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BGH · VII ZB 5/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 5/56

Eine Entschädigung für ihre Verluste habe sie nicht erhalten, Mit Rücksicht auf die während des Krieges staatlich angeordneten Aufträge habe zwischen ihr und der Gläubigerin in Höhe der aufgenommenen Kredite eine Risikogemeinschaft bestanden. In erster Linie hat sie behauptet, die Schuldnerin habe sich mit ihr über die Forderung verglichet» und damit auf das Recht, die richterliche Vertrags 3 - Der Antrag sei auch deshalb unbegründetweil sie selbst durch eine über 10 Jahre dauernde Schließung ihres Bankgeschäftes, durch die entschädigungslose Enteignung ihrer wichtigsten Schuldner, durch die Enteignung ihrer Beteiligungen an Gesellschaften, durch die Ablieferung von Auslandsvermögen und nicht zuletzt durch die Zahlungsunwilligkeit zahlungsfähiger Schuldner, wie der Antragstellerin, Verluste von mehreren Millionen erlitten habe- Das Landgericht hat eine Herabsetzung des Anspruchs auf Kapital, Zinsen und Provisionen abgelehnt und der Schuldnerin lediglich eine Stundung bewilligt» Außerdem hat es die danach verbleibende Verbindlichkeit der Schuldnerin in bestimmter Weise gestundet, jedoch angeordnet, daß bei nicht pünktlicher Zahlung einer Rate der ganze noch offenstehende Betrag fällig werde« Gegen diese Herabsetzung ihrer Forderung wendet sich die Gläubigerin mit ihrer formund fristgerecht eingelegten weiteren sofortigen Beschwerdet Diese ist begründet. 1) Nicht gerechtfertigt ist allerdings die Ansicht der Gläubigerin, die Schuldnerin habe ihr gegenüber auf das Recht, im Wege der richterlichen Vertragshilfe eine Herabsetzung ihrer Verbindlichkeit zu verlangen, verzichtet. Kit Hecht hat aber das Kammer-gericht bereits ausgeführt, daß eine etwaige Einigung zwischen Gläubigerin und Schuldnerin über die Abzahlung einer bestehenden Schuld noch nicht den Verzicht der Schuldnerin auf das ihr gesetzlich zustehende Hecht, die Gewährung von Vertragshilfe in Anspruch zu nehmen, in sich schließe, daß ein Verzicht vielmehr nur dann angenommen werden könne, wenn die Schuldnerin in voller Kenntnis des ihr gesetzlich zustehenden Hechts dieses eindeutig aufgegeben habe..Einen derartigen eindeutigen Verzicht der Schuldnerin hat die Gläubigerin, wie das Kammergericht feststellt, nicht behauptet. Hem Kammergericht ist aber auch darin zu folgen, daß nicht einmal eine Einigung zwischen Gläubigerin und Schuldnerin über die Abtragung der Schuld zustandegekommen ist. Oktober 1954 schriftlich bestätigt (Bl 40 d A), nicht jedoch die Schuldnerin, Biese hat, wie sich gerade aus dem von der Gläubigerin in der weiteren Beschwerde angeführten Schreiben vom 5* November 1954 (Bl 138/139 d A) ergibt, erklärt, sie sei zwar grundsätzlich bereit, die Angelegenheit für beide Seile befriedigend zu lösen, sie möchte aber vor einer, endgültigen Formulierung einer ent-sprechehden Vereinbarung noch einige - im einzelnen dargelegte - Punkte berücksichtigt wissen. 2) Ob die weitere Hüge der Gläubigerin, sie habe keine Ladung zu dem vom Kammergericht auf den 17» Oktober 1956 anberaumten Verhandlungstermin erhalten (Bl 160. 3) Zwar schließt der Umstand, daß eine Verbindlichkeit bereits auf Grund des Umstellungsgesetzes (odey der Berliner Umstellungsverordnung) im Verhältnis 10« 1 umgestellt ist, eine Herabsetzung im Wege der richterlichen Vertragshilfe nicht aus. Das ergibt sich aus § 1 Abs 3 VHG, wonach ein Antrag auf Vertragshilfe zwecks Stundung oder Herabsetzung einer nach 5 16 UmstG umgestellten Forderung dann zulässig ist, wenn sich der Schuldner auf Vermögensverluste berufen kann, die er auf Grund von Kriegsereignissen oder Kriegsfolgen er-litten hat. Daß dies hier der Fall ist, hat das Kammergericht festgestellt, und diese Feststellung greift die Gläubigerin mit ihrer weiteren Beschwerde auch nicht an» Sie ist jedoch mit Hecht der Meinung, daß auch in Fällen dieser Art die besonderen Umstände des einzelnen Falles berücksichtigt werden müssen. Mit Recht rügt aber die Gläubigerin in ihrer weiteren Beschwerde, daß zu diesem Funkt das Kammergericht seiner Ermittlungspflicht nicht ausreichend gerecht geworden ist (§ 8 VHG, § 12 FGG). Damit ist die Annahme des Kammergerichts, die Schuldnerin habe durch Krieg und Demontage ihre Maschinen verloren, jedenfalls ohne nähere Darlegung, nicht vereinbar. Daß die Gläubigerin und die Schuldnerin, wie das Kammergericht annimmt, hinsichtlich der Kredite, die die Gläubigerin der Schuldnerin auf Weisung des Reichs zur Anschaffung der Maschinen gegeben hat, eine Risikogemeinschaft bildeten, rechtfertigt nicht ohne weiteres, den bereits 10 umgestellten Betrag der Gläubigerin auf die Hälfte herabzusetzen.

