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BGH

Gericht: BGH

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 4. Die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten haben dieses Urteil den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 11. April 1977 hat die Klägerin Berufung eingelegt. Juni 1977 beim Oberlandesgericht einging, hat die Klägerin wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt und gleichzeitig die Berufung wiederholt. Das beruht,auch wenn man vom eigenen Tatsachenvortrag der Klägerin ausgeht, auf Verschulden ihrer Prozeßbevollmächtigten und nicht auf unabwendbarem Zufall im Sinne des § 233 Abs. 1 ZPO (in der bis zu dem 30. März 1977 erfolgten ersten Zustellung des angefochtenen Urteils zutreffend errechnet, daß die Berufungsfrist am 12. März 1977 und das Fristende im Fristenkalender mit roter Schrift für den 12. Er habe nunmehr im Fristenkalender das Ende der Berufungsfrist mit roter Schrift für den 15. April 1977 und das Ende einer Vorfrist für den 7. April 1977 die Handakten zu einer Besprechung vorgelegt worden seien, sei der in den Handakten befindlichen Urteilsausfertigung lediglich die Zustellungsurkunde vom 15. Deshalb habe ihr Prozeßbevollmächtigter von der früheren Zustellung keine Kenntnis gehabt, als er den Bürovorsteher MflHB aufgrund des Ergebnisses der Besprechung vom 5. MflHH habe sodann die BerufungsSchrift gefertigt und anhand des Fristenkalenders sowie der Zustellungsurkunde vom 15. April 1977 nur um eine Vorfrist zu der unter dem 15* April 1977 rot eingetragenen Frist gehandelt habe, und daß deshalb die Einlegung der Berufung bis zu dem Ablauf des 15. Allein auf diesem, ihr, der Klägerin, nicht anzulastenden Fehlverhalten des Bürovorstehers beruhe die Ver- Das konnte - wie hier - zu unterschiedlichen Zustellungszeitpunkten führen, wobei jedoch die Berufungsfrist für beide Parteien mit der ersten wirksamen Urteilszustellung von Anwalt zu Anwalt begann. Geschah dergleichen nicht, bestand die Gefahr, daß - wie hier - das mit der Fristenkontrolle und -berechnung betraute Büropersonal allein auf die spätere Zustellung abstellte und anläßlich der früheren Zustellung vermerkte Fristen nur als Vorfristen behandelte. Denn zu irgendwelchen Zweifeln bei der Fristberechnung war für den Bürovorsteher kein Anlaß, wenn er wegen der fehlsamen und auf das Organisationsverschulden der Anwälte zurückzuführenden Eintragung beider Zustellungszeitpunkte und zweier Berufungsfristen irrig von dem späteren Fristablauf ausging. Die Klägerin hat nichts dafür vorgetragen, daß ihre Prozeßbevollmächtigten weitere Maßnahmen zur Abwehr der bei mehrfachen Urteilszustellungen auf-tretenden Gefahren getroffen hätten. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung gemäß § 519 b ZPO als unzulässig verworfen.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
BerufungBerufungsfristMärzZustellungKlägerinAnwaltProzeßbevollmächtigtenBürovorsteher

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VII ZB	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Firma Alfred G	,	S|
„ Inhaberin Veronika
 fstr. », ebenda,
 Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Klägerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin,
 Rechtsanwälte
gegen
 Josef und Elisabeth B
Si
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Str.
Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegner,
 Rechtsanwälte
\ind
 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Doerry, Bliesener und Obenhaus
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 13. Dezember 1977 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.
Der Beschwerdewert beträgt 36.948,80 DM.
Gründe :
Mit Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 17. Januar 1977 sind die Beklagten verurteilt worden, 27.750,28 DM nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen. In Höhe von 36.948,80 DM nebst Zinsen ist die Klage abgewiesen worden.
Die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten haben dieses Urteil den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 11. März 1977 zugestellt. Die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin haben es ihrerseits den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 15. März 1977 zugestellt.
 
Am 14. April 1977 hat die Klägerin Berufung eingelegt.
Mit Schriftsatz vom 27. Juni 1977, der am 28. Juni 1977 beim Oberlandesgericht einging, hat die Klägerin wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt und gleichzeitig die Berufung wiederholt. Den Wiedereinsetzungsantrag hat sie damit begründet, daß sie erst am 16. Juni 1977 von der ersten Urteilzustellung vom 11. März 1977 erfahren habe.
Mit Beschluß vom 13. Dezember 1977 hat das Berufungsgericht die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin.
Die Berufungsbegründungsfrist ist inzwischen bis zu dem 31. März 1978 verlängert worden.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie hat aber keinen Erfolg.
Unstreitig ist das angefochtene Urteil wirksam am 11. März 1977 von Anwalt zu Anwalt zugestellt worden.
Die Frist zur Einlegung der Berufung begann damit an diesem Tage und lief, weil der 11. April 1977 der Ostermontag war, am 12. April 1977 ab. Die Berufung vom 14. April 1977 ist mithin verspätet. Das beruht,auch wenn man vom eigenen Tatsachenvortrag der Klägerin ausgeht, auf Verschulden ihrer Prozeßbevollmächtigten und nicht auf unabwendbarem Zufall im Sinne des § 233 Abs. 1 ZPO (in der bis zu dem 30. Juni 1977 geltenden Fassung).
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 Die Klägerin hat in ihrem Wiedereinsetzungsgesuch und zur Begründung ihrer sofortigen Beschwerde ausgeführt:
Der von ihren Prozeßbevollmächtigten mit der Führung des Fristenkalenders beauftragte Bürovorsteher M|H^ habe aufgrund der am 11. März 1977 erfolgten ersten Zustellung des angefochtenen Urteils zutreffend errechnet, daß die Berufungsfrist am 12. April 1977 ablief. Dies habe er auf der Zustellungsurkunde vom 11. März 1977 und das Fristende im Fristenkalender mit roter Schrift für den 12. April 1977 eingetragen. Zugleich habe er mit normaler Schrift für den 5. April 1977 den Ablauf einer Vorfrist notiert. Anläßlich der am 15. März 1977 erfolgten zweiten Zustellung des angefochtenen Urteils sei MflHHI entsprechend verfahren. Er habe nunmehr im Fristenkalender das Ende der Berufungsfrist mit roter Schrift für den 15. April 1977 und das Ende einer Vorfrist für den 7. April 1977 notiert. Als ihrem Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. Walter Ztfl am 5. April 1977 die Handakten zu einer Besprechung vorgelegt worden seien, sei der in den Handakten befindlichen Urteilsausfertigung lediglich die Zustellungsurkunde vom 15. März 1977 angeheftet gewesen, während die Zustellungsurkunde vom 11. März 1977 an anderer Stelle der Handakten abgeheftet gewesen sei. Deshalb habe ihr Prozeßbevollmächtigter von der früheren Zustellung keine Kenntnis gehabt, als er den Bürovorsteher MflHB aufgrund des Ergebnisses der Besprechung vom 5. April 1977 mit der Fertigung einer BerufungsSchrift beauftragt habe. MflHH habe sodann die BerufungsSchrift gefertigt und anhand des Fristenkalenders sowie der Zustellungsurkunde vom 15. März 1977, welche der ihm vorliegenden Urteilsaus-
 
