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BGH · I ZB 5/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZB 5/58

Sein am 21» Juni 1948 vorhanden gewesenes geringes Vermögen rechtfertige eine von § 82 BVFG abweichende Regelung nicht» Hie Entwicklung seines Geschäfts seit der Währungsumstellung und ein dadurch erlangter Vermögens-Zuwachs seien nicht zu berücksichtigen» In einer etwaigen Erhöhung der Ausgleichsforderungen infolge Ausfalls von Schuldnern liege keine Härte für die Gläubige- ’ rin« Seine Bilanzen bis Ende 1955 zeigten, daß er sehr auf Kredite angewiesen und daß seine wirtschaftliche Hage schon wegender starken Preis- und Konjunkturschwankungen im Holzgeschäft unsicher sei« Februar 1958 zu zahlen hat« Hie hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen» Her Beschluß ist dem Vertreter des Schuldners am 31» Januar 1946 zugestellt worden» Mit der am 14« Februar 1958'hier ein-gegangenen sofortigen weiteren Beschwerde, deren Zurückweisung die Gläubigerin beantragt, wendet sich der Schuldner erneut gegen jede Inanspruchnahme aus den früheren Verbindlichkeiten» Indessen bedarf es keiner Erörterung, ob sich das Oberlandesgericht etwa nur im Ausdruck vergriffen hat5 jedenfalls wird die Entscheidung des Oberlande sgerichts durch eine etwa irrige Beurteilung der Hechtsnatur des ungeachtet des § 82 bestehen gebliebenen Anspruchs im Ergebnis nicht beeinflußt. 2. ) Each § 83 Abs« 1 BV3FG kann das Gericht auf Antrag des Gläubigers zur Veraeidung unbilliger Härten eine unter § 82 fallende Verbindlichkeit im Wege der richterlichen Vertragshilfe nach den Vorschriften des Vertragshilfegesetzes abweichend regeln. lüste in den Ostgebieten, der Unmöglichkeit, einen erheblichen Teil ihrer Außenstände einzutreiben, weil es sich dabei meist um Kredite an Vertriebene gehandelt habe, und der Tatsache, daß die Gläubigerin zu dem Heu-geschäft nicht zugelassen sei, ungewöhnlich schlecht seienc Dieser vom Schuldner nicht bestrittene Sachverhalt rechtfertigt die Annahme des Oberlandesgcrichts, daß der vollständige Ausfall ihrer Forderung gegen den Schuldner für die Gläubigerin eine unbillige Härte bedeutet » b) Die Tatsache, daß die Gläubigerin im Gegensatz zu anderen Banken ihre Schalter nicht wieder öffnen darf, will der Schuldner bei der Beurteilung der Vermögenslage der Gläubigerin nicht berücksichtigt wissen * Er meint, die Gläubigerin habe diese Folge selbst verschuldet, weil sie ein Instrument des nationalsozialistischen Begimes gewesen sei. Aus dem gleichen Grunde liegt die Erwägung des Schuldners,' den Einlegern der Gläubigerin ständen gegen diese keine echten Forderungen zu, heben der Sache. 3«) Eicht begründet ist ferner der Einwand des Schuldners, das Oberlandesgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Forderung der Gläubigerin auf Krediten beruhe, die der Erfüllung von Staatsaufträgen gedient hätten, und daß der Staat ihm die Zahlung des Kaufpreises schuldig geblieben sei» Die Vorschriften der §§ 82, 83 BVFG unterscheiden nicht nach der Art der zu regelnden Verbindlichkeit« Ein Leistungsyerwei-gerungerecht nach § 21 UmstG aber steht dem Schuldner nicht zu, weil dieser im Verhältnis zur Gläubigerin nicht Vorlieferant im Sinne der genannten Vorschrift ist. 4») Eine Verletzung des § 83 Abs« 2 und 3 BVFG durch das Beschwerdegericht liegt endlich jaicht darinr daß es die Frage, ob dem Schuldner eine von § 82 