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BGH · VII ZB 4/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 4/87

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Doerry, Obenhaus und Prof. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 5. März 1987 Berufung eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Nach dem Telefongespräch habe sein Prozeßbevollmächtigter ein an ihn gerichtetes Schreiben diktiert, das am 9. Im Büro seines Prozeßbevollmächtigten sei die Notierung von Fristen und Terminen normalerweise so organisiert, daß ein entsprechender handschriftlicher Vermerk auf dem Schriftstück angebracht werde und die Notierungen vom Büro erledigt würden. Darüberhinaus werde auf der Durchschrift des an den Mandanten gerichteten Schreibens, in dem die jeweilige Frist ausdrücklich hervorgehoben werde, nochmals eine Notierungsverfügung mit - normalerweise - einer Woche Vorfrist angebracht. März 1987 von einer seit Jahren in der Kanzlei tätigen Schreibkraft abgesetzt worden sei, habe für seinen Prozeßbevollmächtigten absolute Gewißheit darüber bestanden, daß die Angestellte entweder feststelle, ob die Berufungsfrist bereits notiert sei oder daß sie eine entsprechende Verfügung am Ende der Durchschrift anbringe. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten die Wiedereinsetzung versagt und seine Berufung als unzulässig verworfen . Er hätte aber weiter dafür Sorge tragen müssen, daß dieser Vermerk zur Überwachung der laufenden Berufungsfrist alsbald in den Fristenkalender übertragen oder das Ende der Frist in sonstiger Weise in seinem Büro festgehalten wird (vgl. Dazu bestand vor allem deshalb Anlaß, weil er beabsichtigte, eine Urteilsausfertigung dem Beklagten zu übermitteln und nicht auszuschließen war, daß versehentlich die Ausfertigung mit dem Zustellungsvermerk das Büro verließ. Schließlich hätte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten bei Erledigung des Diktats, spätestens aber bei Unterzeichnung des Schreibens vom 9. März 1987 - der Unterzeichnung des an den Beklagten gerichteten Schreibens -ausschließlich ihm zur Bearbeitung vorlag und aus diesem Grund die Überwachung der Berufungsfrist in seinem Büro b) Daneben verletzte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten - wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt - auch bei Abfassung des Schreibens vom 9. Hätte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten bei der Abschlußverfügung die Berufungsfrist beachtet, hätte sie gewahrt werden können. Denn aufgrund dieser Verfügung hielt es die mit der Sache befaßte Angestellte nicht mehr für notwendig, eine (vermeintliche) Fristnotierung zu überprüfen oder - bei fehlender Notierung - nachzufragen. Vielmehr vermerkte sie - wie aus der vorgelegten Durchschrift des Schreibens hervorgeht -folgerichtig die Wiedervorlage des Vorgangs für den 23.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
FristBerufungsfristMärzProzeßbevollmächtigteVerfügungSchreibenProzeßbevollmächtigtenBüro

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VII ZB 4/87
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Architekten Gerhard VI R{
Straße
m,
Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigte:
/
gegen
 die Mitglieder der Eigentümergemeinschaft SB-Markt Mal bestehend aus den Eigentümern
1.	Elke Gräfin P
2.	Erika WflB, Gu
3.	Margrit G
4.	Dr. Gunter G
5.	Georg
, Ch^BHRstraße m F^M-Straße
aJB—i Dmm
 SchMMEstraße NI	Straße
 Kläger, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte:
WI
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Doerry, Obenhaus und Prof. Dr. Walchshöf er
 am 8. Oktober 1987 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 14. Mai 1987 wird zurückgewiesen .
Der Beklagte hat die Kosten der sofortigen Beschwerde zu tragen.
Beschwerdewert: 122.454,30 DM
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Gründe
1. Der Beklagte erstellte als Generalübernehmer für die Kläger einen Selbstbedienungsmarkt. Da das Dach Mängel auf-wies, ließen die Kläger eine Dachsanierung durchführen. Den hierfür aufgewendeten Betrag von 132.315,38 DM nebst Zinsen verlangen sie von dem Beklagten.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 122.454,30 DM nebst Zinsen stattgegeben. Gegen das seinen Prozeßbevollmächtigten am 20. Februar 1987 in zwei Ausfertigungen zugestellte Urteil hat der Beklagte am 31. März 1987 Berufung eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Berufungsfrist beantragt.
Zur Begründung hat er vorgetragen, sein Prozeßbevollmächtigter habe auf der Urteilsausfertigung, auf der das Büro keinen Eingangsstempel angebracht habe, kurz "20.02." notiert und das Empfangsbekenntnis unterschrieben. Eine Fristenverfügung auf der Ausfertigung sei unterblieben, weil der Prozeßbevollmächtigte am 23. Februar 1987 ohnedies mit ihm habe telefonieren wollen. Nach dem Telefongespräch habe sein Prozeßbevollmächtigter ein an ihn gerichtetes Schreiben diktiert, das am 9. März 1987 abgesetzt und in Auslauf gebracht worden sei. Die Durchschrift dieses Schreibens enthalte auf der zweiten Seite links die Verfügung "WV 2 Wochen auf Schreibtisch". Dies habe sein Prozeßbevollmächtigter nicht bemerkt, da er bei Unterzeichnung bzw. Abzeichnung lediglich das Original überflogen habe.
