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BGH · VII ZB 5/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 5/79

ZPO § 233 Fc Der Rechtsanwalt muß auch dann den Fristablauf eigenverantwortlich nachprüfen, wenn er einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist stellen will (im Anschluß an BGH NJW 1976, 627). Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 8. Die Beklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts am 31. März 1979 hat sie rechtzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Sie hat vorgetragen und glaubhaft gemacht: Die Rechtsanwaltsgehilfin Dflm^ ihres Prozeßbevollmächtigten habe das Ende der Frist fälschlich zu dem 2. Sie sei von dem Anwalt über die Berechnung der Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Februar 1979 bei eigenverantwortlicher Nachprüfung in den Handakten erkennen müssen, daß die Berufungsbegründungsfrist an diesem Tage ablief.Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten, deren Zurückweisung der Kläger beantragt. Deshalb ist er in einem derartigen Fall - z.B. im Zusammenhang mit der Anfertigung der Berufungsbegründung - verpflichtet, sich die Akten vorlegen zu lassen und an Hand der Akten den Fristablauf zu prüfen. Hätte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten das vor dem Diktat des Verlängerungsgesuches am 23. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen.

Zitierte Normen: § 85 ZPO
RechtsanwaltBerufungsbegründungsfristFristAnwaltBerechnung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	 nein
ZPO § 233 Fc
 Der Rechtsanwalt muß auch dann den Fristablauf eigenverantwortlich nachprüfen, wenn er einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist stellen will (im Anschluß an BGH NJW 1976, 627).
BGH, Besohl, v. 12. Juli 1979 - VII ZB 5/79 _ 0LG Karlsruhe
LG Mannheim
BUNDESGERICHTSHOF
f
VII ZB 5/79	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Emma
»
Beklagten, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Hermann K.
Straße 0»
Kläger, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
u.a.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Meise, Doerry und Bliesener
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. April 1979 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.
Beschwerdewert:	6.936,91	DM.
G r U n d e__:
I.
Die Beklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts am 31. Januar 1979 rechtzeitig Berufung eingelegt. Am 16. März 1979 hat sie rechtzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt.
Sie hat vorgetragen und glaubhaft gemacht: Die Rechtsanwaltsgehilfin Dflm^ ihres Prozeßbevollmächtigten habe das Ende der Frist fälschlich zu dem 2. März 1979 berechnet und notiert. Diese Gehilfin sei gut geschult und arbeite sehr sorgfältig. Sie sei von dem Anwalt über die Berechnung der
 
herkömmlichen Fristen genauestens unterrichtet und seit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses im Jahre 1973 durch ständige Stichproben überwacht worden. Bisher sei ihr bei der Berechnung und Eintragung von Fristen noch nie ein Fehler unterlaufen. Als ihr Anwalt am 23. oder 26. Februar 1979 erfahren habe, daß die Beklagte wegen einer vorübergehenden Gehbehinderung nicht zu der erforderlichen Besprechung kommen könne, habe er seine Rechtsanwaltsgehilfin gefragt, wann die Berufungsbegründungsfrist ablaufe« Nachdem er daraufhin die Auskunft erhalten habe, die Frist laufe am 2. März 1979 ab, habe er seiner Mitarbeiterin den VerXängerungs antrag diktiert. Auf die Vorlage der Handakte habe er dabei verzichtet, da sich die zur Bearbeitung erforderlichen Tatsachen nicht aus dem Akteninhalt ergeben hätten.
Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Es ist der Ansicht, der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hätte bei Abfassung des Verlängerungsantrags vom 28. Februar 1979 bei eigenverantwortlicher Nachprüfung in den Handakten erkennen müssen, daß die Berufungsbegründungsfrist an diesem Tage ablief.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten, deren Zurückweisung der Kläger beantragt.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig, bleibt aber erfolglos.
Allerdings darf ein Rechtsanwalt die routinemäßige Berechnung und Kontrolle der in seinem Büro gängigen Fristen einer zuverlässigen und sorgfältig überwachten Bürokraft
t
3
 
überlassen (BGHZ 43, 148). Er bleibt aber verpflichtet, den Fristablauf eigenverantwortlich dann nachzuprüfen, wenn ihm die Sache zur Vorbereitung einer fristgebundenen Prozeßhandlung vorgelegt wird. Dann nämlich ist die Nachprüfung der Frist keine routinemäßige Büroarbeit mehr, sondern die gebotene Feststellung einer gesetzlichen Voraussetzung, von der die Zulässigkeit der beabsichtigten Prozeßhandlung abhängt. Deshalb ist er in einem derartigen Fall - z.B. im Zusammenhang mit der Anfertigung der Berufungsbegründung - verpflichtet, sich die Akten vorlegen zu lassen und an Hand der Akten den Fristablauf zu prüfen. Unterläßt er das, verstößt er gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht (BGH NJW 1976, 627, 628).
Ebenso wie für die Fertigung der Berufungsbegründungsschrift kommt es auch hier beim Antrag auf Fristverlängerung für den Anwalt darauf an, die gesetzliche Frist zu wahren. Deshalb muß er sich auch dabei durch Einblick in die Akten davon überzeugen, wann die Frist abläuft, und dafür sorgen, daß sein Antrag rechtzeitig gestellt wird. Hätte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten das vor dem Diktat des Verlängerungsgesuches am 23. oder 26. Februar 1979 getan, hätte er die fehlerhafte Fristberechnung seiner Anwaltsgehilfin bemerkt und für die fristgerechte Vorlage des Antrags sorgen können. Die Beklagte muß sich die schuldhafte Unterlassung ihres Anwalts anrechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat daher zu Recht den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen.
5
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Vogt
 Girisch
Meise
 Doerry
Bliesener