Die Entscheidung ist dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin von der Geschäftsstelle des mit Wirkung zu dem 1. Mit Schreiben vom selben Tag hat der Vorsitzende, der zugleich Präsident des Landgerichts St. ist, den Parteien folgendes mitgeteilt: September 1992 auf das Landgericht St. übergeleitet worden, wenn das Kreisgericht nicht mit Urteil vom 27.8.1992 entschieden hätte. Demgemäß war die Berufung vom 9.9.1992 an das OLG Naumburg zu richten (§ 24 Abs. 2 AGGVG LSA). November 1992 bei dem Oberlandesgericht gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und erneut Berufung eingelegt. Ihr erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter habe unmittelbar nach Zustellung des Urteils den Präsidenten des Landgerichts St. angerufen und ihn unter Darlegung der konkreten Umstände des Falles um Auskunft darüber gebeten, bei welchem Gericht die Berufung im Hinblick auf die mit Wirkung zu dem 1. Der Präsident des Landgerichts St. habe erklärt, zuständig sei das Landgericht St. Daraufhin sei die Berufung dort eingelegt und nach Fristverlängerung begründet worden. Sofern ursprünglich aufgrund der angeblichen fehlerhaften Erklärung des Präsidenten des Landgerichts St. über das für die Berufung zuständige Gericht ein von der Klägerin und ihren Prozeßbevollmächtigten nicht verschuldetes Hin- Der Hinweis auf die Weiterleitung des Verfahrens an das Oberlandesgericht N.habe die Zulässigkeit der beim Landgericht St. eingelegten Berufung nicht nachträglich hersteilen können, zu demal diese von einem nicht postulationsfähigen Anwalt unterzeichnet sei. Sie ist der Ansicht, ihr sei das Urteil des Kreisgerichts nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, so daß die Berufungsfrist nicht zu laufen begonnen habe. Jedenfalls müsse ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, da sie auf die Auskunft des Präsidenten des Landgerichts St. habe vertrauen dürfen und dieses Vertrauen durch das vom Präsidenten des Landgerichts St. als Vorsitzenden der 2. Der Klägerin ist gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 1. Die Berufung ist nicht innerhalb der Monatsfrist des § 516 ZPO, die durch die Zustellung des Urteils an den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin in Lauf gesetzt worden war, bei dem zuständigen Oberlandesgericht N.eingelegt worden, §§ 516, 518 Abs. 1 ZPO. Nach dieser Vorschrift ist die Ausfertigung des Urteils von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Nach den §§ 1, 24 Abs. 2 AGGVG LSA, §§ 71 Abs.1, 23 Nr. 1 a.F. GVG ging das beim Kreisgericht anhängige Verfahren zu diesem Zeitpunkt zwar auf das örtlich und sachlich zuständige Landgericht St. über, so daß der Urkundsbeamte dieses Gerichts die Zustellung hätte bewirken müssen. a) Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Hinderungsgrund für die Einlegung der Berufung bei dem Oberlandesgericht N.sei spätestens mit Zugang des Schreibens vom 16. Die Frist beginnt deshalb nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes spätestens mit dem Zeitpunkt, in dem ein verantwortlicher Anwalt bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können (BGH Beschluß vom 14. an den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin gelegen hat, dieser solle die Berufung bei dem Landgericht St. einlegen, ist es jedenfalls nicht durch das Schreiben vom 16. September 1992 sei an das Oberlandesgericht N.zu richten", ist aus der maßgeblichen Sicht des Erklärungsempfängers zwar geeignet, das Vertrauen der Klägerin und ihrer Prozeßbevollmächtigten in die ursprüngliche Erklärung, das Landgericht St. sei zuständig, zu erschüttern. Dies mußte bei dem damaligen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zu der Beurteilung führen, das genannte Berufungsverfahren falle nach Meinung des Gerichts unter die Überleitungsvorschriften, so daß er nichts weiter zu veranlas- b) Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht festgestellt, ob sich der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin unter den gegebenen Umständen auf die ihm erteilte Auskunft verlassen durfte und der Vortrag glaubhaft gemacht ist. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin durfte sich auf die Auskunft des Präsidenten des Landgerichts St. verlassen. zuständigen Präsidenten des Landgerichts St. wandte, von dem er eine kompetente Antwort auf seine die Zuständigkeit der neu errichteten Gerichte betreffenden Frage erwarten durfte, zu demal der Präsident zugleich Vorsitzender einer Berufungszivilkammer war.
