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BGH · VII ZB 5/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 5/11

Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Prof. Die Gläubigerin darf die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner zu 3, J. Dieses Interesse rechtfertigt nicht die beantragte einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung. Ihm ist ausreichend Genüge getan, wenn die Zwangsvollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung der Gläubigerin fortgesetzt werden kann.

10ZwangsvollstreckungSicherheitsleistungGläubigerinLeupertzSchuldner

Volltext der Entscheidung

VII ZB 5/11	BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. Februar 2011 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Prof. Leupertz
 beschlossen:
Die Gläubigerin darf die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner zu 3, J. L. , aus der notariellen Urkunde Nr. des Notars Dr. S. vom 17. Dezember 1986 nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.100.000 € fortsetzen.
Der weitergehende Antrag des Schuldners zu 3 auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Der Schuldner zu 3 macht im Wesentlichen geltend, er hätte erhebliche
 Schwierigkeiten, den vollstreckten Betrag wieder zurückzuerlangen, falls die Rechtsbeschwerde Erfolg haben sollte. Dieses Interesse rechtfertigt nicht die beantragte einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung. Ihm ist ausreichend Genüge getan, wenn die Zwangsvollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung der Gläubigerin fortgesetzt werden kann. Im Hinblick darauf, dass der Aus-
gang des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu dem jetzigen Zeitpunkt offen ist, ist diese Maßnahme der Gläubigerin zu demutbar.
Kniffka
 Kuffer
Halfmeier
 Leupertz
Safari Chabestari
 Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 26.07.2010 - 383Ea-1.8247 -LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.01.2011 - 2-9 T 396/10 -