BVFG abweichende Regelung seiner Verbindlichkeit zuzu demuten ist, nach den beiderseitigen Vermögensverhältnissen, insbesondere unter SSitberücksichtigung des nach dem 21. Die nach § 83 Abs» 3 d« G« erforderlichen "besonderen Gründe" sieht das Oberlandesgericht mit Recht einerseits in der ungewöhnlich schlechten Vermögenslage der Gläubigerin und andererseits in der günstigen Entwicklung, die in dem Vermögen des Schuldners seit der Währungsumstellung eingetreten ist. Daß die Verhältnisse des Schuldners, wie sie der Beurteilung des Oberlandesgerichts unterlagen, mit dessen wirtschaftlicher läge vor 1945 nicht verglichen worden sind, kann der Schuldner schon deshalb nicht beanstanden, weil er es unterlassen hat, dem Gericht die hierzu erforderlichen Augaben zu machen. ten hohen Kredite noch nicht in jeder Hinsicht krisenfest ist, bereits bei der von § 82 BVFGr abweichenden Regelung hinreichend Rechnung getragen» Renn die Vorinstan-sen haben die ohnehin nur im Verhältnis 10 : 1 umgestellte Schuld auch mit Rücksicht darauf, daß der Betrieb des Schuldners sich noch im Wiederaufbau befindet, auf 8»000»— Hf, d.h. auf weniger als ein Brittel der nach der Umstellung verbliebenen Verbindlichkeit, bemessen»

GeschäftBVFGOberlandesgerichtGläubigerinAnspruchVerbindlichkeitBeschwerdeKreditSchuldner

Volltext der Entscheidung

2341 0.0
«I ZB 5/58
Beschlüße
 ln der Vertragshllfe-Sache
 des Holzgroßhändlers Walter Krflfl ln Haflflflwegfl
 Schuldners und Beschwerdeführers, Verfahrensbevollmächtigter* Rechtsanwalt
g e g e n
die Bank dflBflfllfl 'üd Aktiengesellschaft in Blü flflfl, HflflBallee fl, vertreten durch ihren Vorstand
 den‘Bankier JuliusjMflfll ln BUgflflfl und den Bank-direkt or Otto Ffl|flflfl in BflBBT^^
Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
~ Verfahrensbevollmächtigt er s Rechtsanwalt Br»
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluß des 4* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts su Hamburg vom 23. Januar 1958 in der Sitzung vom 14o Juli 1958
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten G-lanzmann und der Bundesrichter Söheffler, Br. Winkelmann, Järbel und Hubert Meyer beschlossen*
Die Beschwerde wird zurückgev/iesen •
Der Wert des Beschwerdegegenstands be trägt 8.000*— DM..
 
*
*

a r ü n d e %
Der Schuldner 1st deutscher Staatsangehöriger.
■Rr hat früher in den jetzt polnisch verwalteten deutschen Ostgebieten gewohnt und ist im Jahre 1943 nach
‘ Westdeutschland geflüchtet; Sr betreibt eine Holzgroß-
■
bandlung in
♦
Vor seiner Vertreibung unterhielt der'Schuldner bei der Niederlassung der Gläubigerin in DaflD laufende Konten, .aus denen er der Gläubigerin insgesamt 244.202,90 BM schuldete. Der Betrag ist von ihm nicht zurttckgezahlt und später auf 24o720,29 DH umgestellt worden *
Die Gläubigerin hat beantragt,
 im Wege der Vertragshilfe dem Schuldner die Erfüllung dieser Verbindlichkeit aufzuerlegen.
Zur Begründung dieses Antrags hat sie vorgetra- ‘ gen, sie habe durch den Krieg und die Kriegsfolgen besonders schwere Verluste erlitten und namentlich in den Ostgebieten große Vermögenswerte verloren. Sie habe zahlreiche hohe Kredite an Schuldner gegeben, die sich als Vertriebene auf das Gesetz vom 19. Mai 1933 beriefen. Im Jahre 1943 habe sie ihre Schalter schließen müssen und* in der .Folgezeit keine Möglichkeit gehabt, durch neue. Geschäfte einen Ausgleich für ihre Verluste zu erlangen.