fertigung angehangen habe, nochmals das Ende der Berufungsfrist berechnet. Dabei sei er zu der - irrigen -Annahme gelangt, daß es sich bei der im Fristenkalender rot eingetragenen Frist vom 12. April 1977 nur um eine Vorfrist zu der unter dem 15* April 1977 rot eingetragenen Frist gehandelt habe, und daß deshalb die Einlegung der Berufung bis zu dem Ablauf des 15. April 1977 Zeit habe. Allein auf diesem, ihr, der Klägerin, nicht anzulastenden Fehlverhalten des Bürovorstehers	beruhe die Ver-
säumung der Berufungsfrist. Ein Organisationsverschulden ihrer Prozeßbevollmächtigten liege nicht vor. Diese hätten nämlich den erfahrenen und zuverlässigen Bürovorsteher allgemein angewiesen gehabt, bei Schwierigkeiten hinsichtlich der Berechnung, Eintragung und Löschung von Fristen sofort Rücksprache mit einem der Anwälte zu nehmen.	habe	im vorliegenden Fall jedoch irgendwelche
 Schwierigkeiten gerade nicht gesehen.
Nach diesem Vortrag der Klägerin beruht die Versäumung der Berufungsfrist auf einem Organisationsverschulden der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin. Diese haben ihrem Büropersonal keine Anweisungen gegeben, wie in Fällen mehrfacher Urteils-Zustellung zu verfahren sei.
Bis zu dem Inkrafttreten der Vorschriften über die Amtszustellung aller im Zivilprozeß ergangenen Urteile am 1. Juli 1977 (Neufassung des § 317 ZPO) kam es hinsichtlich der im Parteibetriebe zuzustellenden Urteile - insbesondere bei teilweisem Unterliegen beider Parteien -nicht selten dazu, daß beide Parteien die Zustellung des Urteils betrieben. Das konnte - wie hier - zu unterschiedlichen Zustellungszeitpunkten führen, wobei jedoch die Berufungsfrist für beide Parteien mit der ersten wirksamen Urteilszustellung von Anwalt zu Anwalt begann. Für
 
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einen solchen Fall bedurfte es daher unter der Geltung des alten Zustellungsrechtes genauer Weisungen der Anwälte an das Büropersonal, um sicherzustellen, daß dieses bei der Berechnung der Berufungsfrist nur auf die erste Zustellung abstellte. Das konnte z.B. auf die Weise geschehen, daß zur Fristenberechnung überhaupt nur die erste Zustellung notiert oder bei der Notierung einer späteren Zustellung unübersehbar auf die schon zuvor erfolgte Zustellung hingewiesen wurde. Geschah dergleichen nicht, bestand die Gefahr, daß - wie hier - das mit der Fristenkontrolle und -berechnung betraute Büropersonal allein auf die spätere Zustellung abstellte und anläßlich der früheren Zustellung vermerkte Fristen nur als Vorfristen behandelte. Mit der von der Klägerin behaupteten pauschalen Weisung der Anwälte an den Bürovorsteher MflHi, sich bei Unklarheiten in der Fristenberechnung an einen von ihnen zu wenden, konnten die durch die hinweislose Notierung beider Zustellungen hinsichtlich der Fristwahrung entstehenden Gefahren nicht wirksam ausgeschlossen werden. Denn zu irgendwelchen Zweifeln bei der Fristberechnung war für den Bürovorsteher kein Anlaß, wenn er wegen der fehlsamen und auf das Organisationsverschulden der Anwälte zurückzuführenden Eintragung beider Zustellungszeitpunkte und zweier Berufungsfristen irrig von dem späteren Fristablauf ausging. Die Klägerin hat nichts dafür vorgetragen, daß ihre Prozeßbevollmächtigten weitere Maßnahmen zur Abwehr der bei mehrfachen Urteilszustellungen auf-tretenden Gefahren getroffen hätten.
Für das Organisationsverschulden ihrer Prozeßbevollmächtigten muß die Klägerin einstehen. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung gemäß § 519 b ZPO als unzulässig verworfen.
 
Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Vogt	Girisch	Doerry
 Bliesener	Obenhaus