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BGH · VII ZB 5/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 5/63

In der Hechtssache des Rechtsanwalts Hermann in El Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter II» Instanz: Hechtsanwalt Instanz: Hechtsanwalt wird die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 3, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 11» März 1963 zurückgewiesen» Das Oberlan-desgericht hat durch den angefochtenen Beschluß die Berufung des Beklagten ale unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründung nicht den Erfordernissen des § 519 Abs» 5 Ziff0 2 ZPO entsprecheo Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten ist zwar zulässig, aber nicht begründete Der Senat hat den zutreffenden Gründen des Oberlandesgerichts nichts hinzuzufügen/ Die Bcschwerdeschrift des Beklagten bringt kein neuen Gesichtspunkte«

OberlandesgerichtsProzeßbevollmächtigterVitusunzulässigHermannBeschlußZPOBeschwerde

Volltext der Entscheidung

VII ZB 5/63
2188 042
Jt
 In Sachen Hermann Stuhl «/. Vitus Diemer
i3t bei der Ausfertigung des Beschlusses vom 30«5o63 insofern ein Schreibversehen unterlaufen, als es auf Seite 2 vorletzter Absatz Satz 1. statt "erfolglqse" Beschwerde richtig "sofortige11 Beschwerde lauten muß«
Es Y/ird gebeten, den (die) in der Anlage beigefügten Abdruck(c) gegen den (die) bereits zugegangenen auszutauschen. Bas (Bic) fchlcrhaftc(n) Stück(e) ist (sind) zu vernichten«
Um Entschuldigung des Versehens wird gebeten«
In der Hechtssache
 des Rechtsanwalts Hermann	in	El
 Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter II» Instanz: Hechtsanwalt
i '■
gegen
 den Steingrubmüller Vitus D^|Hl in
H|flHHHH0straße,
 Kläger, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Hechtsanwalt
 wird die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 3, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 11» März 1963 zurückgewiesen»
Der Beklagte hat die Kosten seiner Beschwerde zu tragen» Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf
4»000 DM
festgesetzt,
 Gründe :
Das Landgericht Ellwangen hat durch Urteil vom 25« Januar 1963 die Zwangsvollstreckung aus seinem Urteil vom 17o Januar 1962 für unzulässig erklärt. Das Oberlan-desgericht hat durch den angefochtenen Beschluß die Berufung
 des Beklagten ale unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründung nicht den Erfordernissen des § 519 Abs» 5 Ziff0 2 ZPO entsprecheo
 Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten ist zwar zulässig, aber nicht begründete Der Senat hat den zutreffenden Gründen des Oberlandesgerichts nichts hinzuzufügen/ Die Bcschwerdeschrift des Beklagten bringt kein neuen Gesichtspunkte«
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO,
Karlsruhe, den 30, Mai 1963
Bundesgerichtshof VII, Zivilsenat
 Glanzmann Hietschel	Heimann-Trosien
 Meyer
Pr, Vogt