Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
VII ZB 6/03
BESCHLUSS
vom 10. April 2003 in der Beschwerdesache
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Bauner
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Kostenentscheidung im Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. November 2002 wird kostenpflichtig verworfen.
Beschwerdewert: 7.803,16 €
Gründe:
Die sofortige Beschwerde des Klägers, mit der er sich ausschließlich gegen die Kostenentscheidung in dem Urteil des Berufungsgerichts wendet, ist gemäß § 99 Abs. 1 ZPO unzulässig.
Die Rüge einer greifbaren Gesetzeswidrigkeit dieser Kostenentscheidung im Berufungsurteil begründet keinen außerordentlichen Rechtsbehelf (vgl. BGH, Beschluß vom 28. Oktober 1998 - VIII ZR 190/98, NJW 1999, 290).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Dressier
Kniffka
Hausmann
Bauner
Wiebel