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BGH · VII ZB 4/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 4/61

Wachanmeldungen im Sinne der §§ 1, 4 des 3* ErgGWBG sind nicht zulässig für Wertpapiere, die erst durch § 21 dieses Gesetzes in die Wertpapierbereinigung einbezogen worden sind* Die angemeldeten Aktien gehören zu den Wertpapieren, die erst durch § 21 Abs. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom;$6. ErgGWBG) in die Wertpapierbereinigung einbezogen worden sind; als der für sie nach § 6 Abs. 2 WBG maßgebende Stichtag ist der Oktober I960 angemeldet worden; der Anmelder beruft sich für die Zulässigkeit der An^ meldung auf die Vorschrift des § 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des 3. Bei Versäumung dieser Frist hätte zwar noch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden können, jedoch nicht später als 18 Monate nach dem Stichtag (§ 32 Abs. 1 und 4 WBG). Diese Vorschrift gelte nur für Hechte aus Wertpapieren, die der Berechtigte nioht oder nicht rechtzeitig "nach den Wertpapierbereinigungsgesetzen” angemel-^ det habe. ErgGWBG auch auf Wertpapiere anwendbar, die erst durch § 21 des 3. ErgGWBG die Möglichkeit der Nachänmeldung nur für Rechte eröffnen wollte, die nach den bisherigen, d.h. schon »vor Inkrafttreten des 3« ErgGWBG geltenden Gesetzen -nicht oder nicht rechtzeitig angemeldet worden waren. ErgGWBG überhaupt erst die Möglichkeit der Bereinigung schafft, beziehen sich dagegen die Vorschriften über die Nachlaß anmeldung nach Auffassung des Senats nicht; für diese Wertpapiere ist in den §§ 21 ff ein besonderer Weg für die Anmeldung eröffnet worden, der mit der Regelung der Nachanmeldung nichts zu tun hat. Für die Wiederanmeldungen kann das nicht bezweifelt werden, weil für sie nach ausdrücklicher Bestimmung nur Anmeldungen in Betracht kommen, die vor dem Inkrafttreten des 3» ErgGWBG rechtskräftig abgelehnt worden sind (§2 Abs.1). Sie bestimmt, daß "Wertpapierbereinigungsgesetze” im Sinne des 3« ErgGWBG das WBG selbst sowie das erste und zweite Ergänzungsgesetz (und die ihnen entsprechenden Berliner Gesetze) sind. § 1 Abs. 1 Satz 1 aber gestattet die Nachanmeldung für Hechte aus Wertpapieren, die der Berechtigte nicht oder nicht rechtzeitig nach den Wertuapier-bereinigungsgesetzen angemeldet hat; das sind aber nach der vom Gesetz selbst gegebenen Begriffsbestimmung die genannten früheren Gesetze, nicht auch das 3» ErgGWBG. Durch § 27 Satz 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 hat der Gesetzgeber nach Auffassung des Senats bewußt die Möglichkeit der Nachanmeldung auf solche Papiere beschränkt, die schon vor Inkrafttreten des 3- ErgGWBG angemeldet werden konnten. Pür ein Versehen in der Fassung des Gesetzes bestehen keine Anhaltspunkte, und es ist auch nichts ersichtlich für die vom Oberlandesgericht Stuttgart vertretene Ansicht, die Fassung des § 27 erkläre sich lediglich daraus, daß eine Verweisung eines Gesetzes auf sich selbst nach der Gesetzgebungstechnik nicht üblich sei. ErgGWBG bestimmt, daß für die neu in die Bereinigung einbezogenen Papiere die Vorschriften der Wertpapierbereinigungsgesetze sinngemäß gelten, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 bis 4 des §21 etwas anderes ergibt. Danach gelten grundsätzlich auch für diese Wertpapiere alle Vorschriften des WBGi Nach diesen ist die Anr meldung an .eine Frist von 6 Monaten seit dem Stichtag gebunden (§ 17 Abs. 1 WBG), bei deren Versäumung spätestens binnen 18 Monaten nach dem Stichtag Wiedereinsetzung in ErgGWBG ist nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes nicht an eine bestimmte Frist gebunden, sondern kann bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung vorgenommen werden, die bis heute noch nicht getroffen worden ist. Das Ergebnis, daß die in § 21 des 3« ErgGWBG genannten Wertpapiere angemeldet werden könnten, ohne daß eine Anmeldefrist eingehalten würde, ist mit der in § 21 Abs.. Eine solche analoge Anwendung könnte erwogen werden» weil die Gründe, aus denen der Gesetzgeber den Weg der Nächanmeldüng eröffnet hat, auch für Berechtigte aus den von § 21 des 3« ErgGWBG erfaßten Wertpapieren zutreffen können. Es ist nicht zu verkennen, daß auch zugunsten Berechtigter aus den in § 21 des 3• ErgGWBG genannten Wertpapieren, die aus gleichen wie den vorstehend angeführten Gründen ihre Rechte nicht rechtzeitig anmelden konnten, Billigkeitserwägungen für die Zulassung einer nachträglichen Anmeldung sprechen« Der Gesetzgeber hat sich aber von solchen Billigkeitserwägungen nicht bestimmen lassen, für sie die Nachanmeldung zuzulassen. ErgGWBG erst neu einbezogenen Papiere zutreffen würde, ließ sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes kaum übersehen, zu demal § 21 des 3.ErgGWBG, abweichend von den bisher ergangenen Vorschriften, die Bereinigung nicht davon abhängig macht, daß der Aussteller seinen Sitz bis zu einem bestimmten Tage in den Geltungsbereich des Gesetzes verlegt hat, sondern auch noch eine Sitzverlegung in der Zukunft genügen läßt. Die vorstehenden Erwägungen rechtfertigen die Annahme, daß der Gesetzgeber für die Papiere des § 21 das 3° ErgGWBG zunächst von eine** "Härteregelung” entsprechend § 1 des Gesetzes bewußt abgesehen hat, und die Prüfung, ob eine solche Regelung erforderlich ist, seiner späteren Entschließung Vorbehalten hat, zu demal er sich ohnehin mit den Nachanmeldungen noch in einem künftigen Gesetz befassen wird (vgl. Ob mittlerweile die ^ Zeit für eine Härteregelung gekommen ist, muß bei dieser Sachlage der Entscheidung des Gesetzgebers überlassen werden und kann nicht von den Gerichten durch erweiternde Auslegung von* Vorschriften, die bewußt auf bestimmte Tatbestände beschränkt worden sind, aentschieden werden.

