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BGH · VII ZB 4/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 4/77

vertreten durch die Verwalterin Wilma Martin-L^j^-Straße £, Gi Kläger, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner, Prozeßbevollmächtigte: Rechts; Lo Kl te äi, Der VII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr« Girisch» Meise» Doerry und Bliesener am 12« Mai 1977 Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 18« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 3* Februar 1977 aufgehoben« 1« Der Beklagte hat gegen das am 8« September 1976 zugestellte Urteil des Landgerichts am 8« Oktober 1976 Berufung eingelegt« Die Frist zur Berufungsbegründung ist bis zu dem 10« Januar 1977 verlängert worden« Der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten» Rechtsanwalt Dr« Manfred ^» ist am 19« Dezember 1976 gestorben und am 3. Ist für einen Rechtsanwalt nach § 33 BRAO ein Vertreter bestellt, und stirbt danach der Rechtsanwalt, so tritt, wie der VIII« Zivilsenat in BGHZ 61, 84 entschieden hat, nicht schon mit dem Tod des Rechtsanwalts eine Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 244 ZPO ein, sondern gern. Das Verfahren ist spätestens am 3« Januar 1977 unterbrochen und erst mit Zustellung der sofortigen Beschwerde durch den neuen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 21. April 1977 gemäß § 244 Abs. 1 ZPO wieder auf genommen worden; denn der Beschwerdeschrift ist die Erklärung zu entnehmen, das Verfahren wieder aufzunehmen.

Zitierte Normen: § 33 BRAO § 244 ZPO
RechtsanwaltProzeßbevollmächtigteVertreterBeschlußZPORechtsanwalts

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VII ZB 4/77	BESCHLUSS
in Sachen
 des Bauingenieurs Erwin Gj
 Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers ,
Prozeßbevollmächtigte $
Recht, und ■
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gegen
 die Mitglieder der Wohn Martin-l^^^fc-Straße
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18.	Ingeborg 19* Herbert 20. Andreas 21• Ludwig
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vertreten durch die Verwalterin Wilma Martin-L^j^-Straße £, Gi
 Kläger, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechts; Lo Kl
 te
äi,
 Der VII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr« Girisch» Meise» Doerry und Bliesener am 12« Mai 1977
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 18« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 3* Februar 1977 aufgehoben«
Die Sache wird an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Gründe :
1« Der Beklagte hat gegen das am 8« September 1976 zugestellte Urteil des Landgerichts am 8« Oktober 1976 Berufung eingelegt« Die Frist zur Berufungsbegründung ist bis zu dem 10« Januar 1977 verlängert worden«
Der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten» Rechtsanwalt Dr« Manfred ^» ist am 19« Dezember 1976 gestorben und am 3. Januar 1977 in der Liste der beim Oberlandesgericht in München zugelassenen Rechtsanwälte gelöscht worden*
Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 3. Februar 1977 die Berufung als unzulässig verworfen» weil sie nicht fristgemäß begründet worden sei«
 
2. Die dagegen formund fristgemäß eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten ist den Klägern am 21* April 1977 von Amts wegen förmlich zugestellt worden« Sie ist begründet.
Ist für einen Rechtsanwalt nach § 33 BRAO ein Vertreter bestellt, und stirbt danach der Rechtsanwalt, so tritt, wie der VIII« Zivilsenat in BGHZ 61, 84 entschieden hat, nicht schon mit dem Tod des Rechtsanwalts eine Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 244 ZPO ein, sondern gern. § 34 BRAO erst mit der Löschung des Rechtsanwalts in der Anwaltsliste. Im vorliegenden Fall war Rechtsanwalt Schrank durch Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 19. März 1976 zu dem amtlichen Vertreter des Rechtsanwalts Dr. Meyer für Behinderungsfälle im Jahre 1976 bestellt worden* Ob der bestellte Vertreter nach dem Tod des vertretenen Rechtsanwalts als Prozeßbevollmächtigter der Partei noch bis zur Löschung des verstorbenen Anwalts am 3« Januar 1977 anzusehen ist oder nur bis zu dem Ablauf der Zeit der Vertreterbestellung am 31. Dezember 1976, kann hier offen bleiben. Das Verfahren ist spätestens am 3« Januar 1977 unterbrochen und erst mit Zustellung der sofortigen Beschwerde durch den neuen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 21. April 1977 gemäß § 244 Abs. 1 ZPO wieder auf genommen worden; denn der Beschwerdeschrift ist die Erklärung zu entnehmen, das Verfahren wieder aufzunehmen. Mit der Unterbrechung des Verfahrens hatte die Begründungsfrist zu laufen aufgehört; mit der Aufnahme des Verfahrens am 21. April 1977 hat eine neue Monatsfrist begonnen (§ 249 ZPO), die noch nicht abgelaufer ist.
 
Der die Berufung als unzulässig verwerfende Beschluß ist daher aufzuheben.
Vogt	Girisch	Heise
 Doerry
Bliesener