* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VII ZB 5/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 5/60

ein Verschulden der sonst zuverlässigen und hinreichend überwachten Büroangesteilten ihres Prozeßbevollmächtig-ten zurückzuführen sei» Diese hätten die Akten nicht an den im Kalender vermerkten Fristen vom 2« und 9* November 1959 vorgelegto Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hinzu komme; daß es in dem Büro der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten nicht üblich gewesen sei, die Fristen in den Handakten zu vermerken; hierdurch sei eine Überwachung wesentlich erschwert worden* Denn sie hat erst nach Ablauf der genannten Prist genaue Einzelangaben über das im Büro ihrer Prozeßbevollmächtigten übliche Verfahren bei Vorlegung der Akten gemacht. Denn die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung ist in jedem Falle auf einen Organisationsfehler im Büro der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten und damit auf deren Verschulden zurückzuführen (§ 232 Abs. 2 ZPO). a) Y/ie sich aus den Versicherungen des Rechtsanwalts Dr. Bofinger und seiner Angestellten ergibt, wurden die Rechtsmittel- und die Begründungsfristen nur im Kalender, nicht jedoch in den Akten vermerkt. Eine solche harluhahu»g bietet keine hinreichende Siche rung gegen etwaige Büroversehen; denn dem Rechtsanwalt wird dadurch die Möglichkeit erschwert, den Pristablauf selbst zu Überwachen* Werden ihm nämlich die Akten während des Laufs der Prist vorgelegt, so kann er nicht prüfen, ob seine Angestellten eine im Kalender eingetragene, Vorfrist übersehen haben. Das liegt umso näher, als die Berechnung besonders wichtiger Pristen, wenn dazu eine gev/isse Rechtskenntnis gehört, stets Sache des Rechtsaiiwalts selbst ist (BGH NJY/ 195 3 > 620; 1955, 1358)* Diese Berechnung und der Vermerk der Fristen in den Akten werden dann zweckmäßiger Weise in einem Arbeitsgang erledigt. 2.) Abgesehen hiervon ist dem Oberlandesgericht aber auch darin zuzustimmen, daß Rechtsanwalt Dr. 4MHD noch aus einem anderen Grunde an den bevorstehenden Ablauf der Frist hätte denken:müssen. Durch die Telefongespräche und den Briefwechsel wurde Rechtsanwalt Pr, MBI Ende Oktober 1959 daran erinnert, daß das Urteil nicht rechtskräftig geworden war. Unter diesen Umständen durfte er schon am 31«* Oktober, erst recht am 3» November 1959 die Akten nicht surückge-ben, ohne sich über den Ablauf der Frist zu vergewissern. Die Ansicht des Oberlandesgerichts, daß den Rechtsanwalt- Dr. ein eigenes Verschulden an der Ver- Deswegen ist die sofortige Beschwerde der Beklagten mit der sich aus dem § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 234 ZPO
RechtsanwaltAkteFristüblichBrSacheVerschulden

Volltext der Entscheidung

VII ZB 5/60
B e s c h 1 u B In Sachen
 der Firma	&	FBB»	Maschinenbaugesellschaft	mbH,
in Le^BH’ BBBstraße 9, vortreten durch ihre Geschäftsführer,
 Beklagten,* Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigtes
 Rechtsanwälte Dr Br. BBIBM und Br in
g e g e n
die Firma Ludwig GIB}, Maschinenfabrik in Mül
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin,
 und
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte
 Br» BI^B in
 hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Februar I960 unter Mitwirkung des Senats Präsidenten Glanzmarin und der Bundesrichter Rietschel, Br. Heamann-Trosien, Dr. Vogt und Br. Finke beschlossen:
Bis sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 8. Januar I960 wird zurückgewiesen.
Bie Beklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
G r U n d e:
Bie Beklagte hat die Frist zur Begründung der Berufung nicht eingehalten, die am 9. November 1959 abgelaufen ist. Am 20. November 1959 hat sie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zugleich die Begründung eingereicht. Sie macht geltend, daß die Versäumung allein auf
2
ein Verschulden der sonst zuverlässigen und hinreichend überwachten Büroangesteilten ihres Prozeßbevollmächtig-ten zurückzuführen sei» Diese hätten die Akten nicht an den im Kalender vermerkten Fristen vom 2« und 9* November 1959 vorgelegto
 Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Es ist der Ansicht, daß den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten,
 Hechtsanwalt Dr.	ein	eigenes	Verschulden treffe.
Er habe zwischen dem 28. Oktober und 3. November 1959 in der Sache Briefe gesöhiieben und eingehende abgezeichnet . sowie Telefongespräche geführt; Hierbei hätte er sich daran erinnern müssen, daß die Berufungsbegründungsfrist in Kürze ablief, zu demal ps sich nach Art, Umfang und Streitwert um eine Sache vom besonderer Bedeutung gehandelt habe. Hinzu komme; daß es in dem Büro der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten nicht üblich gewesen sei, die Fristen in den Handakten zu vermerken; hierdurch sei eine Überwachung wesentlich erschwert worden*
Die Beklagten haben g>-;^en diesen Beschluß frist- und formgerecht das sulä^ige Hechtsmittel der sofortigen Beschwerde eingelegt. Es ist jedoch unbegründet.
1.) Die Partei, die die Wiedereinsetzung verlangt, hat die zur Begründung notwendigen Tatsachen sowie die Mittel zur Glaubhaftmachung innerhalb der Zweiwochen-Prist. des § 234 ZPO mitzuteilen. Insoweit können sich bereits Zweifel ergeben, ob die Beklagte diesem Erfordernis genügt hat. Denn sie hat erst nach Ablauf der genannten Prist genaue Einzelangaben über das im Büro ihrer Prozeßbevollmächtigten übliche Verfahren bei Vorlegung der Akten gemacht.
 