VorschriftFristGesetzNachanmeldungAnmeldungWBGErgGWBGWertpapiere

Volltext der Entscheidung

' Amtliche Sammlung: nein
3 ' -
22TIT 09c
~~zr
 Drittes Ges. zur Änderung und Ergänzung des Wertpapi er-bereinigungsG (3. ErgGTOG) v. 1 ^..|fc|)vember 1956, BGBl I 850, §§ I, 3, 4, 21, 27
Wachanmeldungen im Sinne der §§ 1, 4 des 3* ErgGWBG sind nicht zulässig für Wertpapiere, die erst durch § 21 dieses Gesetzes in die Wertpapierbereinigung einbezogen worden sind*
BGH, Besohl, v. 6. Juli 1961 - VII ZB 4/61 - DG Berlin
 In der Wertpapierbereinigungssache
 betr. 6.000,— RH Aktien des W Aktienvereins i. L. - Kenn-Nr.
Anmelder:
Anmeldestelle:
Die Erbendes am 17. Oktober 1949 in L| (LandS^HpM verstorbenen Chemikers Max	F|
nämlich
 seine Witwe 1) Frau Emmy N|
geh, _____
seine Kinder 2) Pr. Josef M(
 3) Karl N Fl
 in ungeteilter Brbengemeinschaft vertreten durch die D WMHMank, Fi
 Bank.
und
 Prüfstelle:
Bank für Hi schaft, B Straße
- Geschäftsnummer:
Aktiengesell-
, DI
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Juli 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Hubert Meyer, Dr. Vogt und Dr. Finke
 beschlossen:	*	-
Die sofortige Beschwerde des Senators für Wirtschaft und Kredit (Bankenaufsicht) in Berlin gegen den Beschluß der Zivilkammer 168 (Kammer für Wertpapierbereinigung) des Landgerichts in Berlin vom 10. Januar 1961 wird 2urückgewiesen.

