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BGH · VII ZB 5/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 5/76

Nach Hinweis des Vorsitzenden des Berufungsgerichts, daß die Berufung verspätet sei, hat der Beklagte rechtzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Gegen 11.13 Uhr habe er das Schriftstück in der Postannahmestelle (Pforte) im Gebäude des Landgerichts abgegeben. Dabei habe der Beamte, der auch dieses Mal in der Postannahmestelle gewesen sei, immer wieder auf Befragen versichert, daß die Post in den in der Postannahmestelle befindlichen Kasten des jeweiligen Gerichts gelegt sowie täglich mehrmals abgeholt werde, dadurch noch am selben Tage bei dem betreffenden Gericht eingehe und auch noch dessen Eingangsstempel vom selben Tage erhalte. Es sei nicht bekannt, warum die Berufungsschrift im vorliegenden Falle erst den Eingangsvermerk des Oberlandesgerichts vom folgenden Tage erhalten habe. Februar 1976 bei diesem Gericht eingereicht worden, also einen Tag nach Fristablauf.Daran ändert auch nichts, daß der Wachtmeister in der Postannahmestelle (Pforte) des Landgerichts die Berufungsschrift mit dem EingangsStempel des Landgerichts vom 16. Der Beklagte hat nichts vorgebracht, was Zweifel an der Feststellung des Oberlandesgerichts aufkommen lassen könnte, daß in Darmstadt keine gemeinschaftliche Postannahmestelle der Justizbehörden in dem dargelegten Sinne besteht. Wenn der Wachtmeister in der Postannahmestelle des Landgerichts für das Oberlandesgericht bestimmte Schriftstücke annahm, so läßt das allein doch keineswegs erkennen, daß er etwa anstelle des zuständigen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts hätte handeln wollen und sollen. Zum anderen hatte dieser Beamte zuvor gegenüber Rechtsanwalt Dr. EjBiauf Befragen immer wieder versichert, daß auch die für das Oberlandesgericht bestimmte Post täglich mehrmals abgeholt werde und noch den EingangsStempel dieses Gerichts vom selben Tage erhalte. Februar 1976 gegen 11.13 Uhr bei dem Beamten der Postannahmestelle des Landgerichts abgegebene Berufungsschrift noch am selben Tage von dem zuständigen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts in Empfang genommen werde. Eine solche zügige Postübermittlung entsprach den wiederholten Versicherungen des Beamten in der Postannahmestelle, der auch für eine Verteilung der Post an die einzelnen Justizbehörden in Darmstadt sorgte. Zu Zweifeln an der Richtigkeit dieser Versicherungen besteht kein Anlaß, zu demal bis dahin die von Rechtsanwalt Dr. Emm auf diese Weise abgegebene Post stets noch am selben Tage von dem Urkundsbeamten des Oberlandesgerichts entgegengenommen worden war; Beanstandungen hatte es nie gegeben. enthält, die bis zu den angegebenen Zeiten eingevorfene Post werde von dem zuständigen Beamten der jeweiligen Justizbehörde in Darmstadt noch am selben Tage in Empfang genommen« Es kann keinen Unterschied machen, daß Rechtsanwalt Dr. die Berufungsschrift nicht in den Brief- Nach alledem ist dem Beklagten, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren.

Zitierte Normen: § 232 ZPO
BerufungsschriftDarmstadtBeamteLandgerichtsPostannahmestelletagenOberlandesgerichts

