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BGH

Gericht: BGH

Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen und die am 30. Oktober seien die Akten Rechtsanwalt nicht vorgelegt worden, weil er den ganzen Tag bei Gericht Oktober sei die Akte Rechtsanwalt Wj^p vorgelegt worden; noch am selben Tag habe er dann die Berufungsbegründung bei Gericht eingereicht. Zu Recht ist das Berufungsgericht der Auffassung, der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, die Verspätung der Berufungsbegründung beruhe auf einem Versehen des Kanzleipersonals seines Prozeßbevollmächtigten. Denn zu dem einen trägt der Beklagte glaubhaft vor, die falsche Angabe des letzten Tages der Frist beruhe nicht auf einem Berechnungsfehler der Anwaltsgehilfin, sondern auf einem Versehen bei der Eintragung in den Kalender. Oktober 1973, sondern auch auf der Versäumung der Vorfrist vom 9* Oktober 1973* Wäre die Akte dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 9. begründungsfrist grundsätzlich zu den Obliegenheiten eines Rechtsanwalts gehört (BGH LM Nr. 12, 16, 20 zu § 233 ZPO - Anhang), muß im vorliegenden Fall nicht nur von einem Verschulden des Kanzleipersonals ausgegangen werden, sondern auch von mangelhafter Organisation und Überwachung der Aktenvorlage. Es wäre Sache des Beklagten gewesen, glaubhaft darzutun, was sein Prozeßbevollmächtigter unternommen hat, um die in Jedem Fall noch rechtzeitige Vorlage der zur Vorfrist notierten Akten sicherzustellen (BGH LM Nr. 16 zu § 233 ZPO). In einem Wiedereinsetzungsantrag aber, mit dem dargetan werden soll, die Versäumung einer Frist durch die Partei oder ihren Rechtsanwalt sei nicht zu vermeiden gewesen, müssen grundsätzlich alle zwischen dem Beginn und dem Ende der Frist liegenden bedeutsamen Umstände dargetan und glaubhaft gemacht werden, aus denen sich ergibt, wie und durch wessen Verschulden es zur Fristversäumung gekommen ist (BGH LM Nr. 9 zu § 236 (B) ZPO). Oktober 1973 unvermeidlich die Frage aufwirft, was mit den Akten in dieser Woche geschehen und welche Eintragung im Fristenkalender am 9* Oktober vorgenommen worden ist, hat der Beklagte nur vorgetragen, die Vorlage am nächsten Tag der Vorfrist (10. Denn es ist die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß dieser nicht hinreichend dafür Sorge getragen hat, daß bei Nichterledigung einer Vorfristsache die Akte ihm am nächsten Tag ohne weitere Anordnung wieder vorgelegt und zur Sicherstellung dessen eine neue Vorfrist notiert wird. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
RechtsanwaltVorfrist16FristBerufungsbegründungZPOProzeßbevollmächtigten

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VII ZB k!74	BESCHLUSS
in Sachen
 Josef
Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte G. Dr. mmam in
 und
gegen
 Bauunternehmer Willi
 Kläger, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner,
 Prozeßbevollmächtigter s
Rechtsanwalt H.
in
 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Erbel, Schmidt, Dr« Recken und Doerry
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 16. November 1973 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Gründe
 Der Beklagte hat gegen das ihm am 20. Juni 1973 zugestellte Urteil des Landgerichts München I vom 22. Mai 1973 am 20. Juli 1973 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist am 16. Oktober 1973 bei Gericht eingegangen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen und die am 30. Oktober 1973 beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.
Der Beklagte hat vorgetragen und glaubhaft gemacht:
Die gut ausgebildete, mit der Berechnungwon Rechtsmittelfristen vertraute und darin zuverlässige Anwaltsgehilfin Linda FflHIB seines Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt WflIPhabe zur Vorlage der Akten an diesen den 9. Oktober 1973 als Vorfrist und versehentlich den 16. Oktober 1973 - statt des 15. Oktober 1973 - als letzten Termin für die Berufungsbegründung im Kalender eingetragen. Zur Vorfrist am 9. Oktober seien die Akten Rechtsanwalt nicht vorgelegt worden, weil er den ganzen Tag bei Gericht
 
