forderung von 135*625 IM, die durch eine Hypothek auf einem der geschiedenen Ehefrau des Inhabers der Antragstellerin gehörenden Grundstück gesichert ist* Hinsichtlich dieser Verbindlichkeit beansprucht die Antragstellerin richterliche Vertragshilfe. Die Antragstellerin hat bereits früher Vertragshilfeanträge gestellt. An diesen Verfahren waren außer der Antragsgegner i.n noch zv/ei andere Banken mit größeren Forderungen und 12 Gläubiger mit geringeren Forderungen beteiligt- Die Zinsen für die Forderungen der Antragsgegnerin und der zv/ei anderen Banken wurden für die Zeit bis zu dem $ 30.6.1955 auf null DM herabgesetzt. Außerdem wurden die Kapitalforderungen der beiden anderen Banken, die nicht wie die der Antragsgegnerin dinglich gesichert waren, um 50 96 herabgesetzt» Die Antragsteilerin, die inzwischen die kleineren Verbindlichkeiten getilgt hat, hat im vorliegenden Vertragshilf everfahren beantragt, - T* ihr zu gestatten, ihre Kapitalschulden gegenüber der Antragsgegnerin und den beiden anderen Banken in monatlichen Raten von 1666.66 DM ab 1 7.1955 zu zahlen, die auf die drei Banken anteilmäßig zu verteilen seien, und die Zinsen dieser drei Verbindlichkeiten vom 1*7*1955 an zu erlassen« Bas Landgericht hat diesem Antrag nur teilweise entsprochen 3s hat die monatlichen Tilgungsraten auf 2 500 Bä, beginnend mit dem 1.10«1956, festgesetzt und der Antragsgegnerin Zinsen in Höhe von 5 den beiden anderen Banken in Höhe von 3 # ab 1«7 • 1955 zugebilligt * Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Kammergericht den Beschluß des Landgerichts abgeändert und dem Anträge der Antragstellerin in vollem Umfange stattgegeben* Bas Kammergericht hat ausgeführt, der Inhaber der Antragstellerin könne höchstens Rückzahlungen im Betrage von 20 000 BM jährlichr-l 666«66 BM monatlich leisten. Zwar habe sich der Umsatz des Betriebes von 1953 bis 1955 gesteigert« die Gewinne der Antragstellerin und dementsprechend das Einkommen ihres Inhabers seien aber im Jahre 1955 stark zurückgegangen. Bas durchschnittliche Nettoeinkommen des Inhabers in den Jahren 1953 bis 1955 habe etwa 20 800 BW betragen. Bavon könne er schwerlich mehr als 15 000 BM jährlich und jedenfalls nicht mehr als die von der Antragstellerin selbst angebotenen 20 000 BM jährlich aufbringen In der mündlichen Verhandlung habe keine der drei Gläubigerinnen auf Vorhalt des Gerichts einen Hinweis geben können, auf welche Weise eine höhere Tilgung zu ermöglichen sei. Ba die Raten von 1666.66 BM monat w - lieh bis zur Grenze der Leistungsfähigkeit der Schuldnerin gingen, könne sie nicht noch zusätzlich Zinsen zahlen, zu demal schon die Tilgung des Kapitals einen Zeitraum von fast 11 Jahren beanspruche. Auf die Lage der Antragsgegnerin komme es unter diesen Umständen nicht an. Im übrigen fehle ein Anhaltspunkt dafür, daß deren Vermögenslage ungünstig sei Sie habe trotz Aufforderung des Gerichts ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht dargelegt. Soweit die auf den 1» Januar 1953 aufzustellende Altbankenrechnung eine Unterdeckung ergebe, habe sie Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichsforderung gegen den Bund. Ferner sei die Antragsgegnerin ab 1954 in Berlin zu dem Neugeschäft zugelassen worden; das lasse darauf schließen, daß sie über angemessene Mittel zu dem Betrieb eines Bankgeschäfts verfüge. Gegen den Beschluß des Kammergerichts hat die Antragsgegnerin sofortige weitere Beschwerde eingelegt, der der Erfolg nicht versagt werden kann. 1) Zwar sieht die Antragsgegnerin in der Herabsetzung der Zinsen auf null DM zu Unrecht eine Verletzung des §15 Abs 2 Satz 1 VHG, Diese Vorschrift bestimmt allerdings, daß das Gericht eine Verbindlichkeit nur einmal herabsetzen kann. Das Kammergericht hat aber nicht doppelt herabgesetzt. In dem früheren Vertragshilfeverfahren sind nur die bis zu dem 30. Juni 1955 fälligen Zinsen herabgesetzt worden; die Zinsen für die folgende Zeit sind von der damaligen Entscheidung nicht erfasst