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BGH · VII ZB 4/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 4/94

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 21. Das der Klage weitgehend stattgebende Urteil des Landgerichts wurde dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, Rechtsanwalt E., am 19. Rechtsanwalt E.erteilte den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten mit Schreiben vom 26. Nach Hinweis des Senatsvorsitzenden auf die Versäu-mung der Berufungsfrist hat die Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und sich darauf berufen, Rechtsanwalt E.sei das landgerichtliche Urteil als vollstreckbare Ausfertigung am 27. Aufgrund dessen habe die für das Fristenwesen allein zuständige Büroangestellte, Frau K., die Berufungsfrist auf den 27. August 1993 eingetragene Berufungsfrist bemerkt, diese Frist jedoch irrtümlich als Vorfrist für die auf den 27. 3. Das Berufungsgericht hat der Beklagten mit der Begründung, Rechtsanwalt E.hätte aufgrund der Vorlage seiner Handakten am 19. August 1993 feststellen können und müssen, daß die Berufungsfrist an diesem Tage ablaufe, die am 13. Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem das Hindernis, das ihrer Wahrung entgegensteht, behoben ist, § 234 Abs. 2 ZPO. Unter diesem Gesichtspunkt muß er eigenverantwortlich das für den Lauf der Rechtsmittelfrist maßgebliche Zustellungsdatum feststellen und dem Anwalt der Rechtsmittelinstanz mitteilen (z.B. BGH Beschluß vom 3. Stellt er dabei fest, daß die Rechtsmittelfrist versäumt ist, so muß er den Prozeßbevollmächtigten der nächsten Instanz zugleich über die für eine Wiedereinsetzung notwendigen Tatsachen unterrichten. Gegen diese Pflicht hat Rechtsanwalt E.verstoßen; sein Verschulden wird der Beklagten zugerechnet, § 85 Abs. 2 ZPO. August 1993 wurden die Handakten Rechtsanwalt E.vorgelegt, um die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten entsprechend der an diesem Tage eingegangenen Weisung der Beklagten zu beauftragen, Rechtsmittel einzule- August 1993 erkennen können, daß die Berufungsfrist infolge des Büroversehens von Frau K. Er hätte nunmehr dafür sorgen müssen, daß die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zugleich mit der Berufungseinlegung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen konnten. Bei der gebotenen Prüfung seiner Handakten hätte er unschwer die Ausfertigung des ihm am 19. Der Annahme des Berufungsgerichts, daß sich diese Ausfertigung in den Handakten befand, ist die Beklagte in ihrer Beschwerdebegründung nicht entgegengetreten. Jeder der beiden Umstände hätte Rechtsanwalt E.Anlaß geben müssen, seine Handakten mit besonderer Sorgfalt durchzusehen, um das zutreffende Zustellungsdatum festzustellen.

Zitierte Normen: § 234 ZPO
RechtsanwaltWiedereinsetzungHandaktenBerufungsfristAnwaltBeschlußFrist

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 4/94
vom 13. Oktober 1994
in dem Rechtsstreit
 Firma FID	und
 vertreten durch den Geschäftsführer Mladen BflMstraße M,
GmbH,
Beklagte und Antragstellerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. von Kollegen,
 und
gegen
 Ruth BfMIi, S( gerin von Else
 istraße Wt,	,	als	Rechtsnachfol-
»■fc-Platz fllfe Wi
 Klägerin und Antragsgegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 1994
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Bliesener, Dr. Haß, Hausmann und Dr. Wiebel
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. Februar 1994 wird zu-rückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens .
Beschwerdewert: 69.493,50 DM
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Gründe:
I.
1.	Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz aus Werkvertrag. Das der Klage weitgehend stattgebende Urteil des Landgerichts wurde dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, Rechtsanwalt E., am 19. Juli 1993 zugestellt. Rechtsanwalt E. erteilte den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten mit Schreiben vom 26. August 1993 Rechtsmittelauftrag. Diese legten die Berufung an diesem Tage ein und begründeten sie nach Fristverlängerung .
2.	Nach Hinweis des Senatsvorsitzenden auf die Versäu-mung der Berufungsfrist hat die Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und sich darauf berufen, Rechtsanwalt E. sei das landgerichtliche Urteil als vollstreckbare Ausfertigung am 27. Juli 1993 nochmals zuge-stellt worden. Aufgrund dessen habe die für das Fristenwesen allein zuständige Büroangestellte, Frau K., die Berufungsfrist auf den 27. August 1993 notiert. Frau K. habe einige Tage später die bereits auf den 19. August 1993 eingetragene Berufungsfrist bemerkt, diese Frist jedoch irrtümlich als Vorfrist für die auf den 27. August 1993 notierte Berufungsfrist angesehen. An eine Doppeleintragung habe sich Frau K. nicht erinnert, zu demal das Originalurteil den 27. Juli 1993 als Eingangsdatum ausgewiesen habe. Am 19. August 1993 habe noch keine Weisung der Beklagten vor-

