Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluß des 2. Das Landgericht hat nach Einholung eines Gutachtens über den Verkehrswert des Grundbesitzes die Gewährung von Vertragshilfe abgelehnt. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen. ^ Die hiergegen gerichtete sofortige ^weitere Beschv/erde des Schuldners ist nach § 18 Abs- 3 VHG zulässig, auch fristund formgerecht eingelegt worden- Sie ist jedoch sachlich nicht begründet. 1) Das Oberlandesgericht ist ebenso wie das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß dem Schuldner die volle und alsbaldige Erfüllung des durch eine Hypothek gesicherten Anspruchs der Gläubigerin zuzu demuten ist. Bei seiner Beanstandung, der Beschwerderichter habe bei der Beurteilung der beiderseitigen Verhältnisse sein Augenmerk zu sehr auf das Vermögen und zu wenig-auf die Einkommen läge der Beteiligten gerichtet,, verkennt der Schuldner, daß die nach § 1 Abs. 1 VHG vorzunehmende Interessenabwägung Ermessenssache des Tatrichters ist. In der Hervorhebung des - von dem Sachverständigen geschätzten und vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen - Wertes der Grundstücke liegt weder ein Ermessensmißbrauch noch ergeben sich daraus Anhaltspunkte dafür, daß das Oberlandesgericht für die Interessenabwägung wesentliche Gesichtspunkte, wie den Zustand der Baulichkeite: oder die Entfernung der einzelnen Grundstücke voneinander, verkannt hat. 2) Der Beschwerdeführer erblickt einen Verstoß gegen § 14 VHG darin, daß das Oberlandesgericht nicht gemäß seiner Anregung im Schriftsatz vom 7.
VII ZB 4/62 Beschluß 2225 059 In der Vertragshilfesache des Landv/irts Heinrich Johannseh in HflB* Schuldners und Beschwerdeführers, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br- Kurt JflBP in KflB, Hcfli^Bstraße gegen die Ehefrau Elisabeth Kr^|gebD Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Karl-Wilhelm umm in HfliK, AflHIBstraßeS - hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 22. Februar 1962 in der Sitzung vom 25» Juni 1962 durch den Senatspräsidenten Glanzmann und die Bundesrichter Br» Vfinkelmann, Br. Heimann-Trosien, Hubert Meyer und Br. Finke beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen» Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 3»000 DM. Gründe : Der Schuldner und die Gläubigerin sind Geschwister. Der Schuldner ist Eigentümer landwirtschaftlich genutzter Grundstücke, die er im Jahre 1945 von seinem Vater geerbt 2 hat. Auf don Grundstücken ist eine Hypothek von noch 7-200 DM für die Gläubigerin eingetragen, die nebst der zugrunde liegenden Forderung nach rechtskräftiger Entscheidung im Verhältnis 1 s 1 auf Deutsche Mark umgestellt worden ist. Der Schuldner begehrt die Herabsetzung und Stundung der restlichen Verbindlichkeit im Wege der Vertragshilfe, weil er nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht in der Lage sei, die Schuld in voller Höhe und auf einmal zu tilgen. Die Gläubigerin hat erwidert, der Schuldner habe durch die Währungsumstellung keine Verluste erlitten- Erforderlichenfalls sei er durch Beleihung seines fast unbelasteten Grundbesitzes imstande, ihre Forderung alsbald und ungekürzt zu begleichen. Das Landgericht hat nach Einholung eines Gutachtens über den Verkehrswert des Grundbesitzes die Gewährung von Vertragshilfe abgelehnt. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen. ^ Die hiergegen gerichtete sofortige ^weitere Beschv/erde des Schuldners ist nach § 18 Abs- 3 VHG zulässig, auch fristund formgerecht eingelegt worden- Sie ist jedoch sachlich nicht begründet. 1) Das Oberlandesgericht ist ebenso wie das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß dem Schuldner die volle und alsbaldige Erfüllung des durch eine Hypothek gesicherten Anspruchs der Gläubigerin zuzu demuten ist. Es hat bei der Interessenabwägung neben den Grundsätzen der Billigkeit die allgemeinen Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten im Zeitpunkt seiner Entscheidung berücksichtigt. Damit befindet es sich, wie auch in der weiteren Beschw de anerkannt wird, in Übereinstimmung mit der herrschenden Rechtsprechung (BGH NJY/ 1954, 599; IHM I960, 143, 144). Bei seiner Beanstandung, der Beschwerderichter habe bei der Beurteilung der beiderseitigen Verhältnisse sein Augenmerk zu sehr auf das Vermögen und zu wenig-auf die Einkommen läge der Beteiligten gerichtet,, verkennt der Schuldner, daß die nach § 1 Abs. 1 VHG vorzunehmende Interessenabwägung Ermessenssache des Tatrichters ist. An sie ist das Gericht der weiteren Beschwerde gebunden. In der Hervorhebung des - von dem Sachverständigen geschätzten und vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen - Wertes der Grundstücke liegt weder ein Ermessensmißbrauch noch ergeben sich daraus Anhaltspunkte dafür, daß das Oberlandesgericht für die Interessenabwägung wesentliche Gesichtspunkte, wie den Zustand der Baulichkeite: oder die Entfernung der einzelnen Grundstücke voneinander, verkannt hat. Diese hat der Sachverständige bei der Schätzung der Grundstückswerte vielmehr ausdrücklich in Betracht gezogen. Ohne Rechtsirrtum erwägt das Oberlandesgericht auch, da. bei der Bemessung des Einkommens der Gläubigerin die Einkünfte ihrer Familienangehörigen grundsätzlich außer Betrach zu bleiben haben (so auch BGH WM I960, 145)» 2) Der Beschwerdeführer erblickt einen Verstoß gegen § 14 VHG darin, daß das Oberlandesgericht nicht gemäß seiner Anregung im Schriftsatz vom 7. Februar 1962 S. 4 auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hingewirkt hat. Richtig ist, daß § 14 VHG über die mündliche Verhandlung auch für das Beschwerdeverfahren gilt (Saage, VHG III 3 f zu § 18, S. 190). -Hierbei handelt es sich jedoch um eine Sollvorschrift, deren Verletzung mit der Rechtsbeschwerde nicht angreifbar ist. Abgesehen davon hat der Schuldner der Gläubigerin in dem genannten Schriftsatz kein Angebot gemacht. Das Oberlandesgericht hat ferner ersichtlich in Betracht gezogen, daß die Gläubigerin bereits zur Verhandlung vor dem Landgericht geladen worden war, ihr Ausbleiben aber mit Krankheit entschuldigt hat. Bei dieser Sachlage und angesichts der zwischen den beteiligten Geschwistern bestehenden Entfremdung hat es den Versuch einer gütlichen Einigung als aussichtslos angesehen. Das Abstandnehmen von einer Terminsanberaumung würde auch deshalb nicht als ein Verfahrensverstoß angesehen werden können. 3) Hiernach ist die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners als unbegründet zurückzuweisen. Glanzmann Dr. Winkelmann Heimann-Trosien ■ Meyer Einke