Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Doerry, Obenhaus und Quack am 17. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 10. Die Klägerin war mit der Errichtung der Lüftungs- und Klimaanlage für das Schulzentrum in lSHHHHP beauftragt. Mit dem Vortrag, die Lieferung der Beklagten weise eine Reihe von Mängeln auf, hat die Klägerin Feststellung begehrt, daß die Beklagte für die sich daraus ergebenden Nachteile Schadensersatz schulde. November 1983 zugestellte Urteil des Landgerichts hat die Klägerin mit einem am 16. Das Oberlandesgericht hat die Frist zur Begründung der Berufung bis zu dem 16. An diesem Tag ist beim Oberlandesgericht ein Schriftsatz der Klägerin vom 15. Februar 1984 hat das Oberlandesgericht die Berufung wegen fehlender Begründung als unzulässig verworfen. Februar 1984 stellt den nicht selten unternommenen Versuch eines Berufungsklägers dar, nicht nur in den Genuß der mit der rechtzeitigen Rücknahme der Berufung verbundenen Gebührenermäßigung der Nr. 1021 des Kostenverzeichnisses Anl. 1 zu § 11 Abs. 1 GKG zu gelangen, sondern darüber hinaus Kosten durch Herabsetzung des Streitwertes zu sparen, indem nur ein beschränkter Berufungsantrag gestellt wird (vgl. Das ändert aber nichts daran, daß die Berufung insgesamt zu-rückgenommen worden ist. Der Beschwerdewert besteht nach dem Interesse der Klägerin und dem von ihr mit der sofortigen Beschwerde verfolgten Ziel im Unter-
BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 5/84 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Firma WHHS~ und GmbH & Co KG, vertreten durch die Firma WflB H^p- und Kl diese vertreten durch den Geschäftsführer Herbert JJ HflHHHHHMstr. Ri GmbH Klägerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: gegen die Firma durch den Fj^^BSF-LMBBBMBWGmbH, diese vertreten Geschäftsführer, Tore SflHHBstr Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Doerry, Obenhaus und Quack am 17. Mai 1984 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Februar 1984 aufgehoben. Beschwerdewert: 462,-- DM. Gründe : I . Die Klägerin war mit der Errichtung der Lüftungs- und Klimaanlage für das Schulzentrum in lSHHHHP beauftragt. Die dafür erforderlichen Geräte bezog sie von der Beklagten. Nach Inbetriebnahme der Anlage wurden verschiedene Beanstandungen erhoben. Mit dem Vortrag, die Lieferung der Beklagten weise eine Reihe von Mängeln auf, hat die Klägerin Feststellung begehrt, daß die Beklagte für die sich daraus ergebenden Nachteile Schadensersatz schulde. Den Streitwert erster Instanz haben die Parteien übereinstimmend mit 50.000 DM angegeben. 3 Mit Urteil vom 1. Juli 1983 hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil die Beklagte für die Schäden nicht verantwortlich sei. Gegen das ihr am 17. November 1983 zugestellte Urteil des Landgerichts hat die Klägerin mit einem am 16. Dezember 1983 eingegangenen Schriftsatz Berufung "zur Fristwahrung" eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Frist zur Begründung der Berufung bis zu dem 16. Februar 1984 verlängert. An diesem Tag ist beim Oberlandesgericht ein Schriftsatz der Klägerin vom 15. Februar 1984 eingegangen, der im wesentlichen wie folgt lautet: "....wird folgender Antrag verlesen: Unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 10.000 DM zu bezahlen. Begründung: In zweiter Instanz begehrt die Klägerin - anders als im ersten Rechtszuge - nunmehr lediglich Zahlung in Höhe von 10.000 DM als Schadensersatz von der Beklagten. Im übrigen wird hiermit die Berufung zurückgenommen." Mit Beschluß vom 20. Februar 1984 hat das Oberlandesgericht die Berufung wegen fehlender Begründung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten. 4 II. Das Rechtsmittel ist zulässig. Es hat auch Erfolg. Der Schriftsatz der Klägerin vom 15. Februar 1984 stellt den nicht selten unternommenen Versuch eines Berufungsklägers dar, nicht nur in den Genuß der mit der rechtzeitigen Rücknahme der Berufung verbundenen Gebührenermäßigung der Nr. 1021 des Kostenverzeichnisses Anl. 1 zu § 11 Abs. 1 GKG zu gelangen, sondern darüber hinaus Kosten durch Herabsetzung des Streitwertes zu sparen, indem nur ein beschränkter Berufungsantrag gestellt wird (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG). Das ist unter bestimmten Voraussetzungen auch durchaus möglich (vgl. BGHZ 70, 365, 368 ff). Dieser Versuch ist hier allerdings mißlungen, denn die Ankündigung, mit der Berufung nur noch 10.000 DM fordern zu wollen, macht im Zusammenhang mit der zugleich erklärten Rücknahme der Berufung deutlich, daß der eingeschränkte Antrag offensichtlich nicht auf Durchführung der Berufung gerichtet war (vgl. BGH aaO S. 272/273). Das ändert aber nichts daran, daß die Berufung insgesamt zu-rückgenommen worden ist. Unter diesen Umständen war für die Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig kein Raum mehr. Der angefochtene Beschluß ist daher aufzuheben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind unselbständiger Teil der Kosten des zweiten Rechtszuges. Der Beschwerdewert besteht nach dem Interesse der Klägerin und dem von ihr mit der sofortigen Beschwerde verfolgten Ziel im Unter- schiedsbetrag zwischen den bei Verwerfung der Berufung und bei deren Rücknahme anfallenden Gerichtsgebühren; außergerichtliche Auslagen der Parteien werden davon ohnehin nicht betroffen. Girisch Obenhaus Recken Quack Doerry