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BGH · VII ZB 5/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 5/62

Nachdem seine Klage vom Landgericht abgev/iesen worden war, suchte der Kläger innerhalb der Berufungsfrist um Bewilligung des Armenrechts zur Durchführung der Berufung nach, wobei er auf das in erster Instanz überreichte Armutszeugnis Bezug nahm« Das Oberlandesgericht verweigerte dem Kläger mit Beschluß vom 7° Februar 1962 - ihm zugestellt am 10* Februar 1962 - das Armenrecht, weil er seine Armut nicht hinreichend dargetan habe* Der Kläger legte darauf am 22* Februar 1362 Berufung ein und beantragte zugleich seine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist« Zur Begründung des Antrages, machte er geltend, er habe im ersten Hechtszug das Armenrecht gehabt und daher selbst sich für arm halten dürfen, auch davon ausgehen können, daß ihm das Armenrecht in der Berufungsinstanz nicht mit der Begründung verweigert werden würde, er sei nicht arm* Die Bewilligung des Armenrechts durch die Vorinstanz deckt godenfails im allgemeinen auch Mängel der zu dem Nachweis der Armut vorgelegten Unterlagen* solange das höhere Gericht die Partei nicht auf die Mängel hinweist und deren Beseitigung fordert© An einem derartigen Hinweis hat es das Oberlandesgericht fehlen lassen, bevor es dem Kläger mit dem Beschluß vom 76 Februar 1962 das Armenrecht verweigerte© Der Kläger konnte daher davon ausgehen, daß er zunächst weiteres zur Darlegung seiner Armut nicht zu tun brauche© Es hat nicht berücksichtigt, daß das Landgericht eine Anregung der Beklagten, dem Kläger das Armenrecht zu entziehen, abgelehnt und damit dessen Armut ausdrücklich be^ stätigt hato Auch der in der oben erwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshof s erörterte Fall, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei sich inzwischen wesentlich gebessert haben, liegt hier ersichtlich nicht vor© Nach der Bescheinigung der Arbeitgeberin des Klägers vom 22© Februar 1962 (Bl© 195 d© GA) betrug sein Einkommen an Gehalt und Provision im Jahre 1961 nicht mehr als 5©598,26 DM netto, wovon ihm 1©285 DM für Abzahlung eines Darlehens einbehalten wurden© Der Antrag ist daher zulässig und, wie nach dem Vorgesagten Keiner weiteren Erörterung mehr bedarf, auch be^ gründeto Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt es auch nicht, wie das Oberlandesgericht meint, darauf an, daß der Kläger mit seinem Wiedereinsetzungsantrag die geforderten Ergänzungen zu dem Nachweise seiner Armut nicht gebracht hat«.

Zitierte Normen: § 119 ZPO
©ArmutszeugnisOberlandesgerichtParteiArmenrechtunterliegenZPOBegründungKlägerArmut

Volltext der Entscheidung

VII ZB 5/62
2225 057
Beschluß
 In Sachen
 des Vertreters Karl J„ KflBstro#
S
Klägers5 Berufungsklägers und Beschwerdeführers 9
vertreten durch Rechtsanwalt Dr
 gegen
Helicopter AGn
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Be s chv/e rd e ge gner in,
 vertreten durch Rechtsanwalt Dr« 
hat der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18* Juni 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Eietschel, Erbel, Hubert Meyer und Dr« Finke beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 3° Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 7*. März 1962 aufgehoben, soweit darin der Wiedereinsetzungsantrag und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen worden sind«
Dem Kläger wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist erteilto
 
Gründe
 Dem Kläger war in erster Instanz das' Armenrecht "bewilligt o Line Anregung der Beklagten, ihm das Armenrecht zu entziehen, da er nicht arm im Sinne des Gesetzes sei, lehnte das Landgericht ab, weil davon ausgegangen v/erden mUsQö^ daß im Hinblick auf seine Verschuldung ZoZto Kosten-armut gegeben sei*
Nachdem seine Klage vom Landgericht abgev/iesen worden war, suchte der Kläger innerhalb der Berufungsfrist um Bewilligung des Armenrechts zur Durchführung der Berufung nach, wobei er auf das in erster Instanz überreichte Armutszeugnis Bezug nahm« Das Oberlandesgericht verweigerte dem Kläger mit Beschluß vom 7° Februar 1962 - ihm zugestellt am 10* Februar 1962 - das Armenrecht, weil er seine Armut nicht hinreichend dargetan habe*
Der Kläger legte darauf am 22* Februar 1362 Berufung ein und beantragte zugleich seine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist« Zur Begründung des Antrages, machte er geltend, er habe im ersten Hechtszug das Armenrecht gehabt und daher selbst sich für arm halten dürfen, auch davon ausgehen können, daß ihm das Armenrecht in der Berufungsinstanz nicht mit der Begründung verweigert werden würde, er sei nicht arm*
. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht u*a« den Wiedereinsetzungsantrag und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen und zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dem Wiedereinsetzungsgesuch fehle es an der nach § 2 36 Ziff« 1 ZPO erfordern-
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chen Begründung» Der Kläger hätte vortragen müssen, daß er zur Zeit des Armenrechtsantrages arm gewesen sei oder sich jedenfalls für arm habe halten dürfen und daß er auch die von ihm vorgelegten Unterlagen als genügend habe ansehen können» Die Bezugnahme auf das erstinstanzliche Armutszeugnis habe nicht ausgereicht» Die Vorschrift des § 119 Abs* 2 Satz 1 ZPO befreie das Gericht nicht von der Pflicht, das Unvermögen der Partei auf Grund der vorhandenen Unterlagen neu nachzuprüfen» Bei dieser Prüfung habe sich ergeben, wie der Kläger leicht habe voraussehen können, daß er in erster Instanz eine Bescheinigung des Finanzamte und eine Verdienstbescheinigung seines Arbeitgebers nicht vorgelegt habe und daß das ohnehin veraltete Armutszeugnis falsche Angaben über seine Einkommensverhältnisse enthalte» Der Kläger habe auch mit dem Y/ieaer-einsetzungsantrag die fehlenden lachweise über seine Armut nicht nachgebracht»
Die zulässige, auch formund fristgerechte sofortig« Beschwerde des Klägers hat Erfolg»
Das Oberlandesgericht hat die Bedeutung der Vorschrift des ä 119 Abs» 2 Satz 1 ZPO verkannt» Danach bedarf es im höheren Eechtszug des Nachweises des Unvermögens nicht, wenn das Armenrecht im vorherigen Rechtszug bewilligt war» Der Bundesgerichtshof hat hierzu ausgesprochen (IM Nr» 4 zu § 119 ZPO), die Partei die in der vorigen Instanz das Armenrecht gehabt habe, dürfe davon ausgehen, daß sie Kein neues Armutszeugnis einzureichen brauche, wenn das Gericht es nicht von ihr erfordere, es sei denn, ihre Verhältnisse hätten sich so sehr geändert, daß sie Zweifel haben müsse, ob sie im Rechtsmittelver ■ fahren noch das Armenrecht beanspruchen könne»
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An diesem Grundsatz ist unbeschadet des Hechts und der Pflicht des Hechtsmittelgerichts zur Nachprüfung der Armenrechtsunterlagen festzuhalten©
Die Bewilligung des Armenrechts durch die Vorinstanz deckt godenfails im allgemeinen auch Mängel der zu dem Nachweis der Armut vorgelegten Unterlagen* solange das höhere Gericht die Partei nicht auf die Mängel hinweist und deren Beseitigung fordert© An einem derartigen Hinweis hat es das Oberlandesgericht fehlen lassen, bevor es dem Kläger mit dem Beschluß vom 76 Februar 1962 das Armenrecht verweigerte© Der Kläger konnte daher davon ausgehen, daß er zunächst weiteres zur Darlegung seiner Armut nicht zu tun brauche©
Anders könnte möglicherweise zu entscheiden sein, wenn es sich um offensichtliche Mängel der Armenrechts-unterlagen handelt, die die Partei hätte erkennen müssen© Das Berufungsgericht hat das hier zu Unrecht angenommen©
Es hat nicht berücksichtigt, daß das Landgericht eine Anregung der Beklagten, dem Kläger das Armenrecht zu entziehen, abgelehnt und damit dessen Armut ausdrücklich be^ stätigt hato
 Auch der in der oben erwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshof s erörterte Fall, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei sich inzwischen wesentlich gebessert haben, liegt hier ersichtlich nicht vor© Nach der Bescheinigung der Arbeitgeberin des Klägers vom 22© Februar 1962 (Bl© 195 d© GA) betrug sein Einkommen an Gehalt und Provision im Jahre 1961 nicht mehr als 5©598,26 DM netto, wovon ihm 1©285 DM für Abzahlung eines Darlehens einbehalten wurden©
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unter diesen Umständen konnte der Kläger, dem das Landgericht das Armenrecht bewilligt und entgegen dem Anträge der Beklagten nicht entzogen hatte, sich bei seinem Armenrechtsgesuch für die Berufungsinstanz damit begnügen, auf die erstinstanzlichen Armenrechtsunter' ■ lagen Bezug zu nehmen; er brauchte nicht zu erwarten, daß das Oberlandesgericht ihm das Armenrecht verweigern werde, ohne ihm zunächst Gelegenheit zu einer Ergänzung der Unterlagen zu gebeno
 Nachdem das Oberlandesgericht unter Verkennung der Vorschrift des § 119 Abs» 2 Satz 1 ZPO dem Kläger alsbald das Armenrecht für die Berufung verweigert hatte, brauchte der Kläger zur Begründung seines Wiederein-setzungsantrages sich lediglich-darauf zu berufen, daß er im landgerichtlichen Verfahren das Armenrecht gehabt habe und sich danach für arm halten, auch die einge-reichten Unterlagen für ausreichend halten durftee Biese Angaben sind in seinem Wiedereinsetzungsgesuch enthaltem Sie reichen unter den hier gegebenen Umständen zur Begründung des Gesuchs gemäß § 236 Ziffo 1 ZPO aus»
Der Antrag ist daher zulässig und, wie nach dem Vorgesagten Keiner weiteren Erörterung mehr bedarf, auch be^ gründeto
 Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt es auch nicht, wie das Oberlandesgericht meint, darauf an, daß der Kläger mit seinem Wiedereinsetzungsantrag die geforderten Ergänzungen zu dem Nachweise seiner Armut nicht gebracht hat«. Als dem Kläger der Beschluß vom 7o Februar 1962 zugestellt wurde, in dem ausgeführt ist, daß die von
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ihm bisher vorgelegten Unterlagen unzureichend seien, war die Berufungsfrist schon abgelaufen. Bis dahin aber konnte der Kläger annehmen, daß es eines weiteren Nachweises seines Unvermögens nicht bedürfe, da das Gericht ihm noch nichts Gegenteiliges mitgeteilt hatte0 Das genügt, um bei der gegebenen Sachlage seine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu rechtfertigen0
Der angefochtene Beschluß ist daher aufzuheben und dem Kläger die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu er-teileno
 Glanzmann	Kietschel	Erbel
 Meyer	tfinke