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Im Büro seines Prozeßbevollmächtigten sei die Notierung von Fristen und Terminen normalerweise so organisiert, daß ein entsprechender handschriftlicher Vermerk auf dem Schriftstück angebracht werde und die Notierungen vom Büro erledigt würden. Darüberhinaus werde auf der Durchschrift des an den Mandanten gerichteten Schreibens, in dem die jeweilige Frist ausdrücklich hervorgehoben werde, nochmals eine Notierungsverfügung mit - normalerweise - einer Woche Vorfrist angebracht. Fehle ein solches Diktat, überprüfe die Angestellte die Notierung oder frage nach, ob sie noch erfolgen müsse. Dieses Verfahren habe sich bislang als einwandfrei bewährt. Da das Schreiben vom 9. März 1987 von einer seit Jahren in der Kanzlei tätigen Schreibkraft abgesetzt worden sei, habe für seinen Prozeßbevollmächtigten absolute Gewißheit darüber bestanden, daß die Angestellte entweder feststelle, ob die Berufungsfrist bereits notiert sei oder daß sie eine entsprechende Verfügung am Ende der Durchschrift anbringe.
Das Berufungsgericht hat dem Beklagten die Wiedereinsetzung versagt und seine Berufung als unzulässig verworfen .
2. Die dagegen von dem Beklagten formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
a) Den Prozeßbevollmächtigten, der eine ihm zugestellte Urteilsausfertigung entgegennimmt, trifft eine besondere Sorgfaltspflicht. Einmal muß er sicherstellen, daß der Zustellungszeitpunkt und damit der Beginn der Rechtsmittel-
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frist eindeutig festgehalten wird, bevor er das Empfangsbekenntnis unterzeichnet und wieder an das Gericht zurückgibt. Zum anderen muß er dafür sorgen, daß die laufende Frist überwacht wird (Senat, Beschluß vom 25. September 1980 - VII ZB 10/80 = VersR 1981, 39).
Dieser Sorgfaltspflicht kam der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten schuldhaft nicht nach. Zwar vermerkte er auf einer der ihm zugestellten Urteilsausfertigungen den Zustellungszeitpunkt 20. Februar. Er hätte aber weiter dafür Sorge tragen müssen, daß dieser Vermerk zur Überwachung der laufenden Berufungsfrist alsbald in den Fristenkalender übertragen oder das Ende der Frist in sonstiger Weise in seinem Büro festgehalten wird (vgl. a. BGH Beschl. v. 2. Dezember 1986 - VI ZB 9/86 = VersR 1987, 564). Dazu bestand vor allem deshalb Anlaß, weil er beabsichtigte, eine Urteilsausfertigung dem Beklagten zu übermitteln und nicht auszuschließen war, daß versehentlich die Ausfertigung mit dem Zustellungsvermerk das Büro verließ. Auch mußte er davon ausgehen, daß das Zustellungsdatum nicht entsprechend der allgemein getroffenen Anordnung notiert werden konnte, weil er die Sache zunächst zur Bearbeitung zurückbehielt. Schließlich hätte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten bei Erledigung des Diktats, spätestens aber bei Unterzeichnung des Schreibens vom 9. März 1987 erkennen müssen, daß der Vorgang vom 20. Februar 1987 - der Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses - bis 9. März 1987 - der Unterzeichnung des an den Beklagten gerichteten Schreibens -ausschließlich ihm zur Bearbeitung vorlag und aus diesem Grund die Überwachung der Berufungsfrist in seinem Büro
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außer Kontrolle geraten könnte. Dieser Gefahr hätte er durch entsprechende Verfügungen oder durch besondere Über-wachungsmaßnahmen begegnen müssen (vgl. Senat, Beschluß vom 28. Juni 1979 - VII ZB 2/79 = VersR 1979, 961).
b) Daneben verletzte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten - wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt - auch bei Abfassung des Schreibens vom 9. März 1987 die ihm obliegende Sorgfaltspflicht. Er unterließ nicht nur die Notierungsverfügung mit einer Woche Vorfrist, die in seinem Büro bei Schreiben an Mandanten in Fristsachen üblich ist. Vielmehr entging ihm auch, daß die getroffene Verfügung "Wiedervorlage 2 Wochen" erst nach dem - in dem Schreiben richtig angeführten - Ablauf der Berufungsfrist zu einer Aktenvorlage führen konnte. Hätte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten bei der Abschlußverfügung die Berufungsfrist beachtet, hätte sie gewahrt werden können. So aber verhinderte er zugleich die in einer allgemeinen Anweisung an sein Büropersonal vorgesehene weitere Fristenkontrolle. Denn aufgrund dieser Verfügung hielt es die mit der Sache befaßte Angestellte nicht mehr für notwendig, eine (vermeintliche) Fristnotierung zu überprüfen oder - bei fehlender Notierung - nachzufragen. Vielmehr vermerkte sie - wie aus
 der vorgelegten Durchschrift des Schreibens hervorgeht -folgerichtig die Wiedervorlage des Vorgangs für den 23. März 1987.
3. Nach alledem ist die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Girisch
 Recken
Doerry
 Obenhaus
Walchshöfer