Grün d e s
I.
Die angemeldeten Aktien gehören zu den Wertpapieren, die erst durch § 21 Abs. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom;$6. November 1956, BGBl 1956 I 850 (3. ErgGWBG) in die Wertpapierbereinigung einbezogen worden sind; als der für sie nach § 6 Abs. 2 WBG maßgebende Stichtag ist der
1.	Mai 1957 bekanntgemacht worden (BAnz Nr. 72 vom 12. Wpril 1957 S. 16). Sie sind am 31. Oktober I960 angemeldet worden; der Anmelder beruft sich für die Zulässigkeit der An^ meldung auf die Vorschrift des § 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des 3. ErgGWBG.
Das Landgericht hat die Anmeldung als unzulässig abgelehnt.
Es führt aus, die Anmeldung hätte nach § 17 Abs. 1 WBG innerhalb von 6 Monaten nach dem Stichtag, dem 1. Mai 1957» bei der Anmeldestelle eingehen müssen. Bei Versäumung dieser Frist hätte zwar noch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden können, jedoch nicht später als 18 Monate nach dem Stichtag (§ 32 Abs. 1 und 4 WBG). Auch diese Frist sei bei Eingang der Anmeldung abgelaufen gewesen.
Eine "Nachanmeldung" nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des 3. ErgGWBG komme für die vorliegende Wertpapierart nicht in Betracht. Diese Vorschrift gelte nur für Hechte aus Wertpapieren, die der Berechtigte nioht oder nicht rechtzeitig "nach den Wertpapierbereinigungsgesetzen” angemel-^ det habe. "Wertpapierbereinigungsgesetze" in diesem Sinne
- 3

seien nach § 27 Satz 2 des 3* ErgGWBG nur das Wertpapierbereinigungsgesetz vom 19« August 1949? das Ergänzungsgesetz vomi 29 o März 1951, das zweite Ergänzuhgsgesetz vom 20. August 1953 sowie die ihnen entsprechenden Berliner Gesetze, nicht aber das dritte Ergänzungsgesetz selbst« Wertpapierrechte, die erst durch § 21 des 3. ErgGWBG be-r'einigungsfähig geworden seien, könnten somit nicht nach § 1 dieses Gesetzes nachträglich angemeldet werden.
Gegen diesen Beschluß hat die Bankaufsichtsbehörde formund fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt (§ 3 deB 3. ErgGWBG, §§ 34 Abs. 2, 54 Abs. 3 WBG).
Bas Kammergericht teilt die Auffassung des Landgerichts und möchte die Beschwerde zurückweisen. Es sieht sich daran gehindert durch den in WM I960, 1048 veröffent licht ^.Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart. Naph dessen Meinung ist § 1 des 3. ErgGWBG auch auf Wertpapiere anwendbar, die erst durch § 21 des 3. ErgGWBG in die Bereinigung einbezogen worden sind.
II.
Die Vorlage ist in entsprechender Anwendung des § 28 Abs. 2 EGG zulässig.
Der Bundesgerichtshof tritt der Auffassung des Landgerichts Berlin und des Kammergerichts bei, die auch vom Landgericht Stuttgart (WM I960, 623? 1961, 70) und von Kellmereit/Schindelwick, WM 1956 Sonderbeilage Nr. 9 Seite 12, 42) vertreten wird.
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Er ist der Meinung, daß § 1 Abs. 1 Satz 1 des 3. ErgGWBG die Möglichkeit der Nachänmeldung nur für Rechte eröffnen wollte, die nach den bisherigen, d.h. schon »vor Inkrafttreten des 3« ErgGWBG geltenden Gesetzen -nicht oder nicht rechtzeitig angemeldet worden waren.
Auf die Wertpapiere, für die § 21 des 3. ErgGWBG überhaupt erst die Möglichkeit der Bereinigung schafft, beziehen sich dagegen die Vorschriften über die Nachlaß anmeldung nach Auffassung des Senats nicht; für diese Wertpapiere ist in den §§ 21 ff ein besonderer Weg für die Anmeldung eröffnet worden, der mit der Regelung der Nachanmeldung nichts zu tun hat.
Das kommt in den Vorschriften des 3» ErgGWBG mehrfach zu dem Ausdruck.
1)	Für die hier vertretene Auffassung spricht der äußere Aufbau des Gesetzes. Er regelt in Abschnitt I Nachanmeldungen und Wiederanmeldungen. Daneben steht der Abschnitt II, der nach seiner Überschrift weitere Ergänzungen zu den Wertpapierbereinigungsgesetzen betrifft und solche Papiere in die Bereinigung einbezieht, die nach den bisher geltenden Bestimmungen überhaupt nicht anmeldefähig waren. Schon das legt die Annahme nahe, daß die Nachanmeldungen und Wiederanmeldungen nur solche Rechte betreffen, die schon bis zu dem Inkrafttreten des 3. ErgGWBG angemeidet werden konnten. Für die Wiederanmeldungen kann das nicht bezweifelt werden, weil für sie nach ausdrücklicher Bestimmung nur Anmeldungen in Betracht kommen, die vor dem Inkrafttreten des 3» ErgGWBG rechtskräftig abgelehnt worden sind (§2 Abs. 1). Sind die Vorschriften über die in §; 2 geregelte Wiederanmeldung auf die in § 21 genannten Wertpapiere nicht anwendbar, so spricht wenig für die Annahme, daß die in dem unmittelbar vorangehenden § 1 geregelte NachanmeIdling für diese Papiere statthaft sein soll.
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2)	Mit dieser Annahme wäre auch die Vorschrift des § 27 Satz 2 des 3* ErgGWBG nicht zu vereinbaren. Sie bestimmt, daß "Wertpapierbereinigungsgesetze” im Sinne des 3« ErgGWBG das WBG selbst sowie das erste und zweite Ergänzungsgesetz (und die ihnen entsprechenden Berliner Gesetze) sind. § 1 Abs. 1 Satz 1 aber gestattet die Nachanmeldung für Hechte aus Wertpapieren, die der Berechtigte nicht oder nicht rechtzeitig nach den Wertuapier-bereinigungsgesetzen angemeldet hat; das sind aber nach der vom Gesetz selbst gegebenen Begriffsbestimmung die genannten früheren Gesetze, nicht auch das 3» ErgGWBG. Durch § 27 Satz 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 hat der Gesetzgeber nach Auffassung des Senats bewußt die Möglichkeit der Nachanmeldung auf solche Papiere beschränkt, die schon vor Inkrafttreten des 3- ErgGWBG angemeldet werden konnten. Pür ein Versehen in der Fassung des Gesetzes bestehen keine Anhaltspunkte, und
 es ist auch nichts ersichtlich für die vom Oberlandesgericht Stuttgart vertretene Ansicht, die Fassung des § 27 erkläre sich lediglich daraus, daß eine Verweisung eines Gesetzes auf sich selbst nach der Gesetzgebungstechnik nicht üblich sei.
3)	§ 21 Abs. 1 des 3. ErgGWBG bestimmt, daß für die neu in die Bereinigung einbezogenen Papiere die Vorschriften der Wertpapierbereinigungsgesetze sinngemäß gelten, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 bis 4 des §21 etwas anderes ergibt.
Danach gelten grundsätzlich auch für diese Wertpapiere alle Vorschriften des WBGi Nach diesen ist die Anr meldung an .eine Frist von 6 Monaten seit dem Stichtag gebunden (§ 17 Abs. 1 WBG), bei deren Versäumung spätestens binnen 18 Monaten nach dem Stichtag Wiedereinsetzung in
 