Zitierte Normen: § 8 FGG
SchuldnerinKammergerichtForderungGläubigerinVerbindlichkeitBeschwerdeMaschineSchuldner

Volltext der Entscheidung

2334 095
VII ZB 5/56
J /
B e a c h 1 u ß In der Vertragshilfesache
 der offenen Handelsgesellschaft C durch die Gesellschafter Adalbe G^MMPstraße 0^ und Erich M!
istr. A.
Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
die FirmaTheodor	Maschinenfabrik, Inhaber
 Georg	in	B^PP,	Uppstr.	P,
Antragstellerin und Beschwerdegegnerin,
 Verfahrensbevollmächtigter:
in
 Recht
ilhel:
Bti. •
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Zivilsenats 1 a des Kammergerichts vom 17* Oktober 1956 in der Sitzung vom 13. März 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der 'Bundesrichter Scheffler, Riet-schel, Erbel und H. Meyer
 beschlossen?
Der’angefochtene Beschluß wird aufgehoben, soweit darin dem Vertragshilfeantrag der Antragstellerin stattgegeben ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Erörterung und Entscheidung an das Kammergericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
 
G r ü n d e s
Die Antragstellerin (= Schuldnerin) hat im zweiten Weltkrieg für das Deutsche Reich Rüstungsaufträge ausgeführt. Hierzu hat sie bei der Antragsgegnerin, einer Bank,
(= Gläubigerin) Betriebsmittelkredite aufgenommen und damit Maschinen gekauft. Die Kredite betrugen am 30. April 1945 210 984 EM. Diese Verbindlichkeit war für den 25. Juni 1948 auf 21 098,40 DM umgestellt. Die Gläubigerin beansprucht für die Zeit seit dem 30. April 1945 jährlich 4 1/2 # Zinsen und 1 1/2 $ Kreditprovision. Unter Einberechnung von Zinsen und Kreditprovision stellte sich ihre Forderung am 31. Juli 1954 auf 32 “‘808 DM.
Die Schuldnerin hat beantragt, im Wege der richterlichen Vertragshilfe ihre Verbindlichkeit angemessen herabzusetzen. Sie hat geltend gemacht, sie habe erhebliche Kriegsschäden erlitten. Das Fabrikgebäude sei überwiegend zerstört, die Maschinen seien teils zerstört, teils von der französischen Besätzung demontiert worden. Da sie vom 1. Oktober 1946 bis 1. Oktober 1948 unter die Treuhandschaft der französischen Militärregierung gestellt gewesen sei, habe sie auch ihre Kundschaft weitgehend verloren. Eine Entschädigung für ihre Verluste habe sie nicht erhalten,
 Mit Rücksicht auf die während des Krieges staatlich angeordneten Aufträge habe zwischen ihr und der Gläubigerin in Höhe der aufgenommenen Kredite eine Risikogemeinschaft bestanden. Deshalb müßten die ihr in dieser Gemeinschaft entstandenen Schäden von ihr.und der Gläubigerin gemeinsam getragen werden.