BUNDESGERICHTSHOF Beschluss 4/ VII ZB 4/93 vom 8. Juli 1993 in dem Rechtsstreit Firma AflHB B0 & BiH® GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Mathias H(HHV, Weg, SJ Klägerin und Beschwerdeführerin, Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. Kollegen, und gegen Frank Beklagter und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte und Kollege, If. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 1993 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang und die Richter Bliesener, Dr. Thode, Hausmann und Dr. Wiebel beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 28. Januar 1993 aufgehoben. Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Streitwert: 153.494,33 DM Gründe: I. 1. Die Klägerin begehrt vom Beklagten restlichen Werklohn in Hohe von zuletzt 153.494,33 DM. Das Kreisgericht S. hat durch Urteil vom 31. August 1992 die Klage abgewiesen. Die Entscheidung ist dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin von der Geschäftsstelle des mit Wirkung zu dem 1. September 1992 errichteten Amtsgerichts S. am 8. September 1992 zugestellt worden. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat hiergegen am 16. September 1992 Berufung beim Landgericht St. eingelegt und diese nach Fristverlängerung am 16. Oktober 1992 begründet. Mit Schreiben vom selben Tag hat der Vorsitzende, der zugleich Präsident des Landgerichts St. ist, den Parteien folgendes mitgeteilt: "Sehr geehrte Herren Rechtsanwälte, der Rechtsstreit Kreisgericht S. 2 C 212/91 wäre gemäß § 24 Abs. 2 AGGVG LSA am 1. September 1992 auf das Landgericht St. übergeleitet worden, wenn das Kreisgericht nicht mit Urteil vom 27.8.1992 entschieden hätte. Demgemäß war die Berufung vom 9.9.1992 an das OLG Naumburg zu richten (§ 24 Abs. 2 AGGVG LSA). Ich leite das Berufungsverfahren deshalb entsprechend § 24 Abs. 2 AGGVG LSA an das OLG Naumburg mit der Bitte um Übernahme weiter." 4 Dieses Schreiben ist clem damaligen zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin spätestens am 28. Oktober 1992 zugegangen. Die Klägerin hat am 20. November 1992 bei dem Oberlandesgericht gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und erneut Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt: Ihr erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter habe unmittelbar nach Zustellung des Urteils den Präsidenten des Landgerichts St. angerufen und ihn unter Darlegung der konkreten Umstände des Falles um Auskunft darüber gebeten, bei welchem Gericht die Berufung im Hinblick auf die mit Wirkung zu dem 1. September 1992 im Land Sachsen-Anhalt errichteten Gerichte einzulegen sei. Der Präsident des Landgerichts St. habe erklärt, zuständig sei das Landgericht St. Daraufhin sei die Berufung dort eingelegt und nach Fristverlängerung begründet worden. Das Schreiben vom 16. Oktober 1992 habe ihren damaligen Prozeßbevollmächtigten nicht an der Zulässigkeit der Berufung zweifeln lassen. 