den vorigen Stand beantragt werden kann (§32 Abs. 1 und 4 WBG). Dem § 21 des 3. ErgGWBG ist nichts für die Auffassung zu entnehmen, daß die Bestimmungen über diese Fristen für die unter § 21 des 3. ErgGWBG fallenden Wertpapiere nicht gelten sollten, zu demal das 3* ErgGWBG auf andere Fristvorschriften der früheren Gesetze Bezug nimmt (vgl. §§ 21 Abs. 2 Satz 2, 22 des 3- ErgGWBG mit den §§ 4? 7 des WBG und dem § 14 des 2. ErgGWBG), dabei freilich den Fristbeginn dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des 3. ErgGWBG anpassen mußte.
Die vom Öberlandesgericht Stuttgart vertretene Auffassung würde aber die Anmeldefristen des WBG für die unter § 21 des 3o ErgGWBG fallenden Wertpapiere außer Kraft setzen. Denn die Nachanmeldung des § 1 des 3. ErgGWBG ist nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes nicht an eine bestimmte Frist gebunden, sondern kann bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung vorgenommen werden, die bis heute noch nicht getroffen worden ist. Das Ergebnis, daß die in § 21 des 3« ErgGWBG genannten Wertpapiere angemeldet werden könnten, ohne daß eine Anmeldefrist eingehalten würde, ist mit der in § 21 Abs.. 1 vorgeschriebenen Anwendbarkeit des WBG nicht in Einklang zu bringen.
III.
Es geht nach Ansicht des Senats auch nicht an, die Nachanmeldung der durch § 21 des 3. ErgGWBG in die Bereinigung einbezogenen Rapiere in entsprechender Anwendung der §§ 1, 4 dieses Gesetzes zu gestalten.
 
