beide wohnhaft: Wk* Hc^Ballee Beklagten, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres und in wird die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß dea 8» Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 5* Februar 1964 zurückgewiosen. Dies habe auf eine entsprechende Frage des Bürovorstehers die anwesende Anwaltsgehilfin SMMfc bejaht und gesagt, daß sich die Berufungsschrift bei den für das Gericht bestimmten Sachen befinde« Darauf habe er sich verlassen.- Tatsächlich sei aber, wie sich nachher herausgestellt habe, eine Beru-fungeschrift in dieser Sache noch nicht diktiert und unterschrieben wordene Auf die Auskunft seiner sonst zuverlässigen Anwaltsgehilfin habe er sich verlassen dürfen, Bas Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluß den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen* Die Beklagten können auch aus der in eiern von ihnen angeführten Beschluß des II * Zivilsenats vorn 51 , Januar 1954 - II ZR 22/53 - (LM Kr. 18 zu £ 232 ZPO) ausgesprochenen Rechtsauffassung nichts für sich herleiten* Dort handelte es sich darum, daß ein von dem Rechtsanwalt bereits unterschriebener, fristgebundener Schriftsatz durch ein Versehen des Büropersonals nicht rechtzeitig zur Post gegeben worden war, während es sich im vorliegenden Pall uni die Anfertigung des Schriftsatzes selbst handelt« Ersteres zu überwachen mag in der Regel von einem Anwalt nicht verlangt werden, so daß er sich insoweit auf sein Büropersonal wird verlassen dürfen«, Bei letzterem handelt es sich aber darum, ob der Anwalt eine ihm allein obliegende eigenverantwortliche Tätigkeit ausgeübt hat*
Beschluß In der Rechtssache der Frau Eva R Klägerin, - Frozeßbevollmäehtigter: Rechtsanwalt Br, in fli ■" gegen 1} Wolfgang S , 2) Horst S e beide wohnhaft: Wk* Hc^Ballee Beklagten, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres und in wird die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß dea 8» Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 5* Februar 1964 zurückgewiosen. Die Beklagten haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen» Durch Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5* Dezember 1965 wurden die Beklagten zur Zahlung von 5»000 DKL verurteilt; ihre Widerklage vvurde abgewiesen. Gegen dieses ihnen am 20, Dezember 1965 zugestellte Urteil haben sie durch ihren Prozeßbcvollmächtigtcn,Rechtsanwalt Br, ■■HIB; am 24» Januar 1964 Berufung eingelegt. Gleichzeitig haben sie gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung Gründe: in den vorigen Stand beantragt, die Rechtsanwalt Hr* ■■MP wie folgt begründet hat: Am letzten Tag der Berufungsfrist (20, Januar *964^ habe ihn sein Bürovorsteher gefragt, ob Berufung eingelegt werden solle. Bas habe er bejaht und gefragt, ob die Be-rufungsschrift nicht schon geschrieben sei.. Dies habe auf eine entsprechende Frage des Bürovorstehers die anwesende Anwaltsgehilfin SMMfc bejaht und gesagt, daß sich die Berufungsschrift bei den für das Gericht bestimmten Sachen befinde« Darauf habe er sich verlassen.- Tatsächlich sei aber, wie sich nachher herausgestellt habe, eine Beru-fungeschrift in dieser Sache noch nicht diktiert und unterschrieben wordene Auf die Auskunft seiner sonst zuverlässigen Anwaltsgehilfin habe er sich verlassen dürfen, Bas Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluß den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen* Die hiergegen von den Beklagten frist- und forrogerecht eingelegte Beschwerde ist nicht begründet» Aus dem eigenen Vortrag des Rechtsanwalts Dr. €■■■ und seinen eidesstattlichen Versicherungen ergibt sich, daß er sich selbst nicht ganz sicher war, ob er die Berufungsschrift schon diktiert und unterzeichnet hatte* Angesichts einer solchen Unsicherheit durfte er sich dann aber nicht auf die Auskunft seiner Anwaltsgehilfin verlassen, sondern hätte sich persönlich noch einmal von der Richtigkeit dieser Auskunft überzeugen müssen, zu demal dies nur geringe Müho und Zeit erfordert hätte* Dazu bestand umsomehr Anlaß, als dies alles am letzten Tag der Berufungsfrist geschah« Die Beklagten können auch aus der in eiern von ihnen angeführten Beschluß des II * Zivilsenats vorn 51 , Januar 1954 - II ZR 22/53 - (LM Kr. 18 zu £ 232 ZPO) ausgesprochenen Rechtsauffassung nichts für sich herleiten* Dort handelte es sich darum, daß ein von dem Rechtsanwalt bereits unterschriebener, fristgebundener Schriftsatz durch ein Versehen des Büropersonals nicht rechtzeitig zur Post gegeben worden war, während es sich im vorliegenden Pall uni die Anfertigung des Schriftsatzes selbst handelt« Ersteres zu überwachen mag in der Regel von einem Anwalt nicht verlangt werden, so daß er sich insoweit auf sein Büropersonal wird verlassen dürfen«, Bei letzterem handelt es sich aber darum, ob der Anwalt eine ihm allein obliegende eigenverantwortliche Tätigkeit ausgeübt hat* Hier ist er - zu demindest, wenn auch nur geringe Zweifel bestehen - auf jeden Pall gehalten, sich persönlich davon zu überzeugen, ob das Erforderliche geschehen ist, und er darf sich nicht auf eino Auskunft seines Büropersonals verlassen« Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO* Karlsruhe, den 12« März 1964 Bundesgerichtshof VIIo Zivilsenat Heimann-Trosien Pietsche 1 Srbel Dr* Messne Bundesrichter Br, Finke ist erkrankt und verhindert zu unterschreiben« Heimann-Trosien