Die Gläubigerin hat sich gegen eine Herabsetzung ihrer Forderung gewandt. In erster Linie hat sie behauptet, die Schuldnerin habe sich mit ihr über die Forderung verglichet» und damit auf das Recht, die richterliche Vertrags  3 -
hilfe in Anspruch zu nehmen, verzichtet. Der Antrag sei auch deshalb unbegründetweil sie selbst durch eine über 10 Jahre dauernde Schließung ihres Bankgeschäftes, durch die entschädigungslose Enteignung ihrer wichtigsten Schuldner, durch die Enteignung ihrer Beteiligungen an Gesellschaften, durch die Ablieferung von Auslandsvermögen und nicht zuletzt durch die Zahlungsunwilligkeit zahlungsfähiger Schuldner, wie der Antragstellerin, Verluste von mehreren Millionen erlitten habe-
Das Landgericht hat eine Herabsetzung des Anspruchs auf Kapital, Zinsen und Provisionen abgelehnt und der Schuldnerin lediglich eine Stundung bewilligt»
Auf die Beschwerde der Schuldnerin hat das Kamme r-w gericht entsprechend dem von der Schuldnerin im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag die Kapitalschuld auf die Hälfte, nämlich auf 10 550 DM, herabgesetzt mit der Maßgabe, daß dieser Betrag erst vom 1. Januar 1953 ab mit 4 1/2 # zu verzinsen sein soll. Die darüber hinausgehenden Zins- und Provisionsverbindlichkeiten hat es auf null D-Mark herabgesetzt. Außerdem hat es die danach verbleibende Verbindlichkeit der Schuldnerin in bestimmter Weise gestundet, jedoch angeordnet, daß bei nicht pünktlicher Zahlung einer Rate der ganze noch offenstehende Betrag fällig werde« Gegen diese Herabsetzung ihrer Forderung wendet sich die Gläubigerin mit ihrer formund fristgerecht eingelegten weiteren sofortigen Beschwerdet Diese ist begründet.
1)	Nicht gerechtfertigt ist allerdings die Ansicht der Gläubigerin, die Schuldnerin habe ihr gegenüber auf das Recht, im Wege der richterlichen Vertragshilfe eine Herabsetzung ihrer Verbindlichkeit zu verlangen, verzichtet. Ein solcher Verzicht des Schuldners gegenüber dem
 Gläubiger ist zwar möglich. Kit Hecht hat aber das Kammer-gericht bereits ausgeführt, daß eine etwaige Einigung zwischen Gläubigerin und Schuldnerin über die Abzahlung einer bestehenden Schuld noch nicht den Verzicht der Schuldnerin auf das ihr gesetzlich zustehende Hecht, die Gewährung von Vertragshilfe in Anspruch zu nehmen, in sich schließe, daß ein Verzicht vielmehr nur dann angenommen werden könne, wenn die Schuldnerin in voller Kenntnis des ihr gesetzlich zustehenden Hechts dieses eindeutig aufgegeben habe..Einen derartigen eindeutigen Verzicht der Schuldnerin hat die Gläubigerin, wie das Kammergericht feststellt, nicht behauptet. Hem Kammergericht ist aber auch darin zu folgen, daß nicht einmal eine Einigung zwischen Gläubigerin und Schuldnerin über die Abtragung der Schuld zustandegekommen ist. Was die Gläubigerin in ihrer weiteren Beschwerde hingegen vorträgt, greift nicht durch. Wie sich aus dem Schreiben der Schuldnerin vom 23. November 1954 (Bl 137 d A) ergibt, haben die Beteiligten eine schriftliche Niederlegung ihrer fernmündlichen Absprache vereinbart. Biese Absprache hat zwar die Gläubigerin am 26. Oktober 1954 schriftlich bestätigt (Bl 40 d A), nicht jedoch die Schuldnerin, Biese hat, wie sich gerade aus dem von der Gläubigerin in der weiteren Beschwerde angeführten Schreiben vom 5* November 1954 (Bl 138/139 d A) ergibt, erklärt, sie sei zwar grundsätzlich bereit, die Angelegenheit für beide Seile befriedigend zu lösen, sie möchte aber vor einer, endgültigen Formulierung einer ent-sprechehden Vereinbarung noch einige - im einzelnen dargelegte - Punkte berücksichtigt wissen. Bas Schreiben endet mit dem Hinweis, daß durch vorstehende Ausführungen eine endgültige Abmachung keineswegs verzögert werden solle, Hieraus ergibt sich die Richtigkeit der Ansicht des Kammergeriehts, daß nicht einmal eine Vereinbarung der
II .
 
Beteiligten über die Abtragung der Verbindlichkeit der Schuldnerin zustande gekommen ist, geschweige denn die Schuldnerin auf ihr Hecht, die richterliche Vertragshilfe in Anspruch zu nehmen, verzichtet hat«
2)	Ob die weitere Hüge der Gläubigerin, sie habe keine Ladung zu dem vom Kammergericht auf den 17» Oktober 1956 anberaumten Verhandlungstermin erhalten (Bl 160.