2. Das Berufungsgericht hat der Klägerin durch Beschluß vom 28. Januar 1993 die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Sofern ursprünglich aufgrund der angeblichen fehlerhaften Erklärung des Präsidenten des Landgerichts St. über das für die Berufung zuständige Gericht ein von der Klägerin und ihren Prozeßbevollmächtigten nicht verschuldetes Hin- ❖ dernis für die rechzeitige ordnungsgemäße Berufungseinlegung bei dem Oberlandesgericht N. bestanden haben sollte, sei dieses Hindernis jedenfalls am 28. Oktober 1992 behoben worden. Spätestens an diesem Tage habe der damalige Prozeß-bevollmächtigte der Klägerin das Schreiben vom 16. Oktober 1992 erhalten. Danach habe es auf der Hand gelegen, daß die Berufung - gegebenenfalls in Verbindung mit einem Wiedereinsetzungsgesuch - habe erneut eingelegt werden müssen. Der Hinweis auf die Weiterleitung des Verfahrens an das Oberlandesgericht N. habe die Zulässigkeit der beim Landgericht St. eingelegten Berufung nicht nachträglich hersteilen können, zu demal diese von einem nicht postulationsfähigen Anwalt unterzeichnet sei. 3. Hiergegen richtet sich die formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin. Sie ist der Ansicht, ihr sei das Urteil des Kreisgerichts nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, so daß die Berufungsfrist nicht zu laufen begonnen habe. Mithin sei ihre Berufung vom 20. November 1992 fristgerecht. Jedenfalls müsse ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, da sie auf die Auskunft des Präsidenten des Landgerichts St. habe vertrauen dürfen und dieses Vertrauen durch das vom Präsidenten des Landgerichts St. als Vorsitzenden der 2. Zivilkammer verfaßte Schreiben vom 16. Oktober 1992 nicht erschüttert worden sei. 6 II. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Der Klägerin ist gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 1. Die Berufung ist nicht innerhalb der Monatsfrist des § 516 ZPO, die durch die Zustellung des Urteils an den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin in Lauf gesetzt worden war, bei dem zuständigen Oberlandesgericht N. eingelegt worden, §§ 516, 518 Abs. 1 ZPO. Ein die Wirksamkeit der Zustellung beeinflußender Verstoß gegen § 317 Abs. 3 ZPO liegt entgegen der Ansicht der sofortigen Beschwerde nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist die Ausfertigung des Urteils von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Die Zustellung ist hier von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts S. bewirkt worden, das mit Wirkung vom 1. September 1992 gemäß den §§ 1, 24 Abs. 1, 28 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zu dem Gerichtsverfassungsgesetz vom 24. August 1992 (GVB1. 648 ff, im folgenden: AGGVG LSA) anstelle des gleichzeitig aufgehobenen Kreisgerichts S. errichtet worden ist. Nach den §§ 1, 24 Abs. 2 AGGVG LSA, §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 a.F. GVG ging das beim Kreisgericht anhängige Verfahren zu diesem Zeitpunkt zwar auf das örtlich und sachlich zuständige Landgericht St. über, so daß der Urkundsbeamte dieses Gerichts die Zustellung hätte bewirken müssen. Dies führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Urteilszustellung, da nach Sinn und Zweck des § 317 Abs. 3 ZPO nur sicherge- ¥ stellt werden soll, daß das Urteil von einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und nicht von einem anderen Organ der Rechtspflege ausgefertigt und alsdann zugestellt wird (BAG Beschluß vom 11. Februar 1985 - 2 AZB 1/85 = AP § 317 ZPO Nr. 1; Zoller/Schneider ZPO 17. Aufl. § 516 Rdn. 8; Münch-Komm zur ZPO/Musielak § 317 Rdn. 8). Dies war hier der Fall. 2. Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung ist begründet. a) Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Hinderungsgrund für die Einlegung der Berufung bei dem Oberlandesgericht N. sei spätestens mit Zugang des Schreibens vom 16. Oktober 1992 entfallen, so daß der Antrag auf Wiedereinsetzung verspätet gestellt worden sei, hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt gemäß § 234 Abs. 2 ZPO mit dem Ablauf des Tages, an dem das Hindernis, das ihrer Wahrung entgegensteht, behoben ist. Das ist schon dann der Fall, wenn das Weiterbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann. Die Frist beginnt deshalb nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes spätestens mit dem Zeitpunkt, in dem ein verantwortlicher Anwalt bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können (BGH Beschluß vom 14. Juli 1988 - III ZB 40/87 = BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Fristbeginn 1 m.N.). 