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BGH

Gericht: BGH

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Berichtigungsbeschluß vom 8. Das Verfahren über die Beschwerde gegen den Streitwertänderungsbeschluß ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

KostenUllmannWiebelBundesgerichtshofsStreitwertänderungsbeschlußBeschwerdeZivilsenat

Volltext der Entscheidung

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Berichtigungsbeschluß vom 8. Januar 2001 und ihre Beschwerde gegen den Streitwertänderungsbeschluß vom 6. März 2001 des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena werden verworfen. Eine greifbare Gesetzwidrigkeit liegt nicht vor.
Das Verfahren über die Beschwerde gegen den Streitwertänderungsbeschluß ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Die Kosten im übrigen trägt die Beklagte.
Beschwerdewert: 15.566,98 *
Ullmann
 Haß
Hausmann
 Wiebel
Kniffka