 161, 163 d A), berechtigt ist, oder ob die Gläubigerin von dem ihrem Bevollmächtigten Schönwandt zugestellten Beschluß vom 8, August 1956 (Bl 141, 152, 154 d A)>
der bereits die Terminsbestimmung auf den 17* Oktober 1956 enthielt, Kenntnis erlangt hat, kann dahingestellt bleiben. Die weitere Beschwerde führt schon aus anderen Gründen zur Aufhebung des angefochtenen.Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Kammergericht -
3)	Zwar schließt der Umstand, daß eine Verbindlichkeit bereits auf Grund des Umstellungsgesetzes (odey der Berliner Umstellungsverordnung) im Verhältnis 10« 1 umgestellt ist, eine Herabsetzung im Wege der richterlichen Vertragshilfe nicht aus. Das ergibt sich aus § 1 Abs 3 VHG, wonach ein Antrag auf Vertragshilfe zwecks Stundung oder Herabsetzung einer nach 5 16 UmstG umgestellten Forderung dann zulässig ist, wenn sich der Schuldner auf Vermögensverluste berufen kann, die er auf Grund von Kriegsereignissen oder Kriegsfolgen er-litten hat. Daß dies hier der Fall ist, hat das Kammergericht festgestellt, und diese Feststellung greift die Gläubigerin mit ihrer weiteren Beschwerde auch nicht an» Sie ist jedoch mit Hecht der Meinung, daß auch in Fällen dieser Art die besonderen Umstände des einzelnen Falles berücksichtigt werden müssen. Ein Schuldner ist an sich verpflichtet, seinen Verbindlichkeiten bis an die Grenze seiner Leistungsfähigkeit nachzukommen. Besondere Umstände können es aber rechtfertigen, die^ Forderung eines
 Gläubigers noch weiter herabzusetzen, als diese Grenze es erfordert. Zutreffend hat das Kammergericht zu diesen Umständen auch den Pall der sog. Gefahrengemeinschaft gerechnet und einen solchen Fall hier angenommen. Mit Recht rügt aber die Gläubigerin in ihrer weiteren Beschwerde, daß zu diesem Funkt das Kammergericht seiner Ermittlungspflicht nicht ausreichend gerecht geworden ist (§ 8 VHG, § 12 FGG). Es fehlt eine Feststellung über den genauen Umfang der Betriebsverluste der Schuldnerin,
 Aus ihrer Westmark-Eröffnungsbilanz zu dem 26. Juni 1948 ergibt sich, daß ihr damals ein Anlagevermögen von 94 000 DM erhalten geblieben war. Insbesondere ist der Wert der Maschinen mit 34 000 DIE angesetzt. Damit ist die Annahme des Kammergerichts, die Schuldnerin habe durch Krieg und Demontage ihre Maschinen verloren, jedenfalls ohne nähere Darlegung, nicht vereinbar. Außerdem weist diese Bilanz einen Kapitalstand von rund 176 000 DM aus. Zwar hat das Kammergericht zutreffend bei Abwägung der Verhältnisse der Beteiligten nicht auf den Zeitpunkt der Währungsreform, sondern auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Vertragshilfeantrag abgestellt. Dennoch geht es nicht an, nur den Kapitalbestand der Schuldnerin in diesem Zeitpunkt zu berücksichtigen und dessen Schwankungen in den Vorjahren unberücksichtigt, vor allem die Ursachen für die auffallend starken Schwankungen ungeklärt zu lassen. Auch die Höhe der verschiedenen Entnahmen des Inhabers der Schuldnerin ist stärker zu berücksichtigen. Insbesondere muß geprüft werden, ob namentlich die Entnahmen von rund 11 000 DM,
19 000 DM und 36 000 DM in den Jahren 1951, 1955 und 1954 gegenüber den schutzwürdigen Interessen der Gläubigerin gerechtfertigt werden könneni Selbst wenn die bei der Schuldnerin als Prokuristin tätige Ehefrau des Inhabers nicht bereits laufende Bezüge erhalten haben sollte, was nicht erörtert ist, erscheinen die Entnahmen, die zu dem überwiegenden Teil aus dem Kapital und nicht aus Gewinnen stammen, im Hinblick auf die Verpflichtung der Schuldnerin, die
 Gläubigerin zu befriedigen, unangemessen hoch. Daß die Gläubigerin und die Schuldnerin, wie das Kammergericht annimmt, hinsichtlich der Kredite, die die Gläubigerin der Schuldnerin auf Weisung des Reichs zur Anschaffung der Maschinen gegeben hat, eine Risikogemeinschaft bildeten, rechtfertigt nicht ohne weiteres, den bereits 10 umgestellten Betrag der Gläubigerin auf die Hälfte herabzusetzen. Auch der Umstand, daß die Schuldnerin, v/ie aus ihrem Schreiben vom 5. November 1954 (Bl 138 d A) erhellt, sich jedenfalls mit dem Gedanken*getragen hat, den vollen Kapitalbetrag in Raten abzuzahlen, kann für die Frage ihrer Leistungsfähigkeit von Bedeutung sein.
Nach § 19 Abs 1 und 7 VHG, § 123 KostO ergeht diese. Entscheidung gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 20 VHG)*
Glanzmann Scheffler Bundesrichter Riet- Erbel Meyer
. schel ist beurlaubt und deshalb' an der ‘Unterzeichnung verhindert.