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BGH

Gericht: BGH

hat der VII • Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19» Juni 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Bietschel, Dr, Heimann-Trosien, Erbel und Hubert Meyer beschlossene Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 7» Zivilsenats des Kammergerichts vom 13 * April 1959 wird zurückgewiesen. Nachdem die Klägerin mit ihrer Klage auf Zahlung von 1,474121 DM nebst Zinsen durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 27 o November 1958 abgewiesen und das Urteil ihrem Prozeßbevollmächtigten am 11, Dezember 1958 zugestellt worden war, schrieb dieser dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 12, Dezember 1938s Die von der Beklagten für ihre gegenteilige Ansicht zu Unrecht angeführte Entscheidung des Reichsgerichts betrifft einen Fall, in dem die Beschwerde bei dem Reichsgericht eingelegt worden war. Eezember 1958 gibt, wie das Kammergericht mit Recht annimmt, immißverständlich den Entschluß der Klägerin kund, von ihrem Recht auf Nachprüfung des gegen sie ergangenen Urteils keinen Gebrauch zu machen, und erfüllt die an die Erklärung eines Verzichts zu stellenden Anforderungen. Eezember 1958 im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die mehrfach in der Erklärung, daß die Partei ein Rechtsmittel nicht einlege oder nicht einle-gen wolle, einen Verzicht auf das Rechtsmittel erblickt hat, mag eine Erklärung dieses Inhalts gegenüber dem Gericht (BGH in III Nr. 6 zu § 514 ZPO) oder gegenüber dem Prozeßgegner (RG in JW 1925, 1372) abgegeben worden sein (vgl. 133 weicht trotz der in ihr enthaltenen Bemerkung, die Erklärung, der Auftraggeber wolle Berufung nicht einle-gen, sei noch nicht als Kundgebung des eigentlichen Verzichtwillens anzusehen, von den anderen oben angeführten Entscheidungen nicht ab; denn in dem in RGZ 104, 133 entschiedenen Palle war vorgesehen, daß die Verzichterklärung erst noch in einem besonderen, dem Gericht einzureichenden Schriftstück niedergelegt werden sollte.

Zitierte Normen: § 569 ZPO
BerufungKammergerichtErklärungVerzichtZPOBeschwerdeKlägerinGerhard

Volltext der Entscheidung

VIT ZB 5>59

*	B	e^s	c	h	1	u ß •
In Sachen
 der Firma Gerhard Vj^, Bauausführungen, Alleininhabers Bauunternehmer Gerhard	,
Am^Btraße
 Klägerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br»
gegen
 Frau Brigitte Wl
 Kreis .Hl
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigter % Rechtsanwalt 3)r<
hat der VII • Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19» Juni 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Bietschel,
 Dr, Heimann-Trosien, Erbel und Hubert Meyer
 beschlossene
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 7» Zivilsenats des Kammergerichts vom 13 * April 1959 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.
Gründe %
Nachdem die Klägerin mit ihrer Klage auf Zahlung von 1,474121 DM nebst Zinsen durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 27 o November 1958 abgewiesen und das Urteil ihrem Prozeßbevollmächtigten am 11, Dezember 1958 zugestellt worden war, schrieb dieser dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 12, Dezember 1938s
 
»In der Prozeßsache Gerhard VflB »A Brigitte hat sich meine Mandantin entschlossen, gegen das landgerichtliche Urteil keine Berufung einzulegen, obwohl i. E. die Urteilsgründe keineswegs überzeugend sind.
Ich bitte um Übersendung Ihrer Kostenrechnung, die ohne Festsetzung bezahlt werden soll.'1
Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten, der die Kostenfestsetzung bereits beantragt hatte, nahm diesen Antrag mit Schreiben vom 30» Dezember 1958 zurück, nachdem die Klägerin ihre Kostenschuld beglichen hattet
 Am 9. Januar 1959 hat die Klägerin gleichwohl Berufung eingelegt.
Das Kammergericht hat durch den angefochtenen Beschluß die Berufung als unzulässig verworfen, es sieht in dem Schrei ben vom 12, Dezember 1958 einen Verzicht auf die Berufung.
Die Klägerin hat fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die für die sofortige Beschwerde vorgeschriebene Form gewahrt. Die Klägerin konnte die Beschwerde nach ihrer Wahl bei dem kam-mergericht oder bei dem Bundesgerichtshof einlegen (vgl.
 §§ 569 Abs. 1, 577 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Bei der von ihr gewählten Einlegung bei dem Kammergericht ist sie ordnungsgemäß durch einen bei dem Kammergericht zugelassenen Hechts-anwalt vertreten worden. Die von der Beklagten für ihre gegenteilige Ansicht zu Unrecht angeführte Entscheidung des Reichsgerichts betrifft einen Fall, in dem die Beschwerde bei dem Reichsgericht eingelegt worden war.
 
Eie Beschwerde ist jedoch unbegründet. Der Senat schließt sich der Auffassung des Kammergerichts an, daß das Schreiben vom 12. Eezember 1958 einen Verzicht auf das Recht der Berufung enthält.
Zur Erklärung eines Verzichts im Sinne des § 514 ZPO genügt die klare und unzweideutige Erklärung der Partei, sie wolle sich mit der ergangenen Entscheidung zufriedengeben und kein Rechtsmittel durchführen; das Wort "Verzicht” braucht die Erklärung nicht zu enthalten. Eas Schreiben vom 12. Eezember 1958 gibt, wie das Kammergericht mit Recht annimmt, immißverständlich den Entschluß der Klägerin kund, von ihrem Recht auf Nachprüfung des gegen sie ergangenen Urteils keinen Gebrauch zu machen, und erfüllt die an die Erklärung eines Verzichts zu stellenden Anforderungen. Eas Kammergericht befindet sich mit seiner Auslegung des Schreibens vom 12. Eezember 1958 im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die mehrfach in der Erklärung, daß die Partei ein Rechtsmittel nicht einlege oder nicht einle-gen wolle, einen Verzicht auf das Rechtsmittel erblickt hat, mag eine Erklärung dieses Inhalts gegenüber dem Gericht (BGH in III Nr. 6 zu § 514 ZPO) oder gegenüber dem Prozeßgegner (RG in JW 1925, 1372) abgegeben worden sein (vgl. auch RGZ 161 , 350, 355; RG in JW 1935, 120). Eie Entscheidung RGZ 104? 133 weicht trotz der in ihr enthaltenen Bemerkung, die Erklärung, der Auftraggeber wolle Berufung nicht einle-gen, sei noch nicht als Kundgebung des eigentlichen Verzichtwillens anzusehen, von den anderen oben angeführten Entscheidungen nicht ab; denn in dem in RGZ 104, 133 entschiedenen Palle war vorgesehen, daß die Verzichterklärung erst noch in einem besonderen, dem Gericht einzureichenden Schriftstück niedergelegt werden sollte.
*
 
Im vorliegenden Palle bestehen jedenfalls nach der zutreffenden Auslegung des Kammergerichts keine Bedenken, in dem Schreiben vom 12» Dezember 1958 eine eindeutige Erklärung des Verzichts zu sehene
 Die £ostenentScheidung beruht auf § 97 ZPO»
Glanzmann
 Erbel
Meyer
 Bietschel
Heimenn-Trosien