Es kann aber dahinstehen, ob das Gesuch schon aus diesem Grunde zurückzuweisen ist. Denn die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung ist in jedem Falle auf einen Organisationsfehler im Büro der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten und damit auf deren Verschulden zurückzuführen (§ 232 Abs. 2 ZPO).
a) Y/ie sich aus den Versicherungen des Rechtsanwalts Dr. Bofinger und seiner Angestellten ergibt, wurden die Rechtsmittel- und die Begründungsfristen nur im Kalender, nicht jedoch in den Akten vermerkt.
Eine solche harluhahu»g bietet keine hinreichende Siche rung gegen etwaige Büroversehen; denn dem Rechtsanwalt wird dadurch die Möglichkeit erschwert, den Pristablauf selbst zu Überwachen* Werden ihm nämlich die Akten während des Laufs der Prist vorgelegt, so kann er nicht prüfen, ob seine Angestellten eine im Kalender eingetragene, Vorfrist übersehen haben. Ihm wird ferner die Möglichkeit genommen, unrichtige Bereehwiafigenoder Schreibfehler herauszufinden.
Um solchen Unzuträglichkeiten vorzubeugen, ist, wie das Oberlandesgerioht zutreffend hervorhebt, die Verzeichnung der Fristen in den Händäkten sonst allgemein üblich. Das liegt umso näher, als die Berechnung besonders wichtiger Pristen, wenn dazu eine gev/isse Rechtskenntnis gehört, stets Sache des Rechtsaiiwalts selbst ist (BGH NJY/ 195 3 > 620; 1955, 1358)* Diese Berechnung und der Vermerk der Fristen in den Akten werden dann zweckmäßiger Weise in einem Arbeitsgang erledigt.
b) Auf den fehlenden Vermerk in den Handakten ist hier auch die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zurückzuführen.
 
Rechtsanwalt Dr. MHHB hält es, wenn auch für un-wahrscheinlich, so doch für möglich, daß ihm die Akten am 3» November 1959 mit einem Schreiben seiner Auftragge-beriri Vorgelegen haben. Da es Sache der Antragstellerin ist, den die Wiedereinsetzung rechtfertigenden Sachverhalt dazutun und glaubhaft zu machen, gehen bestehenbleibende Zweifel zu ihrer! Lasten. 3s muß also davon ausgegangen werden, daß Rechtsanwalt Dr.	die Akten
 noch am 3. November 1959 in der Hand gehabt hat.
In diesem Falle hätte er aber bei gehöriger Aufmerksamkeit das seinen'Angestellten unterlaufene Versehen bemerken müssen, wenn die Pristen, wie es nach dem besagten erforderlich gewesen -töärb, in den Akten notiert gewesen wären. Denn die im Kalender eingetragene, nicht beachtete Vorfrist war bereits am>2. November 1959 abgelaufen. Ds hatte ihm dann nicht entgehen können, daß die unter besonderen Förmlichkeiten vorgesehene Vorlegung unterblieben war.
2.) Abgesehen hiervon ist dem Oberlandesgericht aber auch darin zuzustimmen, daß Rechtsanwalt Dr. 4MHD noch aus einem anderen Grunde an den bevorstehenden Ablauf der Frist hätte denken:müssen.
Es handelte sich in der lat um einen Rechtsstreit von wesentlicher Bedeutung, der schon nach seinem Streitwert (rund 45o200,- DM) aus dem üblichen Rahmen herausfiel. Durch die Telefongespräche und den Briefwechsel wurde Rechtsanwalt Pr, MBI Ende Oktober 1959 daran erinnert, daß das Urteil nicht rechtskräftig geworden war. Ihm konnte dabei nicht entgangen sein, daß die für die Fortführung des Prozesses zunächst wichtigste Maßnahme, nämlich die Berufungsbegründung, noch ausstand, und daß ihm hierfür nur eine kurze Zeitspanne zur Verfügung stand.
 
Unter diesen Umständen durfte er schon am 31«* Oktober, erst recht am 3» November 1959 die Akten nicht surückge-ben, ohne sich über den Ablauf der Frist zu vergewissern. Hätte er dies getan, so hätte ihm nicht verborgen bleiben können, daß er sofort an die Bearbeitung herangehen mußte.
Er hätte ferner am 3. November bemerken mUssen, daß sein Büro die Vorlegung am Tage der Vorfrist, dem 2. November 1959» versäumt hatte.
Die Ansicht des Oberlandesgerichts, daß den Rechtsanwalt- Dr.	ein eigenes Verschulden an der Ver-
säumung der.Frist trifft, ist somit richtig. Deswegen ist die sofortige Beschwerde der Beklagten mit der sich aus dem § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Glanzmann	Rietschel	Heimann-Trpeien
 Dr„ Vogt. < * ~	Pinke