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BGH

Gericht: BGH

Dem Beklagten wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Prist zur Einlegung der Berufung gegen das Urveil der 2» Zivilkammer des Landgerichts in Baden-Baden vom 12» Januar 1968 gewährt» Das Landgericht hat den Beklagten am 12» Januar 1968 zur Zahlung von 5.025>80 DM nebst Zinsen verurteilt» Das Urteil ist am 25 o Januar 1968 von Anwalt zu Anwalt zugestellt worden» Gegen dieses Urteil hat der Beklagte am 4o März 1968 Berufung eingelegt und gleichzeitig 4 um Y/ic-dereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht» Er macht geltend: Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zuruckgewiesen und die Berufung als-unzulässig verworfen« Gegen diesen am 4« April 1968 zugestellten Beschluß hat der Beklagte am 16, April 1968 sofortige Beschwerde eingelegt« Danach ist davon auszugehen, daß jeder Jurist, der das zweite Examen bestanden hat, hinreichend über diese Fragen unterrichtet ist und keiner weiteren Überwachung bedarf» Deswegen war es nicht zu beanstanden, wenn die Rechtsanwälte Dres» S^m^P und B^pdem Rechtsanwalt L^p allgemein die Beauftragung der Berufungsanwälte überließen, ohne sich selbst vorher einzuschalten» 1307 für unbedenklich erklärt» Der Umstand, daß es sich dort um einen Juristen handelte, der bereits viele Jahre Rechtsanwalt gewesen war, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, Denn die insoweit erforderlichen Kenntnisse sind auch bei einem jungen Rechtsanwalt vorauszusetzen, dem durch das Bestehen des Examens und die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bescheinigt worden ist, daß er die erforderliche Eignung besitzt» nach kein Verschulden, wenn sie sich auf die ordnungsmas-sige Abwicklung der Angelegenheit durch Rechtsanwalt 1^0 verließeno Deswegen ist der Beschluß des Oberiandeoge-richts aufzuheben und den Antrag auf Wiedereinsetzung ge-näß den § 233 ZFO stattzugeben.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
RechtsanwaltBerufungJuristFristerforderlichOberlandesgerichtBeschluß

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
vii_zb_5/68	BESCHLUSS 2070	047
In Sachen
 des Biola-Ni
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 Spannbe t onv/crk ,
Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter II»
Instanz
 Rechtsamralt
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 gegen
die Birma Max HM^festraße M
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KG o, Maschinenfabrik,
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Klägerin, Berufungsbeklagte und Be schwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte IIo
 Instanz? Rechtsanv/älte
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und 3)ro	F
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Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9» I«lai 1968 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Dr» Heimann-Irosien, Erbel, Dr. Vogt und Dr» Pinke
 beschlossene
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe, 5» Zivilsenat in Preiburg, vom 20o März 1968 aufgehoben»
Dem Beklagten wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Prist zur Einlegung der Berufung gegen das Urveil der 2» Zivilkammer des Landgerichts in Baden-Baden vom 12» Januar 1968 gewährt»
Gründe s
I»
Das Landgericht hat den Beklagten am 12» Januar 1968 zur Zahlung von 5.025>80 DM nebst Zinsen verurteilt» Das Urteil ist am 25 o Januar 1968 von Anwalt zu Anwalt zugestellt worden» Gegen dieses Urteil hat der Beklagte am 4o März 1968 Berufung eingelegt und gleichzeitig 4 um Y/ic-dereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht» Er macht geltend:
 
An 16, Februar 1968 habe er seine Korreopondenzan-wältc Dree,	und	in	Erlangen	beauftragt,	Be-
rufung einzulcgen. Diesee Schreiben sei an 17» Februar 1968 den bei den genannten Rechtsanwälten als Hilfsarbeiter angeotellten Rechtsanwalt L^^ vorgelegt worden; zugleich habe ihn die Büroangestellte Frau	darauf
 hingewiesen, daß in dieser Sache Fristen liefen« An 23 o Februar 1968 habe sie ihm erneut die Akten persönlich übergeben und darauf hingewiesen, daß dies die letzte Frist sei«, Trotzdem habe Rechtsanwalt	es
 versäumt, rechtzeitig einen beim Oberlandesgericht zuge-lacsencn Rechtsanwalt mit der Einlegung der Berufung zu beauftragen«
Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zuruckgewiesen und die Berufung als-unzulässig verworfen« Gegen diesen am 4« April 1968 zugestellten Beschluß hat der Beklagte am 16, April 1968 sofortige Beschwerde eingelegt«
II«
Das zulässige formund fristgerecht eingelegte Rechtsmittel ist begründet«
Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß das Verschulden, das einem bei dem Prozeßbevollmächtigten als Hilfsarbeiter angestellten Rechtsanwalt zur Last fällt, der Partei nicht anzurechnen ist (BGH LM § 233 ZPO Nr, 7; VersR 1964, 1307)« Rechtsanwalt	befand	sich
 in einem solchen AnstellungoVerhältnis«
Das Oberlandesgericht überspannt die dem Prozeßbevollmächtigten obliegenden Sorgfaltspflichten, wenn es
//
 
verlangt, daß or die Arbeit dieses Rechtsanwalts im einzelnen Pall überwacht, ohne daß hierzu durch etwaige Versäumnisse ein besonderer Anlaß gegeben isto Bereits während des Studiums werden die jungen Juristen auf den Lauf und die Bedeutung der Printen hingewiesenw Während der Ausbildung nach Ablegung des Reforendarexamens haben sic Gelegenheit, in der Praxis die nötige Erfahrung zu sammeln. Danach ist davon auszugehen, daß jeder Jurist, der das zweite Examen bestanden hat, hinreichend über diese Fragen unterrichtet ist und keiner weiteren Überwachung bedarf» Deswegen war es nicht zu beanstanden, wenn die Rechtsanwälte Dres» S^m^P und B^pdem Rechtsanwalt L^p allgemein die Beauftragung der Berufungsanwälte überließen, ohne sich selbst vorher einzuschalten»
Eine solche allgemeine Anweisung ohne Ausübung einer Kontrolle im einzelnen Pall hat der Bundesgerichtshof bereits im Beschluß VersR 1964? 1307 für unbedenklich erklärt» Der Umstand, daß es sich dort um einen Juristen handelte, der bereits viele Jahre Rechtsanwalt gewesen war, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, Denn die insoweit erforderlichen Kenntnisse sind auch bei einem jungen Rechtsanwalt vorauszusetzen, dem durch das Bestehen des Examens und die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bescheinigt worden ist, daß er die erforderliche Eignung besitzt»
Zudem war Rechtsanwalt L^P nicht ohne jede praktische Erfahrung» Er hatte während seiner Tätigkeit in der Industrie- und Handelskammer sowie während der mehr als 4 Monate, die er bereits bei den Rechtsanwälten Dres»	und	B^	beschäftigt	war,	hinreichende
 Gelegenheit, sich über die Bedeutung und den Lauf von
 Fristen zu unterrichten, soweit das noch erforderlich gewesen coin sollte»
Die Rechtsanwälte Dreo»	und B# trifft da-
nach kein Verschulden, wenn sie sich auf die ordnungsmas-sige Abwicklung der Angelegenheit durch Rechtsanwalt 1^0 verließeno Deswegen ist der Beschluß des Oberiandeoge-richts aufzuheben und den Antrag auf Wiedereinsetzung ge-näß den § 233 ZFO stattzugeben.
dlanzmann
 Vogt
Heimann-Trosien
 Finke
Erbel