Der VII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr« Girisch, Meise, Doerry und Bliesener am 22« September 1977 Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 29« April 1977 aufgehoben« Zivilkammer des Landgerichts Koblenz das Rechtsmittel der ein. Die dagegen frist- und formgerecht eingelegte Be*** schwerde der Klägerin ist begründet. 1. Zur ordnungsmäßigen Einlegung der Berufung gehört gemäß § 518 Abs« 2 ZPO die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird« Der diesen Vorschriften über den wesentlichen Inhalt der Berufungsschrift zugrunde liegende Gedanke der Rechtssicherheit gebietet es ferner, daß hinreichend zu dem Ausdruck kommt, für wen und gegen wen die Berufung eingelegt wird (vgl • u. a) Für den Beklagten als Rechtsmittelgegner konnte es nicht zweifelhaft sein, daß die Angaben in der Berufungsschrift, Kläger und Berufungskläger sei "Herr" cflBund die Berufung werde "namens des Klägers" eingelegt, ein Versehen waren und das Rechtsmittel in Wahrheit für Frau CflB, die allein Klägerin in dem Rechtsstreit war, eingelegt werden sollte und wurde« Fehl geht sein Hinweis, es sei für ihn nicht ausgeschlossen gewesen, daß Herr durch grundsätzlich möglichen Partei- wechsel oder nach möglicher Streitverkündung als Streithelfer Berufung eingelegt habe« Für eine solche Annahme des Parteiwechsels oder der Streitverkündung und Streithilfe fehlt hier jeder Anhalt« Insbesondere enthält die Berufungsschrift in dieser Richtung keinen Hinweis« b) Aber auch für das Berufungsgericht war bereits aus der Berufungsschrift klar ersichtlich, daß die Berufung für die Klagepartei CfHIund gegen die beklagte Partei Hauschild eingelegt werden sollte« Der Umstand, daß die Klagepartei, deren Familienname und Anschrift richtig angegeben worden sind, in der Berufungsschrift fälschlich nicht als eine Frau, sondern als ein Mann bezeichnet worden ist, war für das Berufungsgericht ohne Bedeutung• Die Rechtssicherheit wurde durch diese unrichtige Angabe nicht berührt« Es bestand keine Gefahr einer Verwechslung (vgl. Da die Berufung auch sonst ordnungsmäßig eingelegt und begründet worden ist, ist der angefochtene Beschluß somit aufzüheben«
BUNDESGERICHTSHOF VII 2B 5/77 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Christine Igeb* traße We| Klägerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Justizrat Dr. und Hans H. gegen Hardo Straße Beklagten, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner, - 2 Der VII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr« Girisch, Meise, Doerry und Bliesener am 22« September 1977 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 29« April 1977 aufgehoben« Gründe : Die Klägerin hat gegen den Beklagten 15*000 DM nebst Zinsen eingeklagt« Das Landgericht hat ihr 1.400 DM nebst Zinsen zugesprochen und die Klage im übrigen abgewiesen« Gegen das am 28. Oktober 1976 zugestellte Urteil hat sie am 29* November 1976 (Montag) Berufung eingelegt« In der Berufungsschrift heißt es: NIn Sachen des Herrn - Klägers und Berufungsklägers - - Prozeßbevollmächtigte gegen itr. m. - Beklagten und Berufungsbeklagten - Prozeßbevollmächtigte I* v. ]9 Az« 1« Instanz: - 8 0 181/76 LG Koblenz - legen wir namens des Klägers gegen das am 18. Oktober 1976 verkündete9 am 28. Oktober 1976 zugestellte Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz das Rechtsmittel der ein. Antrag und Begründung werden nachgereicht.M Eine Ausfertigung oder Abschrift des angefochtenen Urteils war nicht beigefügt. Die am folgenden Tag angeforderten Akten des Landgerichts gingen am 3. Dezember 1976 beim Oberlandesgericht ein. In der formund fristgemäß eingereichten Berufungsbegründung wird als Klagepartei "die Klägerin” angegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen , weil in der Berufungsschrift der Rechtsmittelkläger nicht richtig bezeichnet sei und innerhalb der Berufungsfrist keine Unterlagen Vorgelegen hättenf denen das Oberlandesgericht hätte entnehmen können, daß die Klägerin die Rechtsmittelklägerin sei. Die dagegen frist- und formgerecht eingelegte Be*** schwerde der Klägerin ist begründet. Berufung I. 1. Zur ordnungsmäßigen Einlegung der Berufung gehört gemäß § 518 Abs« 2 ZPO die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird« Der diesen Vorschriften über den wesentlichen Inhalt der Berufungsschrift zugrunde liegende Gedanke der Rechtssicherheit gebietet es ferner, daß hinreichend zu dem Ausdruck kommt, für wen und gegen wen die Berufung eingelegt wird (vgl • u. a. BGHZ 21, 166; 65, 114). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Pall erfüllt« 2« Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts wird in der Berufungsschrift die Person des Rechtsmittelklägers hinreichend bezeichnet« a) Für den Beklagten als Rechtsmittelgegner konnte es nicht zweifelhaft sein, daß die Angaben in der Berufungsschrift, Kläger und Berufungskläger sei "Herr" cflBund die Berufung werde "namens des Klägers" eingelegt, ein Versehen waren und das Rechtsmittel in Wahrheit für Frau CflB, die allein Klägerin in dem Rechtsstreit war, eingelegt werden sollte und wurde« Fehl geht sein Hinweis, es sei für ihn nicht ausgeschlossen gewesen, daß Herr durch grundsätzlich möglichen Partei- wechsel oder nach möglicher Streitverkündung als Streithelfer Berufung eingelegt habe« Für eine solche Annahme des Parteiwechsels oder der Streitverkündung und Streithilfe fehlt hier jeder Anhalt« Insbesondere enthält die Berufungsschrift in dieser Richtung keinen Hinweis« b) Aber auch für das Berufungsgericht war bereits aus der Berufungsschrift klar ersichtlich, daß die Berufung für die Klagepartei CfHIund gegen die beklagte Partei Hauschild eingelegt werden sollte« Der Umstand, daß die Klagepartei, deren Familienname und Anschrift richtig angegeben worden sind, in der Berufungsschrift fälschlich nicht als eine Frau, sondern als ein Mann bezeichnet worden ist, war für das Berufungsgericht ohne Bedeutung• Die Rechtssicherheit wurde durch diese unrichtige Angabe nicht berührt« Es bestand keine Gefahr einer Verwechslung (vgl. BAG Beschluß vom 20. Februar 1973 -5 AZR 5/73 * AP ZPO § 518 Nr. 19f für den Fall fehlender Namensangabe der Berufungsbeklagten). 3* Das angefochtene Urteil war durch die Angaben über die Parteien, das Gericht, das Verkündungsdatum des Urteils sowie das Aktenzeichen des Rechtsstreits hinreichend bezeichnet. Auch hier bestand keine Verwechs-lungsgefaha^ (vgl* BGH NJW 1958$ 1780, BAG Urt. vom 5. Juli 1976 - 2 AZR 385/75 * AP ZPO § 518 Nr. 35). - 6- II. Da die Berufung auch sonst ordnungsmäßig eingelegt und begründet worden ist, ist der angefochtene Beschluß somit aufzüheben« Vogt Girisch Meise Doerry Bliesener