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BGH · VII ZB 4/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 4/90

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Dr. Thode, Dr. Haß, Hausmann und Dr. Wiebe1 1. Die Klägerin macht eine restliche Werklohnforderung für eine im Wohn- und Geschäftshaus der Beklagten installierte Entlüftungsanlage geltend. Das Landgericht hat die Beklagten durch Urteil vom 10. Vom Berufungsgericht auf die Verspätung hingewiesen hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Dazu hat er die Ansicht vertreten, vom Beklagten zu 1 sei eine Verlängerung der Begründungsfrist zugleich auch für ihn beantragt und vom Gericht auch für ihn bewilligt worden; zu demindest habe er das so verstehen dürfen. Das Berufungsgericht hat dem Wiedereinsetzungsantrag nicht stattgegeben und die Berufung des Beklagten zu 2 durch Beschluß vom 15. Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2 ist nicht begründet. Der Beklagte zu 2 hat nicht beantragt, die Frist zu verlängern. Der Verlängerungsantrag des Beklagten zu 1 ist unmißverständlich nur für dessen Berufung gestellt worden. b) Das Berufungsgericht hat dem Antrag des Beklagten zu 2 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus zutreffenden Gründen nicht stattgegeben. Der Beklagte zu 2 hat die Begründungsfrist schuldhaft versäumt (§ 233 ZPO).

Zitierte Normen: § 519 ZPO
Berufung15BegründungsfristBerufungsgerichtKlägerinZivilsenat

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

VII ZB 4/90
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1. des Rechtsanwalts Hans-Peter
 Beklagten und Berufungsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte
 und Kollegen,
2.
des Rechtsanwalts Rudolf E
Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers,
 gegen
KG, SMBF und den Komplementär Karl-Heinz H| VflfiÜH-Sl
 vertreten durch
 rasse«
und
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr.
und Kollegen,
SV
 
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Dr. Thode, Dr. Haß, Hausmann und Dr. Wiebe1
am 15. März 1990
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2 gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom 15. Dezember 1989 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte zu 2 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: 28.883,60 DM
3
y/¥
Gründe :
1.	Die Klägerin macht eine restliche Werklohnforderung für eine im Wohn- und Geschäftshaus der Beklagten installierte Entlüftungsanlage geltend. Das Landgericht hat die Beklagten durch Urteil vom 10. Juli 1989 als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 28.883,60 DM und Zinsen zu bezahlen .
Der Beklagte zu 2 hat seine am 24. August 1989 eingelegte Berufung am 13. November 1989 begründet. Vom Berufungsgericht auf die Verspätung hingewiesen hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Dazu hat er die Ansicht vertreten, vom Beklagten zu 1 sei eine Verlängerung der Begründungsfrist zugleich auch für ihn beantragt und vom Gericht auch für ihn bewilligt worden; zu demindest habe er das so verstehen dürfen.
Das Berufungsgericht hat dem Wiedereinsetzungsantrag nicht stattgegeben und die Berufung des Beklagten zu 2 durch Beschluß vom 15. Dezember 1989 als unzulässig verworfen.
2.	Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2 ist nicht begründet.
a) Seine Berufung ist zu Recht als unzulässig verworfen worden. Er hat sie zu spät begründet. Die Begründungsfrist ist nach Hemmung durch die Gerichtsferien am Montag, den 16. Oktober 1989 abgelaufen (§§ 519 Abs. 2, 223 Abs. 1, 222 Abs. 2 ZPO). Der Beklagte zu 2 hat nicht beantragt, die Frist zu verlängern. Eine Verlängerung ist vom Berufungsgericht auch nicht verfügt worden.
a
Der Verlängerungsantrag des Beklagten zu 1 ist unmißverständlich nur für dessen Berufung gestellt worden. Anhaltspunkte dafür fehlen, daß der Antrag im Schriftsatz des Beklagten zu 1 vom 3. Oktober 1989 auch für den Beklagten zu 2 vorgelegt sein sollte. Bis dahin war der Beklagte zu 1 im Berufungsverfahren nicht für den Beklagten zu 2 tätig geworden. Vielmehr haben beide Beklagte ihre Berufung selbständig betrieben. Der Beklagte zu 1 hat in jenem Schriftsatz lediglich angekündigt, die Berufungsbegründung solle mit dem Beklagten zu 2 abgestimmt werden. Daß er darüber hinaus für den Beklagten zu 2 Erklärungen gegenüber dem Gericht abgeben wollte, ist nicht ersichtlich.
Die gerichtliche Verfügung, welche die Begründungsfrist verlängerte, bezieht sich ebenfalls allein auf die Berufung des Beklagten zu 1. Sie nennt ausdrücklich die "Berufung vom 27.7.89", also die Berufung des Beklagten zu 1, dagegen nicht die vom Beklagten zu 2 erst im August eingelegte Berufung .
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b) Das Berufungsgericht hat dem Antrag des Beklagten zu 2 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus zutreffenden Gründen nicht stattgegeben. Der Beklagte zu 2 hat die Begründungsfrist schuldhaft versäumt (§ 233 ZPO). Die Mitteilung, dem Beklagten zu 1 sei Fristverlängerung gewährt worden, konnte nicht den Eindruck erwecken, die Verlängerung gelte auch zugunsten des Beklagten zu 2. Im Gegenteil hätte dieser der Mitteilung ohne weiteres entnehmen können, daß er wegen seiner eigenen Berufung umgehend tätig werden müsse.
Lang
 Hausmann
Thode	Haß
 Wiebel