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BGH · VII ZB 5/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 5/85

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Doerry, Bliesener und Quack am 20. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 15* Zivilsenat in Kassel - vom 9. Februar 1985 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 7. Zur Begründung trägt sie vor: Ihr erstinstanzlicher Anwalt habe ihr das Urteil des Landgerichts mit Schreiben vom 7. Das Oberlandesgericht hat der Klägerin die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Nach seiner Auffassung kann der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden, weil ihr Geschäftsführer wie auch ihr erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter die Versäumung der Berufungsfrist verschuldet hätten. Der Geschäftsführer der Klägerin habe nicht darauf vertrauen dürfen, daß seine zu dem Fristenlauf unrichtige Auslegung des Schreibens des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten richtig sei. a) Zu Recht sieht das Berufungsgericht ein Verschulden des Geschäftsführers der Klägerin darin, daß er dem Schreiben des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten ohne Rückfrage eine bestimmte, und im Ergebnis unrichtige Deutung zu dem Fristenlauf gegeben hat. Das Schreiben des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten enthielt keine Angaben zu dem Beginn und zu dem Ende der Frist. Wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, ist aber auch dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, dessen Verschulden sich die Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß, vorzuwerfen, daß seine Formulierung des Schreibens bei der Klägerin einen Irrtum über den Fristenlauf entstehen lassen konnte. Die Klägerin hatte Gelegenheit, sich zur Versäumung der Berufungsfrist und zu den Gründen für eine Wiedereinsetzung, und damit zu sämtlichen Entscheidungsgrundlagen, zu äußern.

Zitierte Normen: § 85 ZPO
BeschwerdeBerufungWiedereinsetzungBerufungsgerichtGeschäftsführerFristenlaufSchreibenKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VII ZB 5/85
BESCHLUSS
in Sachen
 der Ri Gl
 Eberhard S
Hoch- und Tiefbau GmbH in K(HA, vertreten durch den Geschäftsführer
 Klägerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin,
 Prozeßbevollmächtigter:
gegen
 Roland
Beklagter, Berufungsbeklagter und Beschwerdegegner,
 Prozeßbevollmächtigte s I. Instanz
 Rechtsanwälte Dr• und ■■■■■Kl,
2
SS
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Doerry, Bliesener und Quack am 20. Mai 1985
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 15* Zivilsenat in Kassel - vom 9. April 1985 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.
Beschwerdewert: 3.570,16 DM.
Gründe:
1.	Die Klägerin verlangt vom Beklagten 3.570,16 DM Restwerklohn für Bauarbeiten. Der Beklagte hat gegen diese Forderung mit Gegenansprüchen aufgerechnet.
Mit Urteil vom 2. Oktober 1984 hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Gegen dieses, ihrem Anwalt am 5. Februar 1985 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 7. März 1985 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungs-
 
frist beantragt. Zur Begründung trägt sie vor: Ihr erstinstanzlicher Anwalt habe ihr das Urteil des Landgerichts mit Schreiben vom 7. Februar 1985 übersandt. Darin heißt es:
11 ... Wir haben nunmehr die Möglichkeit, gegen dieses klageabweisende Urteil Berufung innerhalb eines Monats beim Oberlandesgericht ... einzulegen. Diese Einlegung muß durch einen dort zugelassenen Kollegen erfolgen. Teilen Sie mir bitte bis zu dem 25* Februar 1985 mit, ob Berufung eingelegt werden soll, damit ich dann einen entsprechenden Kollegen informieren kann ... "
Der Geschäftsführer der Klägerin habe daraufhin unter dem 7. März 1985 Termin zur Einlegung der Berufung notiert. Daß das Urteil des Landgerichts schon am 5. Februar 1985 zugestellt worden ist und deshalb die Berufungsfrist bereits am 5. März 1985 ablief, habe er weder gewußt, noch dem Schreiben des Anwalts entnehmen können.
Das Oberlandesgericht hat der Klägerin die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Nach seiner Auffassung kann der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden, weil ihr Geschäftsführer wie auch ihr erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter die Versäumung der Berufungsfrist verschuldet hätten. Der Geschäftsführer der Klägerin habe nicht darauf vertrauen dürfen, daß seine zu dem Fristenlauf unrichtige Auslegung des Schreibens des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten richtig sei. Diesem sei zudem vorzuwerfen, daß er die Klägerin nicht eindeutig genug über den Fristanlauf informiert und dadurch die Fristversäumung
y/
 
mitverschuldet habe.
2.	Hiergegen wendet sich die rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin ohne Erfolg.
a)	Zu Recht sieht das Berufungsgericht ein Verschulden des Geschäftsführers der Klägerin darin, daß
 er dem Schreiben des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten ohne Rückfrage eine bestimmte, und im Ergebnis unrichtige Deutung zu dem Fristenlauf gegeben hat. Das Schreiben des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten enthielt keine Angaben zu dem Beginn und zu dem Ende der Frist. Diese konnte somit allenfalls durch Berechnung ermittelt werden. Der Geschäftsführer der Klägerin durfte nicht darauf vertrauen, daß seine eigene Fristberechnung richtig war.
Wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, ist aber auch dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, dessen Verschulden sich die Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß, vorzuwerfen, daß seine Formulierung des Schreibens bei der Klägerin einen Irrtum über den Fristenlauf entstehen lassen konnte.
b)	Das Berufungsgericht hat - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht das rechtliche Gehör verletzt. Dem Beklagten brauchte es rechtliches Gehör nicht zu gewähren, weil die getroffene Entscheidung ihn unter keinem denkbaren Gesichtspunkt belasten konnte. Die Klägerin hatte Gelegenheit, sich zur Versäumung der Berufungsfrist und zu den Gründen für eine Wiedereinsetzung, und damit zu sämtlichen Entscheidungsgrundlagen, zu äußern. Eine wiederholte Anhörung war nicht geboten. Mit dem vom Bundesgerichtshof mit Beschluß
 vom 16. Dezember 1981 - VIII ZB 67/81 - (VersR 1982, 246) entschiedenen Fall ist der vorliegende daher nicht vergleichbar.
ftL
 
Da die Fristversäumung auch auf eigenem Verschulden des Geschäftsführers der Klägerin beruht, kommt es auf die von ihr mit der Beschwerde geltend gemachten, im übrigen nicht begründeten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 85 Abs. 2 ZPO nicht mehr an.
3.	Die sofortige Beschwerde ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Girisch	Recken	Doerry
 Bliesener	Quack