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BGH · vii zb 4/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: vii zb 4/82

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Bliesener, Obenhaus und Dr. Walchshöf er am 22. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 9. Dezember 1981 zugestellte Urteil des Landgerichts Ansbach, durch das die Beklagte zu 1 zur Zahlung von 41.425,15 DM (nebst Zinsen) verurteilt worden ist, am 13. Die Berufungsschrift ist unterzeichnet von Rechtsanwalt Dr. DsUBB, einem ihrer Prozeßbevollmächtigten erster Instanz, welcher Er war jedoch für alle im Kalenderjahr 1981 eintretenden Behinderungsfälle zu dem Vertreter des beim Oberlandes-gericht zugelassenen Rechtsanwalts Dr. SchfHB sen. Januar 1982 die Berufung der Beklagten als imzulässig verworfen. Die Beklagten haben rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt, die Einlegung der Berufung vorsorglich wiederholt und hilfsweise um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten. Er war daher nicht imstande, für die Beklagten wirksam Berufung einzulegen. dafür sorgen, daß der von seinen Mandanten erteilte Auftrag, Berufung einzulegen, von einem beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt ausgeführt wurde. Die Berufungsschrift wurde nach Anforderung der Gerichtsakten beim Landgericht dem Vorsitzenden des BerufungsSenats erst zu einem Zeitpunkt vorgelegt, als die Berufungsfrist bereits abgelaufen war. Für die fristwahrenden Prozeßhandlungen ist er daher auch im Rahmen des Berufungsverfahrens als Vertreter der Beklagten anzusehen (vgl. Überdies mußten auch die beim Oberlandesgericht zugelassenen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, die Rechtsanwälte Dr. SchflBB sen. Die Beklagten haben nicht vorgetragen, inwiefern sich ihre Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz durch klare Anweisungen an das Kanzleipersonal bemüht hätten, zu verhindern, daß Rechtsanwalt Dr. DaflHI solche Schriftsätze routinemäßig zur Unterschrift vorgelegt wurden.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
RechtsanwaltBerufungOberlandesgerichtVertreterManfredBeschwerdeProzeßbevollmächtigtenRechtsanwälte

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
,7
r
vii zb 4/82 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Firma Ingenieurbüro Manfred Gl E4H~vS-B|MH|--Straße W, G durch ihren Geschäftsführer Manfred ebenda,
 GmbH,
, vertreten
2. des Bauingenieurs Manfred
 ebenda
Beklagten, Berufungskläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres. in
 gegen
den Rechtsanwalt Friedrich Wilhelm MBS!!}, Cfl^BBstr. DBBBBP S, als Konkursverwalter über das Vermögen der Firma B^B- und MoBH^M AG,
21,
Kläger, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte in
u.a.
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Bliesener, Obenhaus und Dr. Walchshöf er am 22. April 1982
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 28. Januar 1982 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten der Beschwerde zu tragen.
Streitwert:	6.681,57 EM
Gründe :
Die Beklagten haben gegen das ihnen am 22. Dezember 1981 zugestellte Urteil des Landgerichts Ansbach, durch das die Beklagte zu 1 zur Zahlung von 41.425,15 DM (nebst Zinsen) verurteilt worden ist, am 13. Januar 1982 Berufung einlegen lassen. Die Berufungsschrift ist unterzeichnet von Rechtsanwalt Dr. DsUBB, einem ihrer Prozeßbevollmächtigten erster Instanz, welcher
 