verbracht habe; die Wiedervorlage am nächsten Tag sei vergessen worden. Erst am 16. Oktober sei die Akte Rechtsanwalt Wj^p vorgelegt worden; noch am selben Tag habe er dann die Berufungsbegründung bei Gericht eingereicht.
Die Beschwerde muß erfolglos bleiben.
Zu Recht ist das Berufungsgericht der Auffassung, der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, die Verspätung der Berufungsbegründung beruhe auf einem Versehen des Kanzleipersonals seines Prozeßbevollmächtigten.
1.	Dabei kann dahinstehen, ob die verhältnismäßig einfache Berechnung einer Rechtsmittelbegründungsfrist, die erst nach den Gerichtsferien zu laufen beginnen kann, einer erfahrenen und zuverlässigen Anwaltsgehilfin überlassen werden darf (vgl. BGHZ 43» 148, 152 ff). Denn zu dem einen trägt der Beklagte glaubhaft vor, die falsche Angabe des letzten Tages der Frist beruhe nicht auf einem Berechnungsfehler der Anwaltsgehilfin, sondern auf einem Versehen bei der Eintragung in den Kalender. Ein solches ist auch dann nicht auszuschließen, wenn der Rechtsanwalt selbst die Frist berechnet. Zum anderen aber beruht die Versäumung der Begründungsfrist nicht nur auf der Eintragung der falschen Hauptfrist vom 16. Oktober 1973, sondern auch auf der Versäumung der Vorfrist vom 9* Oktober 1973* Wäre die Akte dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 9. oder 10. Oktober vorgelegt worden, so hätte er die Berufungsbegründungsfrist überprüfen müssen und würde dann bemerkt haben, daß die Frist bereits am 15* Oktober 1973 ablief.
2.	Da die Vorsorge für Notierung und Beachtung einer Vorfrist bei so wichtigen Fristen wie einer Rechtsmittel-
 
begründungsfrist grundsätzlich zu den Obliegenheiten eines Rechtsanwalts gehört (BGH LM Nr. 12, 16, 20 zu § 233 ZPO - Anhang), muß im vorliegenden Fall nicht nur von einem Verschulden des Kanzleipersonals ausgegangen werden, sondern auch von mangelhafter Organisation und Überwachung der Aktenvorlage. Es wäre Sache des Beklagten gewesen, glaubhaft darzutun, was sein Prozeßbevollmächtigter unternommen hat, um die in Jedem Fall noch rechtzeitige Vorlage der zur Vorfrist notierten Akten sicherzustellen (BGH LM Nr. 16 zu § 233 ZPO). Daß ein Rechtsanwalt am Vorfristtermin keine Zeit findet, die ihm vorfcelegte Akte zu bearbeiten, kann Vorkommen. Es muß aber gewährleistet sein, daß die Akte dann am nächsten Tag wieder vorgelegt und bearbeitet wird. Die Vorfrist darf im Fristenkalender nicht gestrichen werden, bevor der notierte Vorgang erledigt oder eine neue Vorfrist notiert ist. Dazu hat der Beklagte nichts vorgetragen. In einem Wiedereinsetzungsantrag aber, mit dem dargetan werden soll, die Versäumung einer Frist durch die Partei oder ihren Rechtsanwalt sei nicht zu vermeiden gewesen, müssen grundsätzlich alle zwischen dem Beginn und dem Ende der Frist liegenden bedeutsamen Umstände dargetan und glaubhaft gemacht werden, aus denen sich ergibt, wie und durch wessen Verschulden es zur Fristversäumung gekommen ist (BGH LM Nr. 9 zu § 236 (B) ZPO).
3.	Obwohl die zeitliche Lücke zwischen dem versäumten Vorfristtermin vom 9. Oktober 1973 und der Aktenvorlage am 16. Oktober 1973 unvermeidlich die Frage aufwirft, was mit den Akten in dieser Woche geschehen und welche Eintragung im Fristenkalender am 9* Oktober vorgenommen worden ist, hat der Beklagte nur vorgetragen, die Vorlage am nächsten Tag der Vorfrist (10. Oktober 1973) sei vom Kanzleipersonal vergessen worden. Darin liegt zwar ein Ver-
 
schulden der Kanzleiangestellten, aber noch keine Entlastung des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten. Denn es ist die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß dieser nicht hinreichend dafür Sorge getragen hat, daß bei Nichterledigung einer Vorfristsache die Akte ihm am nächsten Tag ohne weitere Anordnung wieder vorgelegt und zur Sicherstellung dessen eine neue Vorfrist notiert wird. Somit ist ein Organisationsverschulden des Prozeßbevollmächtigten nicht ausgeräumt. Dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag und in der sofortigen Beschwerde sind Tatsachen, welche den Prozeßbevollmächtigten insoweit entlasten könnten, nicht zu entnehmen (vgl. BGH LM Nr. 16 zu § 233 ZPO).
Die Berufung des Beklagten ist daher zu Recht unter Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags als unzulässig verworfen worden.
Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Vogt	Erbel	Schmidt
 Recken	Doerry