Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 21. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Nach Einlegung der Berufung hat das Oberlandesgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe durch Beschluß vom 12. November 1990 nicht aufgetreten ist, hat das Oberlandesgericht die Berufung auf Antrag der Beklagten durch Versäumnisurteil zurückgewiesen. Den alsdann gestellten Anträgen des Klägers auf Beiordnung eines Notanwaltes, auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluß vom 12. November 1990 sowie auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das Berufungsgericht durch Beschluß vom 19. 1. Das als Beschwerde aufzufassende Rechtsmittel des Klägers ist unzulässig. März 1991 und den zurückgewiesenen Antrag auf Bestellung eines Notanwaltes nicht statthaft. Soweit sich das Wiedereinsetzungsgesuch des Klägers gegen die Versäumung der Einspruchsfrist richten sollte, ist es jedenfalls nicht von einem beim Oberlandesgericht Düsseldorf zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt und schon deshalb nach den §§ 78, Auch eine sogenannte außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit ist gegen den angefochtenen Beschluß nicht gegeben.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 5/91 in dem Rechtsstreit des Norbert Klägers, Berufungsklägers und Beschwerdeführers, - Bevollmächtigter: Joachim Hö^straße f), gegen die Eheleute Klaus und Doris F Am Kl Beklagten, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Dr. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 1991 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Bliesener, Prof. Quack, Dr. Thode und Hausmann beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. März 1991 wird als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Beschwerdewert: 40.275,99 DM Gründe : I. Die Firma Bau-Service J. G. GmbH hatte gegen die Beklagten eine Restwerklohnforderung aus Bauvertrag vom 22. April 1981 in Höhe von 40.084,99 DM gerichtlich geltend gemacht. Nachdem ihr hierfür Prozeßkostenhilfe verweigert worden war, trat ihr Geschäftsführer die Forderung an den Kläger, seinen Sohn, ab. Der Kläger hat daraufhin Klage auf Zahlung von 86.576,68 DM nebst Zinsen erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Nach Einlegung der Berufung hat das Oberlandesgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe durch Beschluß vom 12. Oktober 1990 zurückgewiesen. Da der Prozeßbevollmächtigte des Klägers im Verhandlungstermin vom 13. November 1990 nicht aufgetreten ist, hat das Oberlandesgericht die Berufung auf Antrag der Beklagten durch Versäumnisurteil zurückgewiesen. Den alsdann gestellten Anträgen des Klägers auf Beiordnung eines Notanwaltes, auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluß vom 12. Oktober 1990, auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe zu dem Zwek-ke der Einlegung des Einspruchs, auf Ergänzung des Sitzungsprotokolls vom 13. November 1990 sowie auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das Berufungsgericht durch Beschluß vom 19. März 1991 nicht stattgegeben . 4 Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 22. April 1991 Rechtsmittel eingelegt und dies im einzelnen in seinem Schriftsatz vom 3. Juli 1991 begründet. II. 1. Das als Beschwerde aufzufassende Rechtsmittel des Klägers ist unzulässig. a) Nach § 567 Abs. 3 ZPO (jetzt: § 567 Abs. 4 ZPO) sind Beschwerden gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte nur in den Fällen des § 519 b, des § 542 Abs. 3 i.V.m. § 341 Abs. 2 und des § 568 a zulässig. Mithin sind die Beschwerden gegen die verweigerte Prozeßkostenhilfe durch die Beschlüsse vom 12. Oktober 1990 sowie 19. März 1991 und den zurückgewiesenen Antrag auf Bestellung eines Notanwaltes nicht statthaft. Gleiches gilt für die Beschwerde gegen die abgelehnte Berichtigung des Sitzungsprotokolls. b) Die Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung ist gleichfalls unzulässig. Soweit sich das Wiedereinsetzungsgesuch des Klägers gegen die Versäumung der Einspruchsfrist richten sollte, ist es jedenfalls nicht von einem beim Oberlandesgericht Düsseldorf zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt und schon deshalb nach den §§ 78, 233, 238 Abs. 2, 339, 340 Abs. 1 ZPO unwirksam. 2. Auch eine sogenannte außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit ist gegen den angefochtenen Beschluß nicht gegeben. Die Möglichkeit, eine nach geltendem Recht unanfechtbare Entscheidung gleichwohl mit einem Rechtsmittel anzugreifen, ist auf Ausnahmefälle des greifbaren Gesetzesverstoßes beschränkt, in denen es darum geht, eine Entscheidung zu beseitigen, die mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist (Senat BGHZ 109, 41). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Der Senat hat eine greifbare Gesetzesverletzung in dem vorgenannten Sinne bei Durchsicht der Sachakten und nach Prüfung der ausführlichen Beschwerdebegründung nicht festgestellt. Beschwerdewert: 40.275,99 DM. Lang Bliesener Quack Thode Hausmann