8 Sofern das Hindernis in der Erklärung des Präsidenten des Landgerichts st. an den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin gelegen hat, dieser solle die Berufung bei dem Landgericht St. einlegen, ist es jedenfalls nicht durch das Schreiben vom 16. Oktober 1992 behoben worden. Das Schreiben enthält keinen ausdrücklichen Hinweis auf die Unzulässigkeit der Berufung. Die Erklärung, "die Berufung vom 9. September 1992 sei an das Oberlandesgericht N. zu richten", ist aus der maßgeblichen Sicht des Erklärungsempfängers zwar geeignet, das Vertrauen der Klägerin und ihrer Prozeßbevollmächtigten in die ursprüngliche Erklärung, das Landgericht St. sei zuständig, zu erschüttern. Diesem Hinweis fügte das Gericht jedoch nicht die naheliegende Folgerung an, das Landgericht St. sei als Berufungsgericht unzuständig, die Berufung der Klägerin sei von einem nicht postulationsfähigen Anwalt eingelegt und eine Berufung sei nunmehr infolge Fristablaufs unzulässig. Vielmehr heißt es, "das Berufungsverfahren werde deshalb entsprechend § 24 Abs. 2 AGGVG LSA an das Oberlandesgericht N. mit der Bitte um Übernahme weitergeleitet". Damit kündigte das Gericht den Parteien eine Sachbehandlung nach den Vorschriften zur Überleitung anhängiger Verfahren an. Nach der im Schreiben in Bezug genommenen Vorschrift gehen die bei den Kreisgerichten und den Bezirksgerichten anhängigen Verfahren in der Lage, in der sie sich befinden, auf die nach dem Gerichtsverfassungsgesetz und anderen Gesetzen sachlich, örtlich und instanziell zuständigen Gerichte über. Dies mußte bei dem damaligen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zu der Beurteilung führen, das genannte Berufungsverfahren falle nach Meinung des Gerichts unter die Überleitungsvorschriften, so daß er nichts weiter zu veranlas- sen brauchte. Unter diesen Umständen durfte er sich auch als sorgfältiger Anwalt darauf verlassen, daß keine durchgreifenden Bedenken gegen die Zulässigkeit des beim Landgericht St. eingelegten Rechtsmittels bestanden. b) Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht festgestellt, ob sich der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin unter den gegebenen Umständen auf die ihm erteilte Auskunft verlassen durfte und der Vortrag glaubhaft gemacht ist. Beides ist der Fall. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin durfte sich auf die Auskunft des Präsidenten des Landgerichts St. verlassen. Zwar sind an einen Rechtsanwalt strenge Anforderungen zu stellen, soweit es sich darum handelt, die für die formelle Behandlung einer Sache erforderlichen Rechtskenntnisse zu erlangen (Senatsbeschluß vom 24. Juni 1993 - VII ZR 8/93, zur Veröffentlichung bestimmt; BGH Beschluß vom 26. November 1980 - IV b ZR 592/80 = NJW 1981, 576, 577). Vorliegend handelt es sich um eine besondere verfahrensrechtliche Situation, zu der das mit Wirkung zu dem 1. September 1992 in Kraft getretene AGGVG LSA keine ausdrückliche Regelung enthielt. Von daher lag es nahe, daß sich der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin an den für das Amtsgericht S. zuständigen Präsidenten des Landgerichts St. wandte, von dem er eine kompetente Antwort auf seine die Zuständigkeit der neu errichteten Gerichte betreffenden Frage erwarten durfte, zu demal der Präsident zugleich Vorsitzender einer Berufungszivilkammer war. An der Richtigkeit der ihm erteilten Auskunft zu zweifeln bestand kein Anlaß. Der Senat kann die Frage, ob der Vortrag der Klägerin glaubhaft gemacht ist, selbst beantworten. Die Klägerin hat eine eidesstattliche Versicherung ihres erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vorgelegt, in der die maßgeblichen Tatsachen in sich widerspruchsfrei und überzeugend geschildert werden. Lang Bliesener Thode Hausmann Wiebel