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VII ZB 5/76	BESCHLUSS
in Sachen
 des Kaufmanns Gerhard K flHi ,	OBB)»
Alter	Weg
 Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigtes
 Recht sanwältin
 gegen
die Eheleute Helma und Helmut
 Kläger, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 1976 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Meise, Dr. Recken und Bliesener
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) - 22. Zivilsenat in Darmstadt - aufgehoben.
Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt.
Gründe
I.	Der Beklagte hat gegen das am 15. Januar 1976 zugestellte Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt. Die Berufungsschrift trägt den EingangsStempel des Landgerichts vom 16. Februar 1976 (Montag) und des Oberlandesgerichts vom 17. Februar 1976. Nach Hinweis des Vorsitzenden des Berufungsgerichts, daß die Berufung verspätet sei, hat der Beklagte rechtzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen.
II
Die gegen den Beschluß frist- und formgemäß eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten ist begründet.
1. Der Beklagte hat glaubhaft gemacht, auf Bitten seiner zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, Hechts-
in Darmstadt habe fahren müssen, die Berufungsschrift in dieser Sache mitgenommen. Gegen 11.13 Uhr habe er das Schriftstück in der Postannahmestelle (Pforte) im Gebäude des Landgerichts abgegeben. Schon oft habe er auf diese Weise, auch am Tage des Fristablaufs, Beru-fungs- und BerufungsbegründungsSchriften besorgt. Dabei habe der Beamte, der auch dieses Mal in der Postannahmestelle gewesen sei, immer wieder auf Befragen versichert, daß die Post in den in der Postannahmestelle befindlichen Kasten des jeweiligen Gerichts gelegt sowie täglich mehrmals abgeholt werde, dadurch noch am selben Tage bei dem betreffenden Gericht eingehe und auch noch dessen Eingangsstempel vom selben Tage erhalte. In den zurückliegenden Jahren seien die fristwahrenden Schriftstücke tatsächlich auch immer am selben Tage beim Oberlandesgericht eingegangen. Beanstandungen habe es nicht gegeben. Es sei nicht bekannt, warum die Berufungsschrift im vorliegenden Falle erst den Eingangsvermerk des Oberlandesgerichts vom folgenden Tage erhalten habe.
Mit der Beschwerde hat der Beklagte ergänzend glaubhaft gemacht, an der Eingangstür des Landgerichts in Darmstadt befinde sich ein Briefkasten mit folgender Aufschrift:
der am 16. Februar 1976 zu dem Landgericht
 habe deren Sozius, Rechtsanwalt
 
"Briefeinwurf für die Justizbehörden in Darmstadt .
Leerung: werktags 7.45, 10.30, 15.30 Uhr.
Nach 15.30 Uhr für FristSachen den Nachtbriefkasten nebenan benutzen.
Zur Beachtung:
Nach 15.30 Uhr eingeworfene Schriftstücke werden mit dem Datum des folgenden Tages abgestempelt ."
Der Beamte der Postannahmestelle leere diesen Briefkasten und verteile die Post in die in der Postannahmestelle befindlichen Kästen der einzelnen Justizbehörden.
An dem dem Landgericht gegenüberliegenden Gebäude der Darmstädter Zivilsenate des Oberlandesgerichts sei kein Briefkasten oder Nachtbriefkasten für die Zivilsenate angebracht.
2.	Bei diesem Sachverhalt geht das Oberlandesgericht allerdings zutreffend davon aus, daß die Berufung verspätet ist. Die Berufungsschrift ist ausweislich des Eingangsstempels des Oberlandesgerichts erst am 17. Februar 1976 bei diesem Gericht eingereicht worden, also einen Tag nach Fristablauf. Daran ändert auch nichts, daß der Wachtmeister in der Postannahmestelle (Pforte) des Landgerichts die Berufungsschrift mit dem EingangsStempel des Landgerichts vom 16. Februar 1976 versehen hat.
Zur fristgerechten "Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht" gemäß §§ 516, 518 Abs. 1 ZPO ist es erforderlich, daß sie vor Fristablauf von einem zu ihrer Entgegennahme befugten Beamten in Empfang genommen wird (vgl. u. a. RGZ 76, 127; BGHZ 2, 31; Senatsbeschlüsse vom 26. Oktober 1972 - VII ZB 8/72 =
 
