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BGH · VII zb 4/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII zb 4/80

April 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Meise, Dr. Recken und Obenhaus beschlossen: Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht einen Antrag des Beklagten zurückgewiesen, das Berufungsurteil vom 22. Die Beschwerde des Beklagten gegen diesen Beschluß ist aus zwei Gründen unzulässig: Zum anderen ist, da es sich nicht um einen der besonders geregelten Fälle handelt, eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht zulässig (§ 567 a Abs.3 ZPO). Mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde des Beklagten daher als unzulässig zu verwerfen.

Zitierte Normen: § 3 ZPO
ZPOFirmaOttoBeschlußunzulässigBeschwerdeErnst

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VII zb 4/80	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Otto
 Beklagten* Antragstellers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Firma Gebr* Albert und Ernst MHfc, Unternehmen für Hoch- u. Tiefbau, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Otto HflHR Bau«Ing., UMiStr. (■ SMHBHP-Wfl
 Klägerin, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
I u.a
k.<
 
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Meise, Dr. Recken und Obenhaus
 beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Februar 1980 wird als unzulässig verworfen.
Der Beklagte hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.
Beschwerdewert: 2.000 DM (§ 3 ZPO).
Gründe :
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht einen Antrag des Beklagten zurückgewiesen, das Berufungsurteil vom 22. März 1977 im Rubrum dahin zu berichtigen, daß Klägerin nicht die Firma "Gebr. Albert und Ernst WflHP" sondern die "Firma Gebr. Albert und Ernst WflHV GmbH & Co in Liquidation" sei.
Die Beschwerde des Beklagten gegen diesen Beschluß ist aus zwei Gründen unzulässig:
Zum einen findet gegen den Beschluß, durch den der Antrag auf Berichtigung des Urteils zurückgewiesen wird, kein
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Rechtsmittel statt (§ 319 Abs. 3 ZPO). Zum anderen ist, da es sich nicht um einen der besonders geregelten Fälle handelt, eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht zulässig (§ 567 a Abs. 3 ZPO).
Mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde des Beklagten daher als unzulässig zu verwerfen.
Vogt
 Recken
Girisch
 Obenhaus
Meise