nicht beim Oberlandesgericht zugelassen ist. Er war jedoch für alle im Kalenderjahr 1981 eintretenden Behinderungsfälle zu dem Vertreter des beim Oberlandes-gericht zugelassenen Rechtsanwalts Dr. SchfHB sen. bestellt worden. Diese Bestellung wurde durch Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts vom 28. Januar 1982 für alle im Kalenderjahr 1982 noch eintretenden Behinderungsfälle wiederholt.
Das Oberlandesgericht hat am 28. Januar 1982 die Berufung der Beklagten als imzulässig verworfen.
Die Beklagten haben rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt, die Einlegung der Berufung vorsorglich wiederholt und hilfsweise um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten. Sie haben das Rechtsmittel fristgerecht begründet und dabei die Anfechtung dahin beschränkt, daß die Klage in Höhe von 6.681,57 DM (nebst Zinsen) abgewiesen wird.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Dem Hilfsantrag auf Wiedereinsetzung kann nicht entsprochen werden. Die Beklagten waren nicht ohne Verschulden ihrer Prozeßbevollmächtigten verhindert, die Berufungsfrist einzuhalten (§§ 233, 85 ZPO).
1.	Rechtsanwalt Dr. DaflHHB war bei Einlegung der Berufung am 13. Januar 1982 nicht mehr amtlich bestellter Vertreter des Rechtsanwalts Dr. Sch^B sen. Er war daher nicht imstande, für die Beklagten wirksam Berufung einzulegen. Dies war ihm auch bekannt. Als Prozeßbevollmächtigter erster Instanz mußte er aber
 
dafür sorgen, daß der von seinen Mandanten erteilte Auftrag, Berufung einzulegen, von einem beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt ausgeführt wurde. Dieser Sorgfaltspflicht ist er nicht nachgekommen.
2.	Die Berufungsschrift wurde nach Anforderung der Gerichtsakten beim Landgericht dem Vorsitzenden des BerufungsSenats erst zu einem Zeitpunkt vorgelegt, als die Berufungsfrist bereits abgelaufen war.
Daher bestand zur Gewährung rechtlichen Gehörs vor Erlaß des Verwerfungsbeschlusses kein ersichtlicher Anlaß. Von der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts kann nicht erwartet werden, daß sie die Zulassung und Postulationsfähigkeit der unterzeichnenden Rechtsanwälte prüft und diese von Fehlern so rechtzeitig verständigt, daß die Prozeßhandlung noch wirksam nachgeholt werden kann. Im übrigen räumt das Unterlassen eines rechtzeitigen Hinweises durch das Gericht die Ursächlichkeit einer Fristversäumung durch den Rechtsanwalt nicht aus (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 1976 - VII ZR 68/75 -, insoweit in WM 1977, 290 nicht abgedruckt ).
3.	Auch der Vortrag des Rechtsanwalts Dr. DaflHH, er habe bei Unterzeichnung der Berufungsschrift weisungswidrig gehandelt und sei insofern nicht Vertreter der Beklagten gewesen, geht fehl.
Abgesehen davon, daß ihn schon als Prozeßbevollmächtigten erster Instanz eine eigene Sorgfaltspflicht traf, war er
 
ersichtlich auch mit der selbständigen Bearbeitung der Berufung innerhalb der Sozietät betraut. Alle Schriftsätze der Beklagten seit der Klageerwiderung tragen sein Diktatzeichen und sind überwiegend von ihm unterschrieben. Für die fristwahrenden Prozeßhandlungen ist er daher auch im Rahmen des Berufungsverfahrens als Vertreter der Beklagten anzusehen (vgl. Senatsbeschluß vom 5. Oktober 1972 - VII ZR 13/72 = VersR 1973, 38,
39).
Überdies mußten auch die beim Oberlandesgericht zugelassenen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, die Rechtsanwälte Dr. SchflBB sen. und Dr. SchfM jun. , Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, daß nach Ablauf der Vertreterbestellung für das Jahr 1981 Rechtsanwalt Dr. DaflHBi keine an das Oberlandesgericht gerichteten, bestimmenden Schriftsätze mehr Unterzeichnete (vgl. BGH, Beschluß vom 21. Mai 1975 - VIII ZB 23/75 = VersR 1975,
921). Die Beklagten haben nicht vorgetragen, inwiefern sich ihre Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz durch klare Anweisungen an das Kanzleipersonal bemüht hätten, zu verhindern, daß Rechtsanwalt Dr. DaflHI solche Schriftsätze routinemäßig zur Unterschrift vorgelegt wurden.
Die Beklagten müssen sich somit ein Fristversäumung ursächliches Verschulden Prozeßbevollmächtigten zurechnen lassen. Beschwerde ist mit der Kostenfolge aus § zurückzuweisen.
Girisch
 Recken
für die aller ihrer Ihre sofortige 97 ZPO
Bliesener
 Obenhaus
Walchshöfer