VersR 1973, 87 und vom 5. Februar 1976 - VII ZB 20/75 -). Diese Befugnis hat grundsätzlich der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. Entsprechendes gilt allerdings auch dann, wenn der Behördenvorstand durch Verwaltungsanordnung etwa zur Entgegennahme von Schriftstücken nach Dienstschluß besondere Vorkehrungen getroffen hat, die erkennen lassen, daß die Behörde die Eingänge, z.B. durch Entgegennahme in einer Postannahmestelle in der Wachtmeisterei oder durch Einwurf in den Nachtbriefkasten, so ansieht, als wären sie in diesem Zeitpunkt in den Gewahrsam der zuständigen Stelle gelangt (vgl. BGHZ aaO).
Der Beklagte hat nichts vorgebracht, was Zweifel an der Feststellung des Oberlandesgerichts aufkommen lassen könnte, daß in Darmstadt keine gemeinschaftliche Postannahmestelle der Justizbehörden in dem dargelegten Sinne besteht. Wenn der Wachtmeister in der Postannahmestelle des Landgerichts für das Oberlandesgericht bestimmte Schriftstücke annahm, so läßt das allein doch keineswegs erkennen, daß er etwa anstelle des zuständigen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts hätte handeln wollen und sollen. Das Gegenteil ergibt sich einmal daraus, daß er das Schriftstück nicht etwa mit dem EingangsStempel des Oberlandesgerichts oder dem einer gemeinsamen Postannahmestelle versah, sondern mit dem des Landgerichts. Zum anderen hatte dieser Beamte zuvor gegenüber Rechtsanwalt Dr. EjBiauf Befragen immer wieder versichert, daß auch die für das Oberlandesgericht bestimmte Post täglich mehrmals abgeholt werde und noch den EingangsStempel dieses Gerichts vom selben Tage erhalte. Solche Erklärungen wären unrichtig, wenn der Wachtmeister Aufgaben einer auch für das Oberlandesge-
rieht eingerichteten Postannahmestelle hätte erfüllen sollen.
3.	Dem Beklagten ist jedoch entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Wiedereinsetzung zu gewähren.
Weder Rechtsanwältin	noch	Rechtsanwalt
 Dr. EflHHist wegen der Versäumung ein Vorwurf zu machen, so daß dahinstehen kann, oh Rechtsanwalt Dr. EflHHetwa nur als Bote und nicht als Vertreter im Sinne von § 232 Abs. 2 ZPO tätig war, in welchem Fall sein Handeln dem Beklagten ohnehin nicht anzurechnen wäre (vgl. Senatsbeschluß vom 5* Oktober 1972 - VII ZB 13/72 *
VersR 1973, 38).
Die Rechtsanwälte Dörmer und Dr. Eckert durften darauf vertrauen, daß die am 16. Februar 1976 gegen 11.13 Uhr bei dem Beamten der Postannahmestelle des Landgerichts abgegebene Berufungsschrift noch am selben Tage von dem zuständigen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts in Empfang genommen werde. Eine solche zügige Postübermittlung entsprach den wiederholten Versicherungen des Beamten in der Postannahmestelle, der auch für eine Verteilung der Post an die einzelnen Justizbehörden in Darmstadt sorgte. Zu Zweifeln an der Richtigkeit dieser Versicherungen besteht kein Anlaß, zu demal bis dahin die von Rechtsanwalt Dr. Emm auf diese Weise abgegebene Post stets noch am selben Tage von dem Urkundsbeamten des Oberlandesgerichts entgegengenommen worden war; Beanstandungen hatte es nie gegeben. Hinzu kommt, daß auch die Aufschrift auf dem Briefkasten die den Versicherungen des Beamten entsprechende unmißverständliche Ankündigung
 
enthält, die bis zu den angegebenen Zeiten eingevorfene Post werde von dem zuständigen Beamten der jeweiligen Justizbehörde in Darmstadt noch am selben Tage in Empfang genommen« Es kann keinen Unterschied machen, daß Rechtsanwalt Dr.	die	Berufungsschrift nicht in den Brief-
kasten warf, sondern sogleich dem Beamten Ubergab, der in der Postannahmestelle die Post in die einzelnen Kästen der jeweiligen Justizbehörde verteilt.
III. Nach alledem ist dem Beklagten, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren.
Vogt
 Recken
Girisch
 Bliesener
Meise