Eine solche analoge Anwendung könnte erwogen werden» weil die Gründe, aus denen der Gesetzgeber den Weg der Nächanmeldüng eröffnet hat, auch für Berechtigte aus den von § 21 des 3« ErgGWBG erfaßten Wertpapieren zutreffen können.
Nach der Begründung zu dem 3- ErgGWBG (abgedruckt in WM Sonderbeilage Nr. 2/1956, S. 8 ff ) ist nämlich die Möglichkeit der Nachanmeldung aus Billigkeitsgründen gegeben worden, weil viele Berechtigte von dem Erfordernis der Anmeldung und den zu beachtenden Fristen keine hinreichende Kenntnis erhalten hatten oder nicht rechtzeitig ausreichende Beweismittel beschaffen konnten oder aus sonstigen Gründen an rechtzeitiger Anmeldung verhindert waren (aaO S. 8) . Man hat auch damit gerechnet, daß es auch in Zukunft noch Berechtigte geben könne, die nicht in der Lage sein würden, eine bestimmte Frist einzuhalten, und hat deshalb die Nachanmeldung nicht an eine bestimmte Frist gebunden, sondern bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung ftzugelas-sen (aaO S. 10).
Es ist nicht zu verkennen, daß auch zugunsten Berechtigter aus den in § 21 des 3• ErgGWBG genannten Wertpapieren, die aus gleichen wie den vorstehend angeführten Gründen ihre Rechte nicht rechtzeitig anmelden konnten, Billigkeitserwägungen für die Zulassung einer nachträglichen Anmeldung sprechen« Der Gesetzgeber hat sich aber von solchen Billigkeitserwägungen nicht bestimmen lassen, für sie die Nachanmeldung zuzulassen. Er hat diese Regelung nach Ansicht des Senats bewußt getroffen. per Gesetzgeber hat schrittweise die Möglichkeiten für eine Wertpapierbereinigung erweitert. Während ursprünglich nur Wertpapiere bereinigungsfähig waren, deren Ausstelle: am 1. Oktober 19-5-9 ihren Sitz im bereinigten Wirtschafts-
 
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e
geriet hatten (§§ 1, 65 WBG), sind später auch solche Papiere zugelassen worden, deren Aussteller ihren Sitz bis zu dem 1. April 1951 (§§ 1? 14 ErgGWBG) und bis zu dem 1. Oktober 1953 (§§ 38, 74	2.ErgGWBG) in den Geltungs-
bereich dieser Gesetze verlegt hatten. Das läßt erkennen, daß der Gesetzgeber die Entwicklung, die die Wertpapier-bereinigung nahm, jeweils zunächst abgewartet hat, ehe er sich zu einer Erweiterung entschloß. Bei Erlaß des 3. BrgGWBG ist er davon ausgegangen, daß die Entwicklung die Nach- und Wiederanmeldung von bereits früher bereinigungsfähigen Wertpapieren rechtfertigte. Ob das auch für die durch das 3. ErgGWBG erst neu einbezogenen Papiere zutreffen würde, ließ sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes kaum übersehen, zu demal § 21 des 3. ErgGWBG, abweichend von den bisher ergangenen Vorschriften, die Bereinigung nicht davon abhängig macht, daß der Aussteller seinen Sitz bis zu einem bestimmten Tage in den Geltungsbereich des Gesetzes verlegt hat, sondern auch noch eine Sitzverlegung in der Zukunft genügen läßt.
Die vorstehenden Erwägungen rechtfertigen die Annahme, daß der Gesetzgeber für die Papiere des § 21 das 3° ErgGWBG zunächst von eine** "Härteregelung” entsprechend § 1 des Gesetzes bewußt abgesehen hat, und die Prüfung, ob eine solche Regelung erforderlich ist, seiner späteren Entschließung Vorbehalten hat, zu demal er sich ohnehin mit den Nachanmeldungen noch in einem künftigen Gesetz befassen wird (vgl. j 4 Abs. 1 des 3. ErgGWBG). Ob mittlerweile die ^ Zeit für eine Härteregelung gekommen ist, muß bei dieser Sachlage der Entscheidung des Gesetzgebers überlassen werden und kann nicht von den Gerichten durch erweiternde Auslegung von* Vorschriften, die bewußt auf bestimmte Tatbestände beschränkt worden sind, aentschieden werden.
 
IV,
Danach hat das Landgericht die Anmeldung mit Recht als unzulässig abgelehnt« Die sofortige Beschwerde gegen seinen Beschluß ist z'urückzuweisen.
Glanzmann	Rietschel	Meyer
 Dr. Vogt
 Pinke