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BGH · VII ZB 5/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 5/08

Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Prof. Die Anhörungsrüge des Schuldners vom 22. Dezember 2010 gegen den Beschluss des Senats vom 25. Gegen diesen Beschluss hat der Schuldner die Anhörungsrüge erhoben und eine Fortführung des Verfahrens insoweit beantragt, als der Senat über den Vollstreckungsschutz hinsichtlich des Vertrags Nr. 328 600 235 entschieden hat. Dezember 2004 eingeräumte Kapitalwahlrecht verzichtet, wäre im Hinblick auf den Vertrag Nr. 328 600 235 zudem unverständlich, denn dieser lässt die Realisierung des Rückkaufswerts bis zu dem 1. Dem als übergangen gerügten Vortrag entsprechende Ausführungen zu dem Vertrag Nr. 328 600 235 hat der Schuldner hingegen nicht angebracht.

vertragenVortragAnhörungsrügeSchuldner

Volltext der Entscheidung

VII ZB 5/08	BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 27.Januar 2011 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Prof. Leupertz
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Schuldners vom 22. Dezember 2010 gegen den Beschluss des Senats vom 25. November 2010 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	1.	Während des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist über das Vermögen
 des die Beschwerde führenden Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Nach Anhörung des bestellten Treuhänders hat der Senat am 25. November 2010 über die Rechtsbeschwerde entschieden. Gegen diesen Beschluss hat der Schuldner die Anhörungsrüge erhoben und eine Fortführung des Verfahrens insoweit beantragt, als der Senat über den Vollstreckungsschutz hinsichtlich des Vertrags Nr. 328 600 235 entschieden hat.
2	2.	Ob	der	Schuldner	als	nicht	mehr	am	Verfahren formell beteiligte Partei
 die Anhörungsrüge zulässigerweise erheben konnte, kann dahinstehen. Denn die Anhörungsrüge ist unbegründet.
3	Der	Senat	hat	den	vom	Schuldner	geltend	gemachten	Gesichtspunkt ge-
prüft und für nicht durchgreifend erachtet. Denn der Vortrag im Schriftsatz vom 6. November 2007 zu dem Verzicht auf das Recht zur Kapitalzahlung, auf den die Rechtsbeschwerdebegründung verweist, bezieht sich - anders als der Schuldner meint - nicht auf den Vertrag Nr. 328 600 235, sondern auf denjenigen zu dem
 Vertrag Nr. 288 718 241. Das ergibt sich aus dem Zusammenhang, in dem der Vortrag steht. Die genannte Vertragsnummer, das mit dem 1. Dezember 2004 angeführte Datum des Beginns des Rentenbezugs und das Zitat einer Passage des Vertrages beziehen sich auf den Vertrag Nr. 288 718 241. Der Vortrag des Schuldners, er habe auf das ihm bis Rentenbeginn am 1. Dezember 2004 eingeräumte Kapitalwahlrecht verzichtet, wäre im Hinblick auf den Vertrag Nr. 328 600 235 zudem unverständlich, denn dieser lässt die Realisierung des Rückkaufswerts bis zu dem 1. Dezember 2024 zu. Dem als übergangen gerügten Vortrag entsprechende Ausführungen zu dem Vertrag Nr. 328 600 235 hat der Schuldner hingegen nicht angebracht.
Kniffka		Kuffer		Safari Chabestari
	Halfmeier		Leupertz	
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.10.2007 - 661 M 634/07 -LG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.12.2007 - 25 T 688/07 -