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gelegen, Rechtsmittel einzulegen. Diese sei nach Rückfrage erst am 26. August 1993 erteilt worden.
3.	Das Berufungsgericht hat der Beklagten mit der Begründung, Rechtsanwalt E. hätte aufgrund der Vorlage seiner Handakten am 19. August 1993 feststellen können und müssen, daß die Berufungsfrist an diesem Tage ablaufe, die am 13. Dezember 1993 beantragte Wiedereinsetzung versagt. Hiergegen richtet sich die formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten.
II.
Das Rechtsmittel hat im Ergebnis keinen Erfolg.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist kann der Beklagten schon deswegen nicht gewährt werden, weil die zweiwöchige Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung schuldhaft versäumt ist. Diese Frist war bereits am 30. September 1993 abgelaufen.
Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem das Hindernis, das ihrer Wahrung entgegensteht, behoben ist, § 234 Abs. 2 ZPO. Das ist entgegen der Annahme des Berufungsgerichts schon dann der Fall, wenn das Fortbestehen der Verhinderung nicht mehr unverschuldet ist. Die Frist beginnt deshalb spätestens mit dem Zeitpunkt, in dem der verantwortliche Anwalt bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können (st. Rspr.; z.B.
3
 
BGH Beschluß vom 9. Dezember 1992 - VIII ZB 30/92 -NJW 1993, 1332 und Beschluß vom 14. Juli 1988
-	Ill ZB 40/87 - BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Fristbeginn 1 jeweils m.w.N.). Wann das war, ist davon abhängig, wann der Anwalt Anlaß hatte zu prüfen, ob das Fristende richtig ermittelt und festgehalten ist. Dieser Anlaß bestand für Rechtsanwalt E. am 26. August 1993, als er die Prozeßbevollmächtigten beim Oberlandesgericht beauftragte, Berufung einzulegen.
Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH ist der vorinstanzliche Anwalt im Rahmen des ihm erteilten Mandates verpflichtet, dafür zu sorgen, daß der Prozeßbevollmächtigte der nächsten Instanz das Rechtsmittel rechtzeitig einlegen kann. Unter diesem Gesichtspunkt muß er eigenverantwortlich das für den Lauf der Rechtsmittelfrist maßgebliche Zustellungsdatum feststellen und dem Anwalt der Rechtsmittelinstanz mitteilen (z.B. BGH Beschluß vom 3. Dezember 1992
-	LwZR 6/92 - WM 1993, 439, 440 und Beschluß vom 19. Dezember 1988 - II ZR 243/88 - BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Fristbeginn 2 m.w.N.). Stellt er dabei fest, daß die Rechtsmittelfrist versäumt ist, so muß er den Prozeßbevollmächtigten der nächsten Instanz zugleich über die für eine Wiedereinsetzung notwendigen Tatsachen unterrichten.
Gegen diese Pflicht hat Rechtsanwalt E. verstoßen; sein Verschulden wird der Beklagten zugerechnet, § 85 Abs. 2 ZPO. Am 26. August 1993 wurden die Handakten Rechtsanwalt E. vorgelegt, um die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten entsprechend der an diesem Tage eingegangenen Weisung der Beklagten zu beauftragen, Rechtsmittel einzule-
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gen. Dabei durfte er sich nicht ohne weiteres darauf verlassen, die Berufungsfrist laufe (erst) am 27. August 1993 ab. Auch wenn die Beklagte die Gründe für die Annahme ihres Rechtsanwalts, die Frist ende (erst) am 27. August 1993, nicht im einzelnen dargelegt hat, so hätte er jedenfalls bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt am 26. August 1993 erkennen können, daß die Berufungsfrist infolge des Büroversehens von Frau K. versäumt war. Er hätte nunmehr dafür sorgen müssen, daß die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zugleich mit der Berufungseinlegung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen konnten. Bei der gebotenen Prüfung seiner Handakten hätte er unschwer die Ausfertigung des ihm am 19. Juli 1993 zugestellten Urteils bemerken können. Der Annahme des Berufungsgerichts, daß sich diese Ausfertigung in den Handakten befand, ist die Beklagte in ihrer Beschwerdebegründung nicht entgegengetreten.
Es würde Rechtsanwalt E. nicht entlasten, wenn er bei Durchsicht seiner Handakten lediglich die ihm nach seiner Darstellung am 27. Juli 1993 zugestellte vollstreckbare Ausfertigung des landgerichtlichen Urteils bemerkt hätte. Zum einen wird eine vollstreckbare Ausfertigung eines Urteils nicht zu dem Zwecke der Zustellung gemäß den §§ 170,
317, 212 a ZPO übermittelt. Sie dient vielmehr als Grundlage für die Zwangsvollstreckung (§ 724 ZPO). Der auf ihr befindliche EingangsStempel der Kanzlei war schon deshalb für die Bestimmung des Zustellungszeitpunktes ungeeignet (vgl. BGH Beschluß vom 13. März 1991 - XII ZB 22/91 = VersR 1992, 118). Zum andern soll es nach dem übereinstimmenden Vortrag beider Parteien gerade beim Landgericht W. wiederholt zu
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DoppelzuStellungen von Urteilen kommen. Jeder der beiden Umstände hätte Rechtsanwalt E. Anlaß geben müssen, seine Handakten mit besonderer Sorgfalt durchzusehen, um das zutreffende Zustellungsdatum festzustellen.
Lang
 Bliesener
Haß
 Hausmann
Wiebel