worden. Für die . Zinsen ab 1. Juli 1955 handelt es sich deshalb im vorliegenden Verfahren um die erste, nicht um eine wiederholte Herabsetzung. § 15 Abs 2 Satz 1 VHG schließt bei wiederkehrenden Leistungen nur eine weitere Herabsetzung derselben Rate, aber nicht die Herabsetzung anderer, bisher V.. nicht herabgesetzter Raten aus (vgl Saage, VHG, § 15 Anm III 1), Ras gilt jedenfalls dann* wenn in dem früheren Verfahren die Herabsetzung dieser anderen Raten nicht abgelehnt v/orden ist (ebenso BGH V ZB 55/56 vom 26.4.1957, zur Veröffentlichung bestimmt). Auch ist es entgegen der Meinung der Antragsgegnerin nicht schlechthin unzulässig, die Zinsen auf null RM herabzusetzen. Bür die Herabsetzung ist im vorliegenden Palle, obschon es sich um Hypothekenzinsen handelt, nicht § 3, sondern § 1 VHG maßgebend, weil die Antragstellerin nur persönliche Schuldnerin und nicht auch Eigentümerin des belasteten Grundstücks ist* Ras ist bereits in dem Beschluß des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 1954 - IV ZR 111/53 der dieselbe Verbindlichkeit betrifft, ausgeführt worden. § 1 VHG gestattet zwar an sich nur, eine Verbindlichkeit herabzusetzen, und nicht, sie ganz zu erlassen. Ras hindert aber, wie der genannte Beschluß des IV- Zivilsenats ausführt, eine völlige Streichung der Zinsen nicht, wenn die Hauptforderung aufrecht erhalten wird, 2) Rie Erwägungen des Kammergerichts rechtfertigen es aber nicht, jede Zinszahlung als für die Antragstellerin unzu demutbar zu bezeichnen. Es ergeben sich zwar keine Bedenken gegen die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses über die wirtschaftliche Lage der Antragsgegnerin, Auch die Feststellung des Kammergerichts, die Antragstellerin könne keine höheren Zahlungen als 20 000 RM jährlich aufbringen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Rer • Beschwerdebegründung ist nichts dafür zu entnehmen, daß die Antragsgegnerin diese Feststellung angreifen will. Deshalb ist gegen die Höhe der vom Kammergericht für die Schuldtilgung festgesetzten Baten nichts einzuwenden« Weshalb aber im Rahmen dieser Raten die Schuldnerin von jeglicher Zinszahlung an die Antragsgegnerin, und zwar für immer, befreit werden soll, ist in dem angefochtenen Beschluß nicht hinreichend begründet Das Kammergericht rechtfertigt es allein mit der Erwägung, die Kapitaltilgung erfordere, wenn die Zahlungen ganz für sie verwendet würden, allein schon einen Zeitraum von fast 11 Jahren? demnach hält das Kammergericht es für unzu demutbar, daß die Antragstellerin noch über diesen Zeitraum hinaus Zahlungen auf ihre Verbindlichkeit leisten solle Diese Begründung genügt nicht, sie verletzt den Rechtsbegriff der Zumutbarkeit (§1 VHG). Die Verhältnisse der Schuldnerin haben dazu genötigt, ihre Verbindlichkeit in eine langfristige umzuwandeln, Bei langfristigen Schulden sind erheblich längere Tilgungszeiten als das Kammergericht sie hier für angemessen hält, durchaus nichts Ungewöhnliches • und beim'Fehlen ganz besonderer, hier nicht ersichtlicher Umstände auch zu demutbar. In der vorliegenden Sache jedenfalls erscheint es eher zu demutbar, daß die Antragstellerin ihrer Leistungsfähigkeit angepasste Raten noch weitere Jahre zahlt, als daß die Antragsgegnerin, die schon bisher einen großen Zinsausfall gehabt hat, ihren Zinsanspruch ganz verliert. » Die Streichung der ab 1« Juli 1955 fälligen Zinsen ist danach nicht gerechtfertigt, und der angefochtene Be-sclQ&ß muß aus diesem Grunde aufgehoben werden, soweit es sich um die Forderung der Antragsgegnerin handelt. Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Kammergericht davon aus- t t zugehen haben, daß die Antragsgegnerin grundsätzlich Zinsen beanspruchen kannDie Anordnung; wieviel von dem auf die ' Antragsgegnerin entfallenden Teil der zu zahlenden Monatsrate für die Zinszahlung und wieviel für die Kapitaltilgung verwandt werden soll; muß dem Kammergericht überlassen bleiben. Glanzmann Scheffler Heimann-Trosien Erbel Meyer < < w