Ihr Vorstand habe lediglich die Geschäfte abzuwickeln. ■ Bilanzen könnten nicht aufgestellt werden. Nach einer vorläufigen bisher.nicht bestätigten Umstellungsrech-nung zu dem 21. Juni 1948 müsse sie Ausgleichsforderungen
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gegen die öffentliche Hand von rund 12 Millionen HK in Anspruch nehmen, während ihr 'Sigenkapital nur mit 4,7 Millionen HI eingesetzt sei»
Her Schuldner hat um Zurückweisung des Antrags gebeten» Ir ist der Ansicht, der Gläubigerin ständen auf Grund ihrer Ausgleichsforderüngen genügende Mittel zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten zur Verfügung»
Sein am 21» Juni 1948 vorhanden gewesenes geringes Vermögen rechtfertige eine von § 82 BVFG abweichende Regelung nicht» Hie Entwicklung seines Geschäfts seit der Währungsumstellung und ein dadurch erlangter Vermögens-Zuwachs seien nicht zu berücksichtigen» In einer etwaigen Erhöhung der Ausgleichsforderungen infolge Ausfalls von Schuldnern liege keine Härte für die Gläubige- ’ rin« Seine Bilanzen bis Ende 1955 zeigten, daß er sehr auf Kredite angewiesen und daß seine wirtschaftliche Hage schon wegender starken Preis- und Konjunkturschwankungen im Holzgeschäft unsicher sei«
Has Landgericht hat die Verbindlichkeiten des Schuldners dahin geregelt, daß dieser an die Gläubigerin 8o000»— HM in zwei gleichen Teilen am 1» September 1957 und am 1. Februar 1958 zu zahlen hat« Hie hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen» Her Beschluß ist dem Vertreter des Schuldners am 31» Januar 1946 zugestellt worden» Mit der am 14« Februar 1958'hier ein-gegangenen sofortigen weiteren Beschwerde, deren Zurückweisung die Gläubigerin beantragt, wendet sich der Schuldner erneut gegen jede Inanspruchnahme aus den früheren Verbindlichkeiten»
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Die weitere Beschwerde ist gemäß § 83 Abs* 1 BVFG in Verbindung mit § 18 Abs. 3 VHG zulässig. Sie • ist formund fristgerecht eingelegt worden, in der Sache jedoch nicht gerechtfertigt«
1,	) Zutreffend geht das Oberlandesgericht davon aus, daß der Schuldner als Vertriebener im Sinne des
§ 1 BVEG wegen der vor der Vertreibung begründeten Verbindlichkeiten nach § 82 BVPG grundsätzlich nicht in Anspruch genommen werden kann. Es spricht in diesem Zusammenhang zwar von einem leis tungs verwe ige rungs -recht des Schuldners, während § 82 d. Or. nach seinem Wortlaut (können .... nicht in Anspruch genommen werden) eine Inanspruchnahme des Schuldners schlechthin ausschließt. Indessen bedarf es keiner Erörterung, ob sich das Oberlandesgericht etwa nur im Ausdruck vergriffen hat5 jedenfalls wird die Entscheidung des Oberlande sgerichts durch eine etwa irrige Beurteilung der Hechtsnatur des ungeachtet des § 82 bestehen gebliebenen Anspruchs im Ergebnis nicht beeinflußt.
2.	) Each § 83 Abs« 1 BV3FG kann das Gericht auf Antrag des Gläubigers zur Veraeidung unbilliger Härten eine unter § 82 fallende Verbindlichkeit im Wege der richterlichen Vertragshilfe nach den Vorschriften des Vertragshilfegesetzes abweichend regeln.
. a) Es ist richtig, daß an diese Regelung zu Lausten des Gläubigers:strengere Anforderungen gestellt, sind als an die Gewährung von Vertragshilfe gemäß § 1 VFG. Es trifft aber nicht zu, daß der. erst Be schwer de -ricliter die Voraussetzungen des § 83 Abs. 1 BV3TG verkannt hat. Denn er stellt fest, daß die Vermögensverhältnisse der Gläubigerin angesichts ihrer großen Ver-
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lüste in den Ostgebieten, der Unmöglichkeit, einen erheblichen Teil ihrer Außenstände einzutreiben, weil es sich dabei meist um Kredite an Vertriebene gehandelt habe, und der Tatsache, daß die Gläubigerin zu dem Heu-geschäft nicht zugelassen sei, ungewöhnlich schlecht seienc Dieser vom Schuldner nicht bestrittene Sachverhalt rechtfertigt die Annahme des Oberlandesgcrichts, daß der vollständige Ausfall ihrer Forderung gegen den Schuldner für die Gläubigerin eine unbillige Härte bedeutet »
b) Die Tatsache, daß die Gläubigerin im Gegensatz zu anderen Banken ihre Schalter nicht wieder öffnen darf, will der Schuldner bei der Beurteilung der Vermögenslage der Gläubigerin nicht berücksichtigt wissen * Er meint, die Gläubigerin habe diese Folge selbst verschuldet, weil sie ein Instrument des nationalsozialistischen Begimes gewesen sei. Der Schuldner hat diese Behauptung erstmalig in der Rechtsbeschwerdeinstanz auf-gestellt. Die Gläubigerin hat ihre Richtigkeit bestritten« Die Behauptung kann daher zugunsten des. Schuldners* keine Berücksichtigung finden. Aber selbst wenn sein Vorbringen als allgemeinkundig zu gelten hätte*, müßte ihm entgegengehalten werden, daß er sich auf Geschäfte mit einer solchen Bank eingelassen hat'. Sein Einwand kann deshalb keinesfalls Erfolg haben. Daß die Gläubigerin die Bank der Deutschen Arbeitsfront war, konnte
 ihm nach Lage der Umstände nicht unbekannt sein.
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Aus dem gleichen Grunde liegt die Erwägung des Schuldners,' den Einlegern der Gläubigerin ständen gegen diese keine echten Forderungen zu, heben der Sache.
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3«) Eicht begründet ist ferner der Einwand des Schuldners, das Oberlandesgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Forderung der Gläubigerin auf Krediten beruhe, die der Erfüllung von Staatsaufträgen gedient hätten, und daß der Staat ihm die Zahlung des Kaufpreises schuldig geblieben sei» Die Vorschriften der §§ 82, 83 BVFG unterscheiden nicht nach der Art der zu regelnden Verbindlichkeit« Ein Leistungsyerwei-gerungerecht nach § 21 UmstG aber steht dem Schuldner nicht zu, weil dieser im Verhältnis zur Gläubigerin nicht Vorlieferant im Sinne der genannten Vorschrift ist.
4») Eine Verletzung des § 83 Abs« 2 und 3 BVFG durch das Beschwerdegericht liegt endlich jaicht darinr daß es die Frage, ob dem Schuldner eine von § 82 BVFG abweichende Regelung seiner Verbindlichkeit zuzu demuten ist, nach den beiderseitigen Vermögensverhältnissen, insbesondere unter SSitberücksichtigung des nach dem 21. Juni 1948 erlangten Vermögens des Schuldners,* entschieden hat. Die nach § 83 Abs» 3 d« G« erforderlichen "besonderen Gründe" sieht das Oberlandesgericht mit Recht einerseits in der ungewöhnlich schlechten Vermögenslage der Gläubigerin und andererseits in der günstigen Entwicklung, die in dem Vermögen des Schuldners seit der Währungsumstellung eingetreten ist. Daß die Verhältnisse des Schuldners, wie sie der Beurteilung des Oberlandesgerichts unterlagen, mit dessen wirtschaftlicher läge vor 1945 nicht verglichen worden sind, kann der Schuldner schon deshalb nicht beanstanden, weil er es unterlassen hat, dem Gericht die hierzu erforderlichen Augaben zu machen. Im übrigen ist dem Umstande, daß der Geschäftsbetrieb des Schuldners angesichts der zur Aufrechterhaltung eines umfangreichen Holzlagers benötig-
ten hohen Kredite noch nicht in jeder Hinsicht krisenfest ist, bereits bei der von § 82 BVFGr abweichenden Regelung hinreichend Rechnung getragen» Renn die Vorinstan-sen haben die ohnehin nur im Verhältnis 10 : 1 umgestellte Schuld auch mit Rücksicht darauf, daß der Betrieb des Schuldners sich noch im Wiederaufbau befindet, auf 8»000»— Hf, d.h. auf weniger als ein Brittel der nach der Umstellung verbliebenen Verbindlichkeit, bemessen»
Die Auferlegung einer solchen Verpflichtung ist für den Schuldner, wie das Oberlandesgericht unter eingehender Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände ohne Rechtsverstoß angenommen hat, für den Schuldner durchaus tragbar»
Ra die angefochtene Entscheidung auch sonst keinen Rechtsirrtum enthält, war die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners als unbegründet zurückzuweisen.
Glanzmann Scheffler Rr. TTinkelmann - Erbel
 Meyer