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BGH · VII ZB 5/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 5/61

Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin vom 16. sich nicht um gerichtliche oder notarielle Urkunden handele» Das Landgericht hat die Beschwerde des Antragstellers zu-rückgewiesen. Darin ist die Auffassung vertreten, der in § 6 Abs.4- der Verordnung bestimmte Ausschluß eines weiteren Rechtsmittels gegen die Entscheidung des Beschwerdege-richts gelte nur für Beschlüsse, welche die Ersetzung der Urschrift anordnen. Das Beschwerdeverfahren richtet sich daher nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§6 Abs.3 Satz 1 der Verordnung). 2) Dem § 6 Abs. 1 der Verordnung kann nicht im Wege des Umkehrschlusses entnommen werden, daß schon gegen die erstinstanzliche ablehnende Entscheidung kein Rechtsmittel und daher erst recht gegen die Entscheidung der zweiten Instanz keine weitere Beschwerde gegeben wäre. § 6 Abs. 1 der Verordnung schließt den § 19 FGG in den Fällen der Ablehnung nicht aus, sondern bestimmt nur, daß die Beschwerde gegen die Ersetzung der Urkunde & eine sofortige ist. Die uneingeschränkte Fassung des § 6 Abs.4 spricht eher dafür, daß die weitere Beschwerde in allen Fällen der Entscheidung über einen Antrag auf Ersetzung einer Urkunde ausgeschlossen sein soll. Nichts spricht dafür, daß der sich an den Absatz 3 anschließende Absatz 4 einen engeren Anwendungsbereich haben soll»als Absatz 3_a_ nämlich nur für die Fälle des Absatzes 1 gelten soll. c) Entscheidend ist, daß die Auslegung des § 6 Abs.4 durch das Kammergericht nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift den Vorzug verdient. Die Ansicht des Oberlandesgerichts in Hamm ist auch insofern zutreffend, als es ausführt, der in § 6 Abs.4 der Verordnung bestimmte Ausschluß der weiteren Beschwerde sei vom Gesetzgeber angeordnet worden, um den Eintritt der formellen Rechtskraft zu beschleunigen. Der Antragsteller, der die Urkunde ersetzt haben möchte, hat im Palle der Ablehnung seines Antrags allerdings kein Interesse an der baldigen Rechtskraft dieser Entscheidung und an einer Verkürzung seiner Rechtsmittel hiergegen. Das Oberlandesgericht in Hamm übersieht aber, daß außer dem Antragsteller in der Regel noch weitere Beteiligte vorhanden sind, deren Interessen einer Ersetzung der Urkunde häufig zuwiderlaufen. cc) Gerade der vorliegende Pall zeigt, wie sehr die Präge, ob die Urkunde ersetzt wird oder nicht, nicht nur für den Antragsteller, sondern auch für andere Beteiligte von Bedeutung sein kann. dd) Es besteht also in der Regel nicht nur für den Antragsteller (im Palle der Ersetzung), sondern auch für die sonstigen Beteiligten (im Palle der Ablehnung) ein berechtigtes Interesse daran, baldmöglichst Klarheit darüber zu gewinnen, ob die Urkunde ersetzt wird oder nicht. Der Gesetzgeber hat den Antragsteller gegenüber den übrigen Beteiligten durch § 6 Abs. 1 der Verordnung schon insofern bevorzugt, als die Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung keine sofortige und daher nicht fristgebunden ist. Das ist deswegen vertretbar, weil der Antragsteller, der die Ersetzung der Urkunde betreibt, in aller Regel die Beschwerde gegen einen ablehnenden Beschluß alsbald einlegen wird, so daß die Gefahr einer Verschleppung des Beschwerdeverfahrens verhältnismäßig gering ist.

Zitierte Normen: § 28 FGG
VerordnungAbsatzGesetzgeberErsetzungBeschlußBeschwerdeUrkunde

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
2211 074
VO über die Ersetzung zerstörter oder abhanden gekommener gerichtlicher oder notarischer Urkunden v. 18. Juni 1942, RGBl I 395, § 6 Abs. 4
Auch gegen die Ablehnung eines Antrags auf Urkundenersetzung ist eine weitere Beschwerde nicht zulässig.
II, Beschl. v. 18. Mai 1961 _ VII ZB 5/61 Köffimergericht
LG Berlin
VII ZB 5/61
Beschluß In dem Verfahren
 des Rentners Paul C( Istr. Mb
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Antragstellers und Beschwerdeführers, - Verfahrensbevollmächtigter; Rechtsanwalt
 zur Ersetzung zerstörter oder abhanden gekommener Urkunden
 hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Mai 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. V/inkelraann, Erbel, Hubert Meyer, Br. Vogt und Dr. Pinke
 beschlossen:
Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin vom 16. Dezember I960 (84 T 241/60) wird als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für die weitere Beschwerde wird auf 3-000 DM festgesetzt.
Gründe :
Der Antragsteller betreibt die Ersetzung der Urschriften zweier Verträge gemäß der Verordnung vom 18. Juni 1942 (RG'®1 I, 395). Das Amtsgericht hat den Antrag abgelehnt, weil es
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sich nicht um gerichtliche oder notarielle Urkunden handele» Das Landgericht hat die Beschwerde des Antragstellers zu-rückgewiesen. Der Beschluß ist dem Antragsteller am 27«. Dezember I960 zugestellt worden»
Der Antragsteller hat am 14. März 1961 formgerecht weitere Beschwerde eingelegt« Das Kammergericht möchte die Beschwerde verwerfen, weil es sie nach § 6 Abs« 4 der genannten Verordnung für nicht statthaft hält (vgl« auch KG DNotZ 1958, 578). Es sieht sich daran aber gehindert durch den Beschluß des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 15« Mai 1959 (HBfleger 1959» 353» mit zustimmender-Anmerkung von Keidel). Darin ist die Auffassung vertreten, der in § 6 Abs. 4- der Verordnung bestimmte Ausschluß eines weiteren Rechtsmittels gegen die Entscheidung des Beschwerdege-richts gelte nur für Beschlüsse, welche die Ersetzung der Urschrift anordnen. Das Kammergericht hat die Sache daher nach § 28 Abs. 2 EGG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
Die Voraussetzungen der Vorlegung sind gegeben. Es soll sich nach der Behauptung des Antragstellers um notarielle Urkunden handeln. Das Beschwerdeverfahren richtet sich daher nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§6 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung). Das Kammergericht würde auch durch die von ihm beabsichtigte Entscheidung von dem oben genannten Beschluß des Oberlandesgerichts in Hamm abweichen.
Da die Vorlegung zulässig ist, hat der Bundesgerichtshof in der Sache selbst zu entscheiden (§ 28 Abs. 3 FGG).
 
1)	Die Beschwerde ist nicht fristgebunden. Da § 6 Abs. 1 der Verordnung hier nicht anwendbar ist, würde die weitere Beschwerde, wenn sie statthaft wäre, die einfache Beschwerde sein (§§ 19, 27, 29 Abs. 2 FGG). Daß der Beschwerdeführer sie fälschlich als '’sofortige11 bezeichnet, ist unerheblich.
2)	Dem § 6 Abs. 1 der Verordnung kann nicht im Wege des Umkehrschlusses entnommen werden, daß schon gegen die erstinstanzliche ablehnende Entscheidung kein Rechtsmittel und daher erst recht gegen die Entscheidung der zweiten Instanz keine weitere Beschwerde gegeben wäre. § 6 Abs. 1 der Verordnung schließt den § 19 FGG in den Fällen der Ablehnung nicht aus, sondern bestimmt nur, daß die Beschwerde gegen die Ersetzung der Urkunde & eine sofortige ist. Die Präge ist aber, ob § 6 Abs. 4 der Verordnung den § 27 FGG in allen Fällen ausschließt. Das ist mit dem Kammergericht entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts in Hamm zu bejahen.
3)	Gegen die Weitergeltung des § 6 Abs. 4 über den Krieg;* und seine Folgen hinaus bestehen keine Bedenken. Eine gegenteilige Auffassung (früher: Müller JE 1949* 353; KG JR 1952, 443) wird, soweit ersichtlich, nicht mehr vertreten.
4)	In der Rechtsfrage, die zur Vorlegung geführt hat, ist der Auffassung des Kainmergerichts, daß nach § 6 Abs. 4
der Verordnung eine weitere Beschwerde in allen Fällen ausgeschlossen ist, aus folgenden Gründen beizutretene
a)	Aus dem Y/ortlaut des § 6 Abs. 4 läßt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Er besagt nicht, daß der Gesetzgeber den Ausschluß der weiteren Beschwerde nur für die Fälle des Absatzes 1 der Vorschrift hätte anordnen wollen. Die uneingeschränkte Fassung des § 6 Abs. 4 spricht eher dafür, daß die weitere Beschwerde in allen Fällen der Entscheidung über einen Antrag auf Ersetzung einer Urkunde ausgeschlossen sein soll.
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b)	Aus dem Aufbau und der Gliederung des § 6 läßt sieh ebenfalls nichts zu Gunsten der Auffassung des Oberlandes-gerichts in Hamm herleiten. Der Gesetzgeber hat die Vorschrift des Absatzes 4 nicht unmittelbar an den Absatz 1 (etwa als zweiten Satz) angehängt. Er hat vielmehr in § 6 Abs. 3 Vorschriften erlassen, die verständigerweise bei allen Pallen von Entscheidungen über eine Urkundenersetzung (sowohl bei stattgebenden als auch bei ablehnenden) anwendbar sind. Nichts spricht dafür, daß der sich an den Absatz 3 anschließende Absatz 4 einen engeren Anwendungsbereich haben soll»als Absatz 3_a_ nämlich nur für die Fälle des Absatzes 1 gelten soll.
c)	Entscheidend ist, daß die Auslegung des § 6 Abs. 4 durch das Kammergericht nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift den Vorzug verdient.
aa) Im Zweifel ist davon auszugehen, daß der Gesetzgeber die verschiedenen Beteiligten eines Verfahrens in Bezug auf die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen, gleichstellen will.
Das ergibt sich aus dem vom Gesetz für die Regel befolgten Grundsatz der "Waffengleichheit". Nur aus zwingenden Gründen wird man daher einer Gesetze3auslegung folgen können, die den einen Beteiligten im Rechtsraittelzug gegenüber dem anderen benachteiligt. Solche Gründe sind aus der Verordnung vom 18. Juni 1942 nicht ersichtlich. Im Gegenteil, die Ersetzung der Urkunde ist eine Entscheidung von mindestens ebenso v/e it tragender Bedeutung wie ihre Ablehnung. Es ist daher nicht einzusehen, weshalb derjenige, der die Ersetzung der Urkunde erstrebt, größeren Rechtsschutz genießen und mehr Rechtsmittel zur Verfügung haben soll als derjenige, der die Ersetzung der Urkunde bekämpft.
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bb) Das Oberlandesgericht in Hamm meint, der Hechtsmittelzug sei im Palle der Urkundenersetzung verkürzt worden, um die formelle Rechtskraft der Entscheidung schneller herbeizuführen; denn erst danach sei der Antragsteller in der Lage, von der ersetzten Urkunde Gebrauch zu machen.
Daran ist richtig, daß die Urkundenersetzung erst mit der formellen Rechtskraft des sie anordnenden Beschlusses wirksam wird. Das ist in der Verordnung zwar nicht ausdrücklich bestimmt, ergibt sich aber aus der Natur der Sache, wie auch das Kammergericht annimmt.
Die Ansicht des Oberlandesgerichts in Hamm ist auch insofern zutreffend, als es ausführt, der in § 6 Abs. 4 der Verordnung bestimmte Ausschluß der weiteren Beschwerde sei vom Gesetzgeber angeordnet worden, um den Eintritt der formellen Rechtskraft zu beschleunigen.
Dem Oberlandesgericht kann aber 2iicht. darin .gefolgt.::werden daß im Palle der Ablehnung des Antrags, die Urkunde zu ersetzen, kein Bedürfnis bestehe, den Eintritt der Rechtskraft beschleunigt herbeizuführen. Der Antragsteller, der die Urkunde ersetzt haben möchte, hat im Palle der Ablehnung seines Antrags allerdings kein Interesse an der baldigen Rechtskraft dieser Entscheidung und an einer Verkürzung seiner Rechtsmittel hiergegen. Das Oberlandesgericht in Hamm übersieht aber, daß außer dem Antragsteller in der Regel noch weitere Beteiligte vorhanden sind, deren Interessen einer Ersetzung der Urkunde häufig zuwiderlaufen. Denn im allgemeinen wird der Antragsteller die Ersetzung der Urkunde deswegen betreiben, weil er mit deren Hilfe Ansprüche irgendwelcher Art gegen andere durchsetzen möchte.
cc) Gerade der vorliegende Pall zeigt, wie sehr die Präge, ob die Urkunde ersetzt wird oder nicht, nicht nur für den Antragsteller, sondern auch für andere Beteiligte von Bedeutung sein kann. Denn hier geht es darum, ob die Urkunden, deren Ersetzung begehrt wird, notariell beurkundet oder nur notariell beglaubigt sind. Davon aber hangt wiederum die Pormgültigkeit der in diesen Urkunden niedergelegten Verträge der Beteiligten ab.
dd) Es besteht also in der Regel nicht nur für den Antragsteller (im Palle der Ersetzung), sondern auch für die sonstigen Beteiligten (im Palle der Ablehnung) ein berechtigtes Interesse daran, baldmöglichst Klarheit darüber zu gewinnen, ob die Urkunde ersetzt wird oder nicht. Dieses Interesse ist in gleicher Weise schutzwürdig, wenn die Urkunde ersetzt, wie wenn die Ersetzung abgelehnt worden ist. Der Gesetzgeber hat den Antragsteller gegenüber den übrigen Beteiligten durch § 6 Abs. 1 der Verordnung schon insofern bevorzugt, als die Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung keine sofortige und daher nicht fristgebunden ist. Das ist deswegen vertretbar, weil der Antragsteller, der die Ersetzung der Urkunde betreibt, in aller Regel die Beschwerde gegen einen ablehnenden Beschluß alsbald einlegen wird, so daß die Gefahr einer Verschleppung des Beschwerdeverfahrens verhältnismäßig gering ist. Dagegen hat es seinen guten Sinn, daß § 6 Abs. 1 der Verordnung (durch die Befristung der Beschwerde gegen die Ersetzung) die Möglichkeit ausschließt, eine einmal ersetzte Urkunde nach langer Zeit durch eine Beschwerde wieder aus der Welt zu schaffen.
ee) Der Umstand, daß der Gesetzgeber in § 6 Abs. 1 der Verordnung die Präge, ob die Erstbeschwerde befristet oder unbefristet ist, je nach dem Ausfall der erstinstanzlichen Entscheidung verschieden behandelt hat, ergibt aber keinen
 ausreichenden Anhaltspunkt dafür, daß der Gesetzgeber in § 6 Abs. 4 auch die Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde verschieden regeln wollte, je nachdem, ob die Urkundenersetzung in zweiter.) Instanz angeordnet oder abgelehnt worden ist o
5)	Nach alledem ist im vorliegenden Palle die weitere Beschwerde nach § 6 Abs, 4 der Verordnung nicht statthaft. Sie ist daher als unzulässig zu verwerfen.
Der Geschäftswert ergibt sich aus den §§ 131 Abs. 2,
30 Abs. 2 KostO.	~
Dr. Y/inkelmann Erbel